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Prüfungen für Versandstücke #22933 20.01.2017 09:08
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf 3.5.1 ADR Freigestellte Mengen.
Wir haben UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, in Mengen von 1 ml zu transportieren.
Nun habe ich gesehen, dass es zu 3.5.1.4 möglich ist, Stoffe die dem Code E 2 zugeordnet sind (was in diesem Fall zutrifft), mit einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter, die für flüssige Stoffe und Gase auf 1 ml und für feste Stoffe auf 1 g je Innenverpackung begrenzt ist, und einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter je Außenverpackung, die bei festen Stoffen 100 g und bei flüssigen Stoffen und Gasen 100 ml nicht überschreitet, nur den Vorschriften des Abschnitts 3.5.2 und den Vorschriften des Abschnitts 3.5.3 unterliegen.

3.5.3 beschreibt die Prüfungen für Versandstücke, die durchzuführen sind.
Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen mindestens zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass es in der Lage ist, ohne Zubruchgehen oder Undichtheit einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten.
Wie sollen wir den Nachweis erbringen, vor allem dokumentieren, dass ein von uns ausgewähltes Versandstück den Prüfungen standhält? Wie wird das in der Praxis gehandhabt?


Viele Grüße

Dieter
Re: Prüfungen für Versandstücke [Re: Dieter2010] #22934 20.01.2017 18:43
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Gerald Offline
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Hallo Dieter,
ich weiß ja nicht um welche Menge es insgesamt geht, aber ich würde einfach ein "X" Verpackung nehmen, und somit ist das mit 1.80 m nach Abschnitt 3.5.3 und dem Nachweis kein Problem.

Solltest DU mehr Verpackungen benötigen, dann würde ich mich mit einem Hersteller für Verpackungen in Verbindung setzen, der kann Dir auf jeden Fall helfen.

Klar braucht die Verpackung nach Kapitel 3.5 nicht Bauartgeprüft sein, aber Betriebswirtschaftlich rechnet es sich bestimmt besser. Wie gesagt es kommt immer auf die Anzahl der Verpackungen an, welche benötigt werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfungen für Versandstücke [Re: Gerald] #22937 23.01.2017 16:58
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DJSMP Offline
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Hier muss ich ausnahmsweise entschieden widersprechen. Nur eine X-Verpackung zu nehmen, genügt NICHT!

Wie schon richtig ausgeführt wurde, muss die versandfertige Verpackung getestet werden. Das bedeutet, die Kiste muss mit den Innenverpackungen bestückt und innen so eingerichtet sein, wie sie mal verschickt wird.

Bei Regelversand muss diese Nach- oder Kurzprüfung des Verwenders (in Deutschland z.B. für in Deutschland zugelassene Pappkisten nach der BAM Gefahrgutregel 006) von einem von der BAM anerkannten Prüflabor erfolgen.

Bei Excpeted Quantities ist das nicht zwingend gefordert, dass das ein solches Prüflabor macht. Im Prinzip kann das der Verwender auch selbst machen.

In jedem Fall sollten die Tests nachweisbar dokumentiert sein (Prüfprotokoll mit Bildern).

Re: Prüfungen für Versandstücke [Re: Dieter2010] #22942 24.01.2017 09:51
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo zusammen,

dann stellt sich doch die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, nach 3.4 (Begrenzte Mengen) zu transportieren? Dafür ist weder eine UN-geprüfte Verpackung notwendig, noch müssen hierzu Tests durchgeführt werden.
Es wird zwar die Kennzeichnung für begrenzte Mengen gefordert, sowie eine Innen-und Außenverpackung, aber ansonsten scheint mir ein Transport nach 3.4 ADR wesentlich unkomplizierter ... vor allem wenn wir nur drei Verpackungseinheiten pro Monat befördern, oder sehe ich das falsch?


Viele Grüße

Dieter
Re: Prüfungen für Versandstücke [Re: Dieter2010] #22943 24.01.2017 10:29
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Gerald Offline
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Hallo Dieter,

Antwort auf
Dafür ist weder eine UN-geprüfte Verpackung notwendig, noch müssen hierzu Tests durchgeführt werden.


Stimmt nicht ganz, denn Du musst schon den Abschnitt 3.4.1 f) einhalten. Klar ist keine Bauartprüfung gefordert.

Die Bauartprüfung ist aber auch nicht bei der Anwendung von Kapitel 3.5 gefordert, Du musst nur den Abschnitt 3.5.2 und 3.5.3 einhalten, aber die Prüfung selbst kannst Du, wie schon von DJSMP in seinem Beitrag geschrieben hat, selbst durchführen.

Bei der Nutzung von Freistellungen kommt es immer darauf an, welche Freistellung am Einfachsten ohne unnötigen Aufwand und Betriebswirtschaftlich Sinn macht.

Bei machen UN-Nummer kann man ja auch über Sondervorschriften nach Kapitel 3.3 gehen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 24.01.2017 10:30.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfungen für Versandstücke [Re: Dieter2010] #22944 24.01.2017 14:53
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DJSMP Offline
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Originally Posted by Dieter2010
Hallo zusammen,

dann stellt sich doch die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, nach 3.4 (Begrenzte Mengen) zu transportieren? Dafür ist weder eine UN-geprüfte Verpackung notwendig, noch müssen hierzu Tests durchgeführt werden.
Es wird zwar die Kennzeichnung für begrenzte Mengen gefordert, sowie eine Innen-und Außenverpackung, aber ansonsten scheint mir ein Transport nach 3.4 ADR wesentlich unkomplizierter ... vor allem wenn wir nur drei Verpackungseinheiten pro Monat befördern, oder sehe ich das falsch?


Da liegt er zumindest im Straßen- und Seeverkehr nicht ganz falsch. Zu beachten ist, dass für begrenzte Mengen nach 3.4 eine Außenverpackung zu verwenden ist, die die allgemeinen Bauvorschriften in 6.1.4 ADR erfüllt. Werden beispielsweise Pappkisten verwendet, müssen die 6.1.4.12 ADR (u.a. Cobb-Test) erfüllen.

Im Luftverkehr steht auch für begrenzte Mengen ein Falltest und die Stapeldruckprüfung im versandfertigen Zustand an.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 24.01.2017 14:54.

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