Geschrieben von: Michael
Verpflichtung zur 1000-Punkte-Regel - 29.06.2009 07:28
Guten morgen,
wir versenden in der Regel begrenzte Mengen, haben aber auch einen kleinen Anteil von größeren Umverpackungen, welche wir in Bezug auf ADR auch als Gefahrgut versenden. Die 1000-Punkte-Regel wenden wir bisher nicht an, da uns das Risiko in Bezug auf ungeschulte Fahrer und weitere ADR-Teilladungen zu groß scheint.
Nun meine Frage:
Kann ein Dienstleister auf die Anwendung der 1000-Punkte-Regelung bestehen? Daß die Transporte teurer werden könnten ist klar, aber die Fragestellung ergibt sich jetzt im Zusammenhang von Rahmenverträgen.
Michael
Geschrieben von: TDamm
Re: Verpflichtung zur 1000-Punkte-Regel - 29.06.2009 08:21
Hallo Michael,
aus Sich des Gefahrgutrechtes ist man nicht verpflichtet eine Freistellung anzuwenden. Jedoch kann das jeder Beteiligter für sich selbst entscheiden.
Zwar kann man neben dem Gefahrgutrecht per Einzelvertrag auch etwas regeln, was macht man aber mit den vielen "Subis" die teilweise gar nicht wissen, was sie verladen haben.
Geschrieben von: Frede
Re: Verpflichtung zur 1000-Punkte-Regel - 30.06.2009 07:58
Hallo Zusammen!
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ich habe eine dringende Frage. Wie versenden nur UN 3268 und 0432 bei uns. Somit bleiben wir doch immer unter den "1000P", richtig?
Welche Ausrüstungs gegenstände müssen nun die Spediteure genau mitfrühern. Irgendwie steh ich gerad auf'm Schlauch und werd nciht schlau aus dem ADR :-(
Liege ich richtig mit:
Feuerlöscher (2kg)
Handlampe
Warndreieck
Verbandskasten
Beförderungspapier
Mir kommt das so wenig vor.. Irgendwie bin ich mir ziemlich unsicher, was überhaupt vom ADR genau beachtet werden muss, wenn man nur unter 1000P ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Kann mir eine helfen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wäre super.
Danke & Gruß
Frederike
Geschrieben von: G. Homann
Re: Verpflichtung zur 1000-Punkte-Regel - 30.06.2009 10:52
Hallo Frederike,
unter 1.1.3.6.2 steht:
Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte ... nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
Kapitel 1.10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 der Klasse 1 Unterklasse 1.4;
Kapitel 5.3;
Abschnitt 5.4.3;
Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4;
Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11;
Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a)
Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5
Abschnitt 8.2.3
Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5
Kapitel 8.4
Sondervorschrift S1 (3) und (6)
Sondervorschrift S2 (1)
Sondervorschrift S4 und
Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5;
Teil 9.
Bedeutet also z.B.:
5.3 (Anbringen von Großzetteln, Kennzeichnungen) ist nicht anzuwenden, 5.2 ( Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken) ist oben nicht aufgeführt und daher anzuwenden. 5.4.3 (Schriftliche Weisungen) ist aufgeführt, werden daher nicht benötigt. Wohl aber der Rest von 5.4, also z.B. das Beförderungspapier. Hier gibt es aber sogar u.U. noch die Möglichkeit einer Befreiung nach GGAV Nr. 18. Genau lesen bei den Angaben zu Teil 8! Da steht nämlich "Teil 8 ist nicht anzuwenden, mit Ausnahme von ... z.B. 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 (also der 2 Kg- Löscher muss an Bord sein).
Gruß aus München
Günther Homann