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Label am Container wer macht das grundsätzlich

Geschrieben von: fireman

Label am Container wer macht das grundsätzlich - 17.11.2023 11:09

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage.
Ich habe hier einen Fall, dass ein IMO Label am Container fehlte bei Anlieferung beim Terminal in BRV. Dieses wurde aber letzendlich angeklebt aber nicht vom Fahrer.

Welche Aufgaben der Fahrer und generell
In diesem Fall?


Danke & viele Grüße.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 17.11.2023 11:33

Hallo,
Anlieferung also über Straße, also GGVSEB.
Die Fahreraufgaben stehen in § 28 und 29. Für die Container (nicht aber Trägerfahrzeug) ist m.E. nicht der Fahrer zuständig sondern der Verlader (§ 21). Siehe auch § 18 GGVSee.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: fireman

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 17.11.2023 12:24

Vielen Dank für Antwort....
Geschrieben von: Gerald

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 17.11.2023 12:49

Hallo fireman,
Antwort auf
Welche Aufgaben der Fahrer und generell
In diesem Fall?


Bei der Anlieferung zum Terminal in BRV greift ersteinmal das ADR bzw. die GGVSEB! Die Pflichten des Fahrzeugführers stehen in der GGVSEB §29, und hier steht zur Kennzeichnung nur was unter der Ziffer 9, und da geht es um die Absätze 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1. Da Du aber nicht geschrieben hast, um welche Label es geht, könnten diese Absätze zu treffen!

Antwort auf
Label am Container


Da ist der Verlader gemäß §21 Absatz 2 Ziffer 4 bzw.der Befüller Absatz 2 Ziffer 3a verantwortlich. Sollte der Fahrzeugführer die Aufgaben des Verlades wahrgenommen haben, dann greift §21 (2) Ziffer 4!
Geschrieben von: Claudi

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 17.11.2023 13:30

Der, der den Container belädt - siehe Unterschrift auf dem Containerpackzertifikat.

Der Fahrer ist üblicherweise nicht für die Placards am Container zuständig. Auch das Vorgehen, dem Fahrer Aufkleber zu übergeben und er soll sie dann irgendwann irgendwie anbringen, ist so riskant für den Belader/ Unterschreiber des CPZ.

Aufkleber können auch mal abfallen (Sprühkleber hilft!). Wichtig ist, im Falle von Behördenbeanstandungen ein Verfahren nachweisen zu können, wie man als Belader sicherstellt, dass beim Ausgang die Container korrekt beklebt sind.
Geschrieben von: Jacob Madsen

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 17.11.2023 16:58

Hallo Claudi,
die Placards müssen gem. IMDG-Code über den Abschluss der Beladung hinaus drei Monate Aufenthalt im Seewasser überstehen. Da reicht es nicht die Behörden zu überzeugen, dass beim Ausgang am Verladeort alles in Ordnung war.
Wie Du schon sagst, ist bei einem für den Seeverkehr bestimmten Container der "Verantwortliche für das Packen einer Güterbeförderungseinheit" gem GGVSee derjenige, der die Placards dauerhaft anbringen muss. Nicht der Fahrzeugführer. Geduldete Praxis ist es zwar, dass in deutschen Fährhäfen (in Containerhäfen sieht es schon wieder anders aus) die Fahrer Placards nachkleben. Nur diese Praxis ist mit Gefahren verbunden, wenn er es vergisst, unterlässt oder falsch macht.
Geschrieben von: fireman

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 17.11.2023 17:34

Danke für die ausführliche Antwort
Geschrieben von: Claudi

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 19.11.2023 15:15

Ursprünglich geschrieben von: Jacob Madsen
Hallo Claudi,
die Placards müssen gem. IMDG-Code über den Abschluss der Beladung hinaus drei Monate Aufenthalt im Seewasser überstehen. Da reicht es nicht die Behörden zu überzeugen, dass beim Ausgang am Verladeort alles in Ordnung war.
Wie Du schon sagst, ist bei einem für den Seeverkehr bestimmten Container der "Verantwortliche für das Packen einer Güterbeförderungseinheit" gem GGVSee derjenige, der die Placards dauerhaft anbringen muss. Nicht der Fahrzeugführer. Geduldete Praxis ist es zwar, dass in deutschen Fährhäfen (in Containerhäfen sieht es schon wieder anders aus) die Fahrer Placards nachkleben. Nur diese Praxis ist mit Gefahren verbunden, wenn er es vergisst, unterlässt oder falsch macht.


Wenn die beauftragte Person das Verfahren glaubhaft darlegen kann, kann man gegen einev Vorwurf, dass an 1 Tag mal 1 Label gefehlt hat oder halt abgefallen ist, erfolgreich vorgehen.
MA vor Ort sind nach OWiG nicht "greifbar", da nicht nach §9 OWiG für Pflichten des Unternehmens verantwortlich zu machen.
Die bP kann nur regeln, organisieren, anweisen, prüfen, aber eben nicht 24/7.
Dann fehlt zwar das Label bei der Kontrolle, aber es gibt keinen, dem man einen konkreten Pflichtverstoß nachweisen kann.
Geschrieben von: Der Schwarzwälder

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 20.11.2023 08:41

Hallo zusammen,

sehr wichtig ist die Plakatierung des Containers zu dokumentieren. Hatte schon den Fall, dass der Fahrer auf dem nächsten Parkplatz die Plakatierung abgemacht hat, um nicht als Gefahrguttransport von der Polizei angehalten zu werden.

Grüße

Peter
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 21.11.2023 06:01

Moin, moin,

wie M.A.T. und Gerald schon richtig ausführten, wird der LKW auf der Straße angehalten, dann ist das ADR / die GGVSEB einschlägig. Für die Anbringung der Großzettel am Container sehe ich auch nur den Verlader in der Verantwortung. Sollte ein Großzettel im Verlauf der Beförderung auf der Straße abfallen, dann ist etwas falsch gelaufen. Da nützt es auch nicht, wenn Fotos gemacht werden die zeigen, dass der Großzettel am Abgangsort noch dran war. Die Großzettel müssen den gesamten Verlauf der Beförderung am Container verbleiben. Fallen sie unterwegs ab, dann Fehler und OWi.

Das Container- oder Fahrzeugpackzertifikat spielt im Straßenverkehr so gut wie keine Rolle mehr.

Gruß
Udo
Geschrieben von: exag

Re: Label am Container wer macht das grundsätzlich - 04.03.2024 15:28

Moin,
der IMDG hält sich da zurück, weil die Rechtssysteme der einzelnen Länder zu unterschiedlich sind, und verlangt daher nur, dass gekennzeichnet ist. Wer es macht, ist ihm egal.

Hier hilft ein Blick in die die lokalen Bestimmungen weiter:
§44 Bremische Hafenordnung Nr. 3 c "Wer als Spediteur oder sonst im Hafengebiet Verfügungsberechtigter ...
c) gefährliche Güter in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;"

Und in §42 Abs 2 steht die Kennzeichnung namentlich drin.

Gruß
Volker
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