Startseite

UN1993 VG II Dampfdruck im Beförderungspapier

Geschrieben von: drstraleman

UN1993 VG II Dampfdruck im Beförderungspapier - 09.04.2024 11:08

Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu einer Angabe im Beförderungspapier.

Um diesen Stoff in Tabelle A Spalte 1 richtig ein zuordnen benötigen wir die Information, welchen Dampfdruck die UN1993 VG II hat.
Diese Angabe wird aber im Beförderungspapier nicht gemacht, laut dem Kunden wäre diese auch nicht nötig.

Muss die Angabe im Beförderungspapier angegeben sein?
Geschrieben von: M.A.T.

Re: UN1993 VG II Dampfdruck im Beförderungspapier - 09.04.2024 11:15

Hallo, falls Sie oder Ihr Kunde sich auf den Eintrag in Spalte Zwei (nicht Eins) beziehen, so dient diese Information der Klassifizierung. Für das Beförderungspapier dagegen ist lediglich der Eintrag gemäß SV 640 D/C notwendig. Die entsprechende Information steht in meinem ADR als Fußnote auf der Seite 718. Schaden kann die Angabe jedoch nicht, weil sie entsprechende Rückfragen vermeiden hilft, siehe auch die dazugehörige Erläuterung in der RSEB.
Die technische Benennung muß gem. 3.1.2.8 dagegen ergänzt werden.
Im SDB dagegen sollte die Info enthalten sein. welchen Dampfdruck der dieser Sammelbezeichnung zugeordnete Stoff (techn. Benennung) tatsächlich hat. Das ADR gibt ja nur den Grenzwert vor.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: drstraleman

Re: UN1993 VG II Dampfdruck im Beförderungspapier - 09.04.2024 11:22

Ja, genau ich meinte Spalte 2. Nun ist in der SV640 aber von ADR- Tanks die Rede. Unser Kunde versendet aber mit 1A1 Fässer aus Stahl.

Muss dann im Beförderungspapier die 640C angegeben werden?
Geschrieben von: M.A.T.

Re: UN1993 VG II Dampfdruck im Beförderungspapier - 09.04.2024 11:24

Nein, denn die Aussage der 640er SV lautet wie Sie richtig sagen "... ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks ...".
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: UN1993 VG II Dampfdruck im Beförderungspapier - 09.04.2024 13:56

Hallo drstraleman,
die Sondervorschrift 640 wird eigendlich genutzt, damit man weiß, was für einen Stoff bzw. Gemisch habe ich, denn bei bestimmten UN-Nummern, wie z.b. bei UN 1133, wo es unter der VG II zwei Einträge gibt! Die Angaben erhält man aus dem Sicherheitsdatenblatt unter der Lfd. Nr. 14 zu der entsprechenden UN-Nummer bei Stoffen bzw. Gemischen.

Sieh mal unter dem Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 nach, da steht die Begriffsbestimmung und in der Präambel findest Du neun Möglichkeiten, zu erkennen an den unterschiedlichen Großbuchstaben.

Interesant wird es bei der Beförderung im Tankbereich, den z.b. bei UN 1202 gibt es drei Einträge, welche aber unterschiedliche Stoffe wiedergeben, zu erkennen an der Sondervorschrift 640 K; L oder M, was natürlich im Bezug der Tankcodierung eine Rolle spielt. Deswegen muss im Beförderungspapier der Eintrag "Sondervorschrift 640X" für den jeweiligen Stoff stehen, außer siehe letzter Satz unter SV 640 "Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden." Übrigens gab es mit dem ADR 2023 eine Änderung, es steht jetzt nicht mehr unter dem Absatz 5.4.1.1.16 sondern im Absatz 5.4.1.1.21 mit dem Hinweis auf die Sondervorschriftim Kapitel 3.3.

Den Rest hat M.A.T. schon geschrieben.
© 2024 Gefahrgut-Foren.de