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UN3257 im Tankcontainer

Geschrieben von: Ch.Maier

UN3257 im Tankcontainer - 15.04.2024 12:57

Guten Tag zusammen

Die UN Nummer 3257 erwärmter flüssiger Stoff n.a.g. im Tankcontainer befördert, wirft einige Fragen auf: Dieser Stoff ist ein Gefahrgut, weil er flüssig bei 100°C oder mehr , transportiert wird.

Wenn der Container aber leer ungereinigt transportiert wird, istkeine Flüssigkeit mehr enthalten, die diese Temperatur aufweist, daher ist es kein Gefahrguttransport mehr. Richitg?
Nun meiner Fragen:
1) Dann muss ich ein neues Beförderungspapier ersteellen, richtig?
2) Die Gefahrzettel und der Chermisch technische Name müssen entfernt werden, richtig?

Damit wird der Arbeitsaufwand leicht grösser, aber die Transportkosten werden günstiger, wenn dem so ist

Was meint Ihr dazu?

Danke und Gruss aus der Schweiz

Ch. Maier
Geschrieben von: M.A.T.

Re: UN3257 im Tankcontainer - 15.04.2024 13:10

Hallo,
m.E. wäre nach dt. Recht der Stoff ungeheizt und ohne andere Gefahren auf der Basis des § 2(1) GGBefG kein Gefahrgut mehr. Ich weiß nicht, ob das schweizerische Recht (SDR) eine ähnliche Bestimmung enthält. Allerdings würde ich die ADR-Legaldefinition in 1.2 auch in diesem Sinne auslegen, da ja der nicht erwärmte Stoff die Bedingungen, die eine Gefahr darstellen, nicht mehr erfüllt.
Falls kein Gefahrgut, ist auch kein Gefahrgut-Beförderungspapier vonnöten. Und ja, alle Hinweise auf eine Gefahr, die nicht mehr vorhanden ist, müssen verschwinden, weil sonst falsche Schlüsse gezogen werden können falls das Gut freiwird oder während der Beförderung.
Das wäre meine Einschätzung.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: UN3257 im Tankcontainer - 15.04.2024 14:32

Hallo Ch. Maier,
Antwort auf
Wenn der Container aber leer ungereinigt transportiert wird, istkeine Flüssigkeit mehr enthalten, die diese Temperatur aufweist, daher ist es kein Gefahrguttransport mehr. Richitg?


Sieh mal im ADR unter Absatz 5.3.2.1.7 nach, da steht "Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere ......", da steht nicht, dass es Stoffabhängig ist. Und somit hätte ich Zweifel, bei dem Beitrag von M.A.T, denn die Betonung steht auf, ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete!!

Macht eigentlich auch Sinn, denn wenn keine Kennzeichnung und keine Papiere, da könnte jemand auf die Idee kommen, einen anderen Stoff in den Container zu füllen!! Was bestimmt nicht gut ist.
Geschrieben von: Ch.Maier

Re: UN3257 im Tankcontainer - 15.04.2024 15:02

Vielen Dank für Eure Einschätzungen. Ich muss da wohl nochmals über die Bücher...

Gruss

Ch. Maier
Geschrieben von: M.A.T.

Re: UN3257 im Tankcontainer - 15.04.2024 15:45

Hallo, Gerald,
angenommen, man geht vor wie Sie vorschlagen: welcher Stoff soll dann im Beförderungspapier stehen? Der originäre, erhitzte, kann es nicht sein, denn die Restladung ist nicht mehr erhitzt und stellt damit keine Verbrennungsgefahr dar. Paßt man die Stoffbenennung an stimmt sie nicht mehr mit der originären UNNR und keiner anderen UNNR überein. Ergibt für mich einen logischen Widerspruch, oder?
Schöner Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: UN3257 im Tankcontainer - 15.04.2024 16:52

Hallo M.A.T.,
das mit der Logik ist im ADR so eine Sache, es gibt nun mal Dinge, wo man mit Logik leider im Bezug ADR nicht weiter kommt.

Im ADR der Absatz 5.3.2.1.7 ist nun mal da, und den kann man im Bezug der Eigenschaften des Stoffes UN 3257 nicht aus Kraft setzen. Mir ist im ADR keine Quelle bekannt, welche auf Grund der Eigenschaft des Stoffes den Absatz 5.3.2.1.7 außer Kraft setzt!

Und gerade beim Container besteht die Gefahr, wenn die Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 bei einem ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Container nicht beachtet werden. Das Jemand in diesen Container aus dem Nichterkennen, welcher Stoff sich in dem Container befunden hat, einen Stoff einfüllt, welcher mit den Resten, in dem Fall UN 3257, reagiert bzw. zur Verunreinigung des neuen Stoffes führt. Die dafür gesorgt haben, dass der Absatz 5.3.2.1.7 ins ADR aufgenommen wurde, werden sich schon dabei was gedacht haben!!!

Für das ausfüllen des Beförderungspapier könnte man den Absatz 5.4.1.1.6.2.3 bzw. 5.4.1.1.6.3 b) nutzen.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: UN3257 im Tankcontainer - 15.04.2024 17:30

Hallo, Gerald,
danke für die Argumentation. Und daß ADR und Logik nicht immer eine glückliche Verbindung sind - klar!
Ich kann Ihre Argumente nachvollziehen, allerdings setzen sie voraus, daß es überhaupt Gefahrgut ist gemäß der Legaldefinition im GGBefG (für D; CH mag anders sein). Wenn es aber gar kein GG mehr ist greift für mich das komplette ADR nicht.
Das mit dem Falschbefüllen sehe ich durchaus, doch dafür haben wir die speziellen Befüllerpflichten. Daß im BP die Angaben so modifiziert werden, daß so ein Fehler verhindert wird, sehe ich auch als sinnvoll an. Aber dann ist es eben kein GG-Papier mehr.
Ich kann mir gut vorstellen, daß der Ursprung von "leer, ungereinigt, nicht entgast" vor dem Auftreten der "Heißen" Ladungen liegt, und der Gesetzgeber vielleicht nicht daran gedacht hat, die alte Logik um den neuen Sachverhalt zu ergänzen. Praktisch so wie mit den "gefährlichen" Resten des § 26(1)1. Es wird dort indirekt zwischen gefährlich und nicht gefährlich unterschieden, und darum denke ich, diese Logik kann auch auf die gesamte Ladung angewendet werden.

Nun gut, wir haben hier zwei Sichtweisen. Mal schauen, was der schweizer Kollege vielleicht von seinen Behörden erfährt. Würde mich interessieren.

Schöner Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Wolfgang

Re: UN3257 im Tankcontainer - 16.04.2024 05:23

Hallo Gefahrgutgemeinde,

die Sache ist m. E. doch ganz einfach. Da es sich beim Beförderungsvorgang - wie schon erwähnt - nicht um den Transport gefährlicher Güter handelt, greift zumindest für Deutschland (siehe § 1 GGBefG) das Gefahrguttransportrecht (also auch nicht das ADR) nicht. Der vorangegangene Transportvorgang mit Gefahrgut ist abgeschlossen. Die - meiner Ansicht nach - Regelungslücke könnte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ja schließen, wenn es für erforderlich gehalten würde. Eventuell gibt es ja in der Schweiz auch ein Gesetz ähnlich wie das GGBefG in D.

Gruß Wolfgang
Geschrieben von: Steffan

Re: UN3257 im Tankcontainer - 16.04.2024 10:35

Moin,

schau mal in der Tabelle unter Spalte 13 die TU 35 an.

Gruß
Geschrieben von: M.A.T.

Re: UN3257 im Tankcontainer - 16.04.2024 11:06

Hallo, Steffan,
danke für den Hinweis, hat der Gesetzgeber doch aufgepaßt. Und im schweizerischen ADR steht es auch. Damit hat Ch.Maier ja die eindeutige Antwort.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: UN3257 im Tankcontainer - 16.04.2024 11:40

Hallo Steffan,

"Mir ist im ADR keine Quelle bekannt,", das hatte ich in meinem Beitrag weiter oben geschrieben. Und Du hast in Deinen Beitrag auf auf die Tabelle Spalte 13 auf den Eintrag TU 35 verwiesen, und somit ist alles klar. Diese Sondervorschrift hatte ich leider nicht auf dem Schirm, besten Tank für den Hinweis!!!
Geschrieben von: Steffan

Re: UN3257 im Tankcontainer - 16.04.2024 18:16

Hallo Gerald,
In der RSEB unter 4-10 findet man auch noch was zu geeigneten Maßnahmen. Es gab mit der Einführung von Bitumen als Gefahrgut mehrere Diskussionen wegen leer und ungereinigt in Bezug auf Kennzeichnung usw. Eine Zeit lang hat man sich dahingehend verständigt, dass gekennzeichnet werden muss, wenn die Temperatur im Tank noch mehr als 100 Grad war und wenn nicht mehr, dann zuklappen. Das hat sich dann alles irgendwie aufgelöst, weil man es bei Kontrollen so und so gesehen hat. Es wurde hier vor einigen Jahren im Forum auch schon mal diskutiert. Die TU 35 ist in der Zulassungsbescheinigung auch aufgeführt.
Gruß aus Brandenburg
Geschrieben von: Gerald

Re: UN3257 im Tankcontainer - 16.04.2024 19:01

Hallo Steffan,
Danke für die Informationen, das mit der RSEB hatte ich schon mitbekommen, als ich die Hinweise (TU35) in mein ADR aufgenommen hatte. Denn mit der Änderung der RSEB im Zusammenhang mit dem ADR 2023 wurde die Ziffer 4-10 neu aufgenommen.

In meinem ADR stehen schon ein paar extra Hinweise, damit man manche Dinge schneller findet. Ist vor allen in der Ausbildung von Vorteil. Klar ist es mit arbeit verbunden, wenn sich aller zwei Jahre das ADR ändert, dann müssen eben die Hinweise wieder von Hand ergänzt werden.

Zum Beispiel habe ich im Absatz 5.3.2.1.7 jetzt eine Ergänzung per Hand eingefügt "Ausnahme siehe TU 35 Seite 935" und bei der Sondervorschrift TU 35 steht ein Hinweis auf die Ziffer 4-10 RSEB. Das erleichtert gerade im Unterricht oft, wenn eine Frage zu dem Thema kommt. Man findet einfach die Zusammenhänge schneller, dass vermittle ich auch bei den Gb-Lehrgängen den Teilnehmern.

Gerade im ADR von Eccomed finde ich sehr gut, das auf der linken Seite, wenn ein neuer Teil beginnt, noch mal ein Inhaltsverzeichnis von diesem Teil, welcher auf der rechten Seite beginnt, steht. Dann die Meisten von uns haben den Inhalt der Teile im Kopf, und brauchen dann nur in das Inhaltsverzeichnis sehen, und finden dann schnell, was man sucht. Klar könnte man auch das Inhaltsverzeichnis am Anfang des ADR nehmen, aber da muss man länger suchen. Diese Erfahrung habe ich zumindestens gemacht.
Geschrieben von: Ch.Maier

Re: UN3257 im Tankcontainer - 18.04.2024 13:05

Vielen Dank für Eure Unterstützung, alles klar jetzt cool

Beste Grüsse

Ch. Maier
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