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Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen [Re: M.A.T.] #22625 20.10.2016 12:32
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Vor einigen Jahren kam die Auslegung diverser Überwachungsbehörden auf, dass die Putzlappen (ähnlich wie bei der Restmengenbehälterdiskussion) als Gefahrgut UN 3175 zu klassifizieren seien.

Unsere Kunden führen im Armaturenschrank ein Fass mit breitem Drehverschluss mit. Darin befindet sich ein Zipp-Beutel, in den die gebrauchten Putzlappen gepackt werden. Das Fass ist als LQ gekennzeichnet und im Armaturenschrank arretiert (genauso wie der gekennzeichnete Tropfmengenbehälter).

UN 3175 ist als LQ möglich. Die 1-2 Putzlappen kommen nie über die 1 kg pro Innenverpckung und schon gar nicht über die 30 kg brutto pro Versandstück hinaus. LQ hat außerdem dem Vorteil, dass ich die Fässer nicht nur die 5 Jahre einsetzen kann.

Seit dem haben wir Ruhe mit den Behörden und auch die Brennstoffhändler sagen, dass sie das rein stecken ganz gut hinbekommen.

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen [Re: King_Louie_21] #22634 24.10.2016 17:01
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Hallo Gefahrgutkollegen,

ich möchte nochmals auf die ölverschmutzten Putzlappen zurückkommen; andere Verunreinigungen lasse ich mal außen vor.

Abs. 2.2.42.1.4 Satz 1 ADR lautet: „Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.“ LAPPEN, ÖLHALTIG (UN 1856) sind somit grundsätzlich Stoffe/Gegenstände der Klasse 4.2. und es besteht kein Spielraum für eine anderweitige Klassifizierung. Eine Änderung dieser Zuordnung dürfte nur durch die Vertragsstaaten möglich sein. Allerdings unterliegt UN 1856 gem. Kapitel 3.2 Tabelle A nicht den Vorschriften des ADR.

Nachdem UN 1856 nicht als n.a.g.-Eintragung gilt, haben die weiteren Sätze des Abs. 2.2.42.1.4 keine Bedeutung und die Kriterien des Prüfhandbuchs kommen nicht zur Anwendung.

Der Einwurf, wonach der Klassifizierungscode S2 der Klasse 4.2. nicht zutrifft, weil die Putzlappen mit einer entzündbaren Flüssigkeit kontaminiert sind und deshalb eine Nebengefahr vorliegt, greift aus meiner Sicht nicht. Wieso sollten ölhaltige Putzlappen dann als UN 3175 (Klasse 4.1) klassifiziert werden, wenn UN 3175 auch (nur) einem Klassifizierungscode für Feststoffe ohne Nebengefahr zugewiesen ist?

Unabhängig davon halte ich es für sinnvoll, solche ölhaltigen Putzlappen aus sicherheitstechnischen Aspekten vorsichtig zu handhaben. Für diese Aufgabenstellung greifen ggf. andere Regelwerke.

Schöne Grüße.

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen [Re: King_Louie_21] #22674 02.11.2016 10:21
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Originally Posted by King_Louie_21

Abs. 2.2.42.1.4 Satz 1 ADR lautet: „Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.“ LAPPEN, ÖLHALTIG (UN 1856) sind somit grundsätzlich Stoffe/Gegenstände der Klasse 4.2. und es besteht kein Spielraum für eine anderweitige Klassifizierung. Eine Änderung dieser Zuordnung dürfte nur durch die Vertragsstaaten möglich sein. Allerdings unterliegt UN 1856 gem. Kapitel 3.2 Tabelle A nicht den Vorschriften des ADR.


Soweit ich weiß, ist die UN 1856 seinerzeit gegen den massiven Widerstand von Deutschland ins ADR gekommen bzw. vom ADR freigestellt worden. Seinerzeit wurden von Deutschland dazu massive Bdenekn geäußert. Da muss auch irgendwo noch eine pdf im Inet rum schwirren.

Kurzum: Vor einigen Jahren, als das Thema mit den übergenauen bayrischen Behörden und dem Armaturenschrank aufkam, haben wir uns entschieden, bei allen Kunden das Maximum einzusteuern. Der Vorschlag mit UN 3175 kam damals glaube ich vom Mineralölverband.

Seit bei bei unseren Kunden
- der bauartgeprüfte, arretierte und gekennzeichnete Tropfmengenbehälter und
- die gekennzeichnete und gesicherte Verpackung für ölverschmierte Putzappen an Bord sind, hat es nie wieder Probleme gegeben.

Ich würde sowas ja auch gern mal vor Gericht ausfechten. Gerade seit die Prüfbehörden seit SV 664 bei Kunden mehrere alte Additivierungsanlagen stillgelegt haben, bei denen der Behälter nicht TPED-konform ist und die geforderten Wandstärken nicht erreicht werden, habe ich richtig Lust auf Konfrontation. Aber leider muss immer der Kunde entscheiden, ob er den Weg vor Gericht gehen will. Und zumeist entscheidet er sich, lieber die 500 EUR Bußgeld zu bezahlen, als dann in die Instanzen zu gehen.

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen [Re: DJSMP] #22687 02.11.2016 16:02
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Dokument ist hier:
pdf

Zitat:"In Deutschland werden z.B. Putzlappen je nach Eigenschaften auch entweder der UN-Nummer
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, wenn der
Flammpunkt der verwendeten Lösemittel unter 60 °C liegt, oder der UN-Nummer 1325 ENT-
ZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G., wenn diese Putzlappen Eigenschaften
der Klasse 4.1 aufweisen, oder der UN-Nummer 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANI-
SCHER FESTER STOFF, N.A.G., wenn diese Putzlappen Eigenschaften der Klasse 4.2 aufwei-
sen, zugeordnet.
Da es nun eine namentliche Eintragung gibt (UN-Nummer 1856 LAPPEN, ÖLHALTIG), ist zu be-
fürchten, dass mit Ölen verunreinigte Putzlappen nicht mehr auf ihre Eigenschaften untersucht,
sondern entsprechend der namentlichen Eintragung als nicht dem RID/ADR unterliegend befördert
werden, was Deutschland auch nach wie vor als sicherheitstechnisch sehr bedenklich hält."

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 02.11.2016 16:03.
Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen [Re: Gerald] #22826 07.12.2016 21:03
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HaraldB Offline
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Hallo,

wie schaut es eigentich bei Kontrollen hinsichtlich den Putzlappen aus? Ich hab da schon jede Menge (aus dem Munde von Fahrer) gehört, z.B. dass ein Lappen akzeptiert wird. Allerdings sehe ich es auch so das der Armaturenschrank kein Aufbewahrungsort für die Putzlappen ist.
Muss der Behälter gekennzeicht sein?
Wie ist sieht es eigentlich mit dem Aufbewahrungsbehälter für die Tropfmengen aus? Kennzeichung?
Sind sich die Kontrollorgane hier eigentlich einig?
Da ich mein erstes Unternehmen als Gb betreue wäre ich für ein praktische Tipps dankbar.

Gruß
Harald

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen [Re: HaraldB] #22830 12.12.2016 11:41
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DJSMP Offline
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Hallo HaraldB,

das habe ich doch oben alles geschrieben. Das sind immer Auslegungen der Behörden, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Wenn du 100%safe sein möchtest, lässt du die Putzlappen in eine zusammengesetzte Verpackung packen, die zumindest als LQ gekennzeichnet wird und ladungsgesichert ist.

Genauso steht die Empfehlung für einen bauartgeprüften, gekennzeichneten und arretierten Tropfmengenbehälter.


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