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Beförderungspapier: Baustellen

Geschrieben von: Baloo

Beförderungspapier: Baustellen - 28.03.2010 15:25

Hallo,
noch eine Frage zum Beförderungspapier:
Baufirma A befördert eine Sendung zu einer ihrer an Baustellen: wie ist die Empfänger-Angabe zu machen? Ist es möglich Absender und Empfänger identisch anzugeben (also auch identische Ortsangabe), weil ja die gleiche Firma? Oder ist es nötig die Baustelle adressmäßig zu verorten, also Fa. A, Baustelle in Ort Y, Z-Straße? Wie genau müsste dann die Baustellen-Adressangabe sein? Die Frage ist nicht gänzlich trivial, weil es ja auch Wanderbaustellen innerhalb eines Ortes gibt und sich so die Adresse ständig ändert. Danke <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Geschrieben von: Gerald

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 29.03.2010 12:43

Hallo Georg,
versuche es mal mit Ziffer 5.4.1.1.1 h) "Verkauf bei Lieferung". Da ja die Absenderadresse stehen muss, und die Empfängeradresse nach dieser Ziffer kann.
Vielleicht geht auch Unterabschnitt 1.1.3.1 c), aber bitte die Auflagen beachten.
Geschrieben von: Hoko1

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 29.03.2010 14:26

Hallo Baloo,
Ihre Transporte könnten ja unter 1.1.3.1 c vorgenommen werde. Bezüglich des Beförderungspapieres ist in der RSEB zu Abschnitt 5.4.1.1.1 Buchstabe h
der Hinweis gegeben nach GGAV 18 zu verfahren. Dieses bedeutet im einzelnen, dass Absender und auch der Empfänger identisch sein darf, sogenannter Verteilerverkehr. Ins Beförderungspaier ist dann aber noch "Ausnahme 18" hinzu zufügen.
Gruß HoKo
Geschrieben von: Gerald

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 29.03.2010 15:31

Hallo,
wenn ich richtig gelesen habe, dann stammt Baloo aus Österreich und dann greift die RSEB und GGAV "Ausnahme 18" nicht.
Geschrieben von: Baloo

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 29.03.2010 18:21

Hallo, danke vielmals für eure Hinweise.

1.1.3.1 c) geht leider nicht, da es sich meist um Versorgungstransporte handelt. Es ist also ein Transport gemäß ADR durchzuführen.

5.4.1.1.1 h) "Verkauf bei Lieferung" find ich interessant, jedoch auch nicht ganz zutreffend, da der Empfänger ja eigentlich bekannt ist.

Ich will meine Frage mit einem Beispiel verdeutlichen:

Transport nach ADR, keine Befreiung.

Absender: Fa. Mayr-Bau, Mörtelweg 3, 4711 Gigeritzpatschen

Empfänger: defacto eine Baustelle von Mayr-Bau in 9999 Obersocken, Grünewieser Hauptstraße, beim Kreisverkehr nach der Ortseinfahrt.

Meine Frage: welche Angaben sind im Beförderungspapier unter Empfänger möglich?

a) Ist zulässig:
Empfänger: Fa. Mayr-Bau, Mörtelweg 3, 4711 Gigeritzpatschen

b) Ist zulässig:
Empfänger: Fa Mayr-Bau, Baustelle 9999 Obersocken

c) Ist zulässig:
Fa. Mayr-Bau, Baustelle in 9999 Obersocken, Grünewieser Hauptstraße, beim Kreisverkehr nach der Ortseinfahrt


Falls a) zulässig ist wäre alles sehr einfach: vorgedruckter Absender und Empfänger für alle Baustellen

Falls a) nicht zulässig, jedoch b): auch noch relativ einfach

Falls nur c) zulässig: eher aufwändig, da immer genau festzustellen wäre wo sich die Baustelle gerade befindet, falls sie wandert (was etwa bei Straßenarbeiten meist der Fall ist)

Gruß Georg
Geschrieben von: J.Simon

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 29.03.2010 19:05

Hallo Baloo
Für mich wäre nur c zutreffend, wobei der Ort der Baustelle mit der Angabe der Straße nach meiner Meinung ausreichend wäre.Also Empfänger Mayr Bau,Mörtelweg 3,4711 Gigeritzpatschen, Lieferadresse Fa. Mayr-Bau, Baustelle in 9999 Obersocken, Grünewieser Hauptstraße
Geschrieben von: Gerald

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 30.03.2010 11:05

Hallo Baloo,
also 5.4.1.1.1 h) "Verkauf bei Lieferung" funktioniert schon, denn wenn z.B. Heizoel an die Kunden ausgeliefert wird, dann sind die Empfänger auch bekannt.
Die Ziffer 1.1.3.1 c) geht meiner Meinung auch, da Ihr mit Euren Fahrzeugen die Baustellenfahrzeuge z.B. Krahn, Raupe, Bagger u.ä. betankt, nur das die Verpackung nicht Größer als 450 Liter sein darf und die Menge darf nicht nach Unterabschnitt 1.1.3.6 überschritten sein.
Der Absatz unter 1.1.3.6 c) "Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;"" betrifft die Versorgung Eures Unternehmens, das heist, von dem Tanklager oder ählichem zu Eurer Firma, da greift die Ziffer natürlich nicht.
Geschrieben von: gg-freak

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 30.03.2010 13:03

So, nun mal ich als Kontrollierender: <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />

Die Freistellung aus Unterabschnitt 1.1.3.1 c) greift hier meines Erachtens nicht. Denn es handelt sich hier um Lieferverkehr. Mit dem Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ist der Handwerker gemeint, der für die Durchführung seiner Arbeiten Gefahrgut auf dem Fahrzeug mitführt.
Die Behältnisse die der Handwerker mitführt, dürfen sehr wohl einen größeren Fassungsraum als 450 Liter haben. Allerdings dürfen sich dann in den Behältnissen nicht mehr als 450 Liter Gefahrgut befinden.
Hinsichtlich des Beförderungspapieres wurde ja schon ausführlich geschrieben. Ein Rückgriff auf die Ausnahme Nr. 18 ist für Baloo nicht möglich, da diese nur in Deutschland gültig ist.
Geschrieben von: Gerald

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 30.03.2010 14:52

Hallo GG-freak,
die Freistellung nach 1.1.3.1 c) greift schon, da sie nicht nur für Handwerker zutrifft, auch wenn sie in der Umgangssprache "Handwerkerregel" genannt wird.
In der RSEB Ziffer 1-5.1 steht unter vierte Strichaufzählung " Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten ...". Und damit kann ich diese Unterabschnitt für die Belieferung der Baustellenfahrzeuge benutzen.
Mir ist schon klar, das die RSEB für Österreich nicht zutrifft, aber die Erklärung, was unter den Unterabschnitt 1.1.3.1 c)zu verstehen ist, ist hier wohl eindeutig geklärt.
Geschrieben von: Baloo

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 30.03.2010 17:39

Hallo GG-Freak und Gerald,
danke für eure Beiträge. Bezüglich des "Verkaufs bei Lieferung": werde ich mir überlegen. Zur Handwerkerbefreiung: möglicher Weise gibt es Unterschiede in der Auslegung zwischen A und D was im Detail unter einem Versorgungstransport zu verstehen ist. Es gibt da ein Österreichisches Musterurteil, das besagt, dass nur dann die Handwerkerbefreiung nur dann greift, wenn der Fahrer auch jene Person ist, die den Gefahrstoff dann auch verwendet. Z. B. ein Baggerfahrer, der für seinen Bagger Diesel holt. Holen Kollegen für ihn den Diesel ist es eine Versorgungsfahrt. Die zu Grunde liegende Überlegung ist, dass der der den Gefahrstoff selbst verwendet auch weiß, worauf man beim Transport zu achten hat.

Doch eigentlich lag mein Interesse tatsächlich auf der Gestaltung des Beförderungspapiers. Was meint ihr zum Beitrag von Johann Simon? Hat er recht oder ginge es auch anders, was die Gestaltung des "Empfängers" betrifft?

Gruß Baloo bzw. Georg
Geschrieben von: Baloo

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 30.03.2010 17:48

Hallo gg-freak,
zu den 450 Litern: wie kontrollierst du, dass etwa in einem 1000 Liter IBC nicht mehr als 450 Liter drin sind? Schon klar, wenn die Füllung klar über der Hälfte der Höhe ist, sind es wohl mehr. Aber was, wenn es so annähernd die Hälfte ist und man mit Schätzen nicht schlüssig wird? Wir sind ja sonst angehalten immer vom nominalen Fassungsraum eines Behältnisses für flüssige Stoffe auszugehen.

Gruß Baloo
Geschrieben von: J.Simon

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 30.03.2010 18:13

Hallo Ballo
Wie es kontrolliert wird ist ja nicht unser Problem. Aber man kann ja rechnen. Länge mal Breite mal Höhe. Fakt ist, wie mein Vorschreiber anmerkt, der Inhalt ausschlaggebend, nicht der Fassungsraum. Mit der möglichen Befreiung nach 1.1.3.1.c ADR ist es in Deutschland genauso wie in Österreich. Unsere RSEB legt die Regelung genauso aus, dass dies nur einen Handwerker befreien würde der sein eigenes Bohrgerät oder seine Maschine betankt. Also scheidet 1.1.3.1c ADR aus
Geschrieben von: matigol

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 31.03.2010 08:33

Also in diesen Fällen haben wir auf unseren Beförderungspapieren einmal die Empfängeradresse und zusätzlich eine Lieferadresse. Dann ist doch eigentlich alles klar, oder stellt dich eine Lieferadresse vor Schwierigkeiten?


Grüße
mati
Geschrieben von: Baloo

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 31.03.2010 15:32

@matigol:
Meine Frage ist, auf den Punkt gebracht, wie exakt die Empfängeradresse sein MUSS, wenn Eine Firma Versorgungstransporte (ohne Befreiung) zu einer ihrer eigenen Baustellen macht. Nicht dass es mir Schwierigkeiten bereiten würde eine Empfängeradresse einzugeben, ich glaub das schaff' ich gerade noch, wenn ich mal nüchtern bin, aber dennoch ist es ein Aufwand sich z. b. bei einer ortsveränderlichen Baustelle innerhalb einer Stadt ständig die genaue Adresse nachzujustieren. Auch wenn Transporte von der Baustelle zurück gehen ist es nicht immer einfach die Fahrer exakt bezüglich der - veränderlichen - Absenderadresse zu instruieren.
Geschrieben von: J.Simon

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 31.03.2010 16:20

Hallo
In meinem Beitrag ist es so geschrieben: Empfänger ist gleichzeitig Absender. Lieferanschrift ist wie beschrieben die Baustelle. Da diese wandert, kann ich ja schlecht eine Hausnummer eintragen. Somit reicht m.E. die Ortsangabe so genau wie möglich, was heißt die Straßeangabe oder ein Kreuzungsbereich. Also ich bleibe bei meiner Darstellung.
Geschrieben von: Baloo

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 31.03.2010 17:33

Danke, Johann, für deine klare Auskunft.
Geschrieben von: matigol

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 01.04.2010 06:42

hallo baloo,

wir beschreiben auf dem beförderungspapier in solchen fällen auch nur die baustelle bzw. das projekt als lieferadresse d.h. wenn es ein stück weiter wandert wird die lieferadresse nicht verändert da sie als gesamtprojekt beschrieben ist.


grüße
mati
Geschrieben von: Gerald

Re: Beförderungspapier: Baustellen - 01.04.2010 15:17

Hallo J.Simion,
zu Unterabschnitt 1.1.3.1 c) kann ich Dir nicht recht geben, das der sich nur auf die Handwerker bezieht. In 1.1.3.1. c) steht "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten ..." Und bei einer Firma, welche eine Baustelle betreibt, kann ich diesen Unterabschnitt schon bei der Belieferung der Baustellenfahrzeuge nutzen, aber eben nicht für die Belieferung der eigenen Firma. Das sind zwei verschiedene Schuhe.
Und unter Ziffer 5-5.1 in der RSEB steht "Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie zum Beispiel .... fünfte Strichaufzählung Kraftstoffe für die Befüllung von Arbeitsgeräten ...." Und was sind bitte Bagger, Raupen u.s.w. auf Baustellen?? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
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