Hallo,
ich bezweifle dass UN 3528 in Verbindung mit SV 363f herangezogen werden kann.
Es ist dabei die Rede von ...(Batterien) die für die sichere Funktion oder den sicheren Betrieb des Verbrennungsmotors erforderlich sind.
Das wären rein technisch die "Starterbatterien" aus meiner Sicht.
Bei dem genannten Generator handelt es sich um Speicherbatterien, die den produzierten Strom speichern und zur Abgabe außerhalb des Geräts vorgesehen sind, ähnlich den zu UN 3536, SV 389 beschriebenen (dort sind diese in Güterbeförderungseinheiten eingebaut).
Ich sehe es auch eher als UN 3548 und dann nur zu bezetteln mit Klasse 3 beidseitig.
(und nach gesundem Menschenverstand wäre noch Klasse 9 wie bei 3536 angebracht?
Wieso steht eigentlich dort nicht Gefahrzettel 9A in Spalte 5?)
Vielleicht wird dieser Fall eines derartigen Generators auch mal sauber benannt im ADR.
Grüße, Peter
In SV 363 steht "für ihre Funktion", nicht "für ihre sichere Funktion". Zur Funktion des Gesamtgerätes gehört die Speicherbatterie, über die die erzeugte Energie irgendwann nach außen abgegeben wird. Velleicht hat das Gerät nicht mal eine direkte Stromabgabemöglichkeit vom Motor nach außen. Diese "anderen enthaltenen Gefahrgüter" sind ausdrücklich ausgenommen von den für sie ansonsten geltenden Vorschriften (außer Bau/ Prüfung/ Zulassung für Li-Batterien).
Hätte man die Größe der Batterie oder ihre Art beschränken wollen, würde das in der SV363 stehen.
Das Gesamtgerät muss sicher sein (SV 363 g), Batterie 2.2.9.1.7), dann weitgehende Freistellung.
Würde im Umkehrschluss bedeuten, ich darf einen Generator bestehend aus 999 Litern Diesel und einer 300 kg Lithium-Ionen-Batterie ohne Beförderungspapier und orangene Tafel am Fahrzeug transportieren?
Ein E-Auto als Ladung hat ne größere Batterie und wird auch ohne Bef.papier und Warntafeln befördert.
Ein Stromgenerator ohne Speicherbatterie mit 1000 Litern Diesel im Tank wird aufgrund der SV363 auch ohne Warntafeln/ Bef.papier, nur mit Gefahrzetteln/ Placards befördert.
Achtung: die SV363 genau lesen, da wird unterschieden in Fassungsraum und enthaltenem Brennstoff.
Zum Beispiel in einem Verbrenner-Auto sind auch diverse Gefahrgüter drin, die "all incusive" in der UN3166 drin sind und nicht einzeln belabelt oder anderweitig erwähnt werden - Sprit im Tank, Starterbatterie, durchaus relativ große Li-Batterien bei Hybridfahrzeugen, Airbags, ... alle einzeln durchaus gefährlich, natürlich Gefahrgut mit diversen Anforderungen, im Auto weitgehende Freistellung.
Nochmal der Hinweis:
Wenn man die "neuen" Geräte-UN-Nummern heranziehen will (was ich nicht für die zutreffendste Eintragung halte), ist UN3548 nicht korrekt sondern UN3540 aufgrund 2.1.5.5.
"Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der zutreffenden Klasse zugeordnet werden, die durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren,
gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird.
Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine grössere Gefahr darstellen."
Lithiumbatterien sind Klasse 9, Diesel ist Klasse 3, d.h. man kommt in Klasse 3 und die Geräte-UN-Nummer der Klasse 3 ist UN3540.
Zu meinem Hinweis habe ich noch eine Quelle mit der gleichen Auslegung gefunden - ist zwar für den Seeverkehr, aber diese Klassifizierung ist verkehrsträgerübergreifend.
https://www.elwis.de/DE/Schifffahrt...GGVSee/Richtlinien/Richtlinien-node.html"Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG-Code gilt für Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen. Daraus ergibt sich, dass unter UN 3548 nur Gegenstände befördert werden, die ausschließlich gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten. Die Angabe "VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER" im richtigen technischen Namen bezieht sich auf die Beschreibung der Klasse 9 nach Kapitel 2.9 IMDG-Code."
UN3548 wird nicht genutzt, wenn mehrere Gefahrgüter im Gerät sind sondern wenn Gefahrgut der Klasse 9 im Gerät ist.
Für Geräte mit verschiedenen Gefahrgutklassen muss die überwiegende Gefahr ermittelt und diese Klasse gewählt werden.
UN3536 sind reine Energiespeicher, quasi sehr große mobile Powerbanks - ohne Motor/ Verbrenner/ Stromerzeugung. Passt also hier gar nicht.
In der Gefahrgutliste steht bei UN3536 nicht 9A, weil diese UN3536 derzeit gar keine Gefahrzettel bekommen, sondern Placards (siehe SV389) und 9A-Placards gibt es nicht. Warum diese Dinger allerdings an beiden Längsseiten neutrale Warntafeln bekommen, weiß ich auch nicht - das widerspricht allem an Kennzeichnung, was das Gefahrgutrecht sonst kennt. Vielleicht wollte jemand einfach mal was neues wildes machen zur Abwechslung.