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abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld?

Geschrieben von: bastianmannheim

abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 26.05.2011 08:48

Hallo zusammen!
Wir setzen in unseren LKW Gefahrgutkoffer mit der vorgeschriebenen Schutzausrüstung ein, in denen gefüllte, verschlossene Augenspülflaschen enthalten sind. Diese Flaschen sind mit einem Verfallsdatum versehen und werden bei Ablauf der Frist ausgetauscht. Soweit so gut. Jetzt erzählt mir ein Fahrer, er habe beim letzen Kurs für den ADR- Schein vor einem halben Jahr erzählt bekommen, man dürfe mit einer eindeutig abgelaufenen Augenspülflasche herumfahren, dies würde nicht mehr zu einem Bußgeld führen.
Aus meiner Sicht stimmt dies nicht, da das ADR entsprechende Schutzausrüstung (siehe auch letzte Seite der schriftlichen Weisungen) fordert. Dort wird auch eine Spülflasche aufgeführt, die ja nicht mehr zu gebrauchen ist, wenn sie abgelaufen ist.
Wie seht ihr das, weiss jemand was genaueres?
Danke schonmal!
Gruß aus Mannheim,
Bastian
Geschrieben von: GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 26.05.2011 10:19

Hallo Bastian,

spitzfindig betrachtet, ist die Aussage des Fahrers richtig, da "nur" eine Augenspülflasche gefordert wird und nicht, wie z.B. bei den Feuerlöschern, von einem irgendwie gearteten Datum geredet wird.

Wir handhaben es bei uns aber so, daß ein abgelaufenes Datum als Mangel gilt. Ist kein Datum angegeben schauen wir, ob die Flüssigkeit offensichtlich "hinüber" ist (Algen usw.), was dann auch als Mangel gilt. Mängel führen bei uns dann zur Ablehnung der Beladung.


Grüße
GG1
Geschrieben von: Hofer

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 26.05.2011 10:56

Hallo Bastian.
Das mit der Augenspülflasche sehe ich als luxemburger Kontrollbeamter gar nicht so eng. Ich muss da GG1 recht geben, ich schaue auch zuerst, ob die Flüssigkeit nicht "hinüber" ist. Und wie die meisten meiner Kollegen begnüge ich mich auch schon damit, wenn der Fahrer eine oder mehrere Flaschen mit Trinkwasser mit sich führt, auch diese kann man notfalls zum Augenspülen benutzen.
Grüsse aus Luxemburg
Hofer
Geschrieben von: Vera Hiltmann

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 07.04.2012 12:29

Hallo zusammen,

in den schriftlichen Weisungen steht nichts mehr von einer Flasche, schon gar nichts von einem Ablaufdatum. Dieses Datum wird aus allen möglichen Begründungen heraus in das ADR interpretiert. Es ist auch nicht mehr die Rede von reinem Wasser. Es gelten weder das Arzneimittelgesetz noch das Medizinproduktgesetz, die hier all zu gerne ins Feld geführt werden.
Ich bin der Auffassung, dass die Augenspülflüssigkeit ihren Zweck erfüllen muss und das Auge ausspülen können muss, wenn erforderlich. So sieht es auch die RSEB unter 8-3 vor, die sich auf Abschnitt 8.1.5 und auf die schriftlichen Weisungen bezieht.
Schwierig wird die Frage welche Augenspülflüssigkeit ist geeignet. Hier sehe ich es wie mein Vorgänger, veralgtes Wasser ist ungeeignet, auch bei Wasser mit Kohlensäure sehe ich ein Problem. Nicht aber bei Trinkwasser (z.B. Volvic etc.) das keinerlei Zusätze hat.

Frohe Ostern trotzdem

Vera
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 08.04.2012 07:15

Hallo und frohe Ostern,

vermutlich geht der Kontrolleur davon aus, dass eine abgelaufene Flüssigkeit in der Augenspülflasche nicht mehr das Schutzziel erreicht. Vielleicht hat er sogar recht. Warum hat die Flüssigkeit ein Haltbarkeitsdatum? Diese Art der Flüssigkeit ist für mich nur Geldschneiderei. Herkömmliches Leitungswasser o. gekauftes stilles Wasser, in regelmäßigen Abständesn gewechselt (keine Flocken), erfüllen auch ihren Zweck. Nätürlich ist man bei derartigen Feststellungen auch auf das Fingerspitzengefühl des Kontrolleurs angewiesen (wenn vorhanden).

Letzten Endes muss die Flüssigkeit geeignet sein das Schutzziel zu erreichen und bei einer abgelaufenen Flüssigkeit, könnte man das durchaus in Frage stellen.

Gruß

Udo
Geschrieben von: Kay Schmauder

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 08.04.2012 10:47

Hallo an alle und ebenfalls frohe Osten,

Ich denke, hier wird in die eigene Tasche gelogen...
Wenn laut ADR eine Augenspülflüssigkeit gefordert ist muss diese mitgeführt werden, soweit so gut. Was für eine Flüssigkeit das ist und ob die Flüssigkeit in einem sterilen Behältnis mitgeführt wird, oder in einer Nuckelflasche darüber sagt das ADR nichts aus. Auch das ist gut so <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Nur... stellen wir uns mal vor ein Fahrer bekommt Säure ins Auge... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> und dann leert er 300 mL "Volvic" ins Auge.. für einen bruchteil einer Minute wird er sich "freuen" dass er Linderung erfährt..., nur was dann... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Wenn nicht alles raus geht, oder anders gesagt ich keinen "Neutralisator" benutzen kann wird die Ätzwirkung weiter voran schreiten und ein komplettverätztes Auge sieht nicht schön aus.
Habe ich aber einen "Neutralisator" (das Zeug von den Geldschneidern) und kann hier die 300 mL anwenden ist mein Schutzziel durchaus auch zu erreichen... Okay, Nachteil ist klar und eindeutig das Ende der Haltbarkeit, nur ist hier dann die Frage zu stellen, was ist der Fahrer dem Beförderer Wert? Wenn an diesen Pfennig.. (Centbeträgen) gespart wird.
Warum muss alles davon abhängen ob ich ein Bußgeld zahlen muss oder nicht, wenn ich einen Fahrer (ist ab und an auch ein Mensch) vor Krankheit und Leid schützen kann, Ostern ist ja genau die richtige Zeit darüber mal nach zu denken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Attached picture 15620-Ätzauge1.jpg
Geschrieben von: Gerald

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 10.04.2012 12:31

Hallo bastianmannheim,

Antwort auf
Wir setzen in unseren LKW Gefahrgutkoffer mit der vorgeschriebenen Schutzausrüstung ein, in denen gefüllte, verschlossene Augenspülflaschen enthalten sind.


Da geht es schon los. Seit der Einführung der neuen schriftlichen Weisung mit ADR 2009 ist auf Seite 4 von "Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz ..." die Rede. Und da sind in manchen "Gefahrgutkoffer" Ausrüstungsgegenstände enthalten, welche nicht gefordert sind. Durch die Änderung ADR 2011, jetzt nennen sie sich "Schriftliche Weisung gemäß ADR", haben sich bei der mitzuführenden Ausrüstung Änderungen ergeben.
Wobei gerade bei Kontrollen durch die zuständige Behörde festgestellt wird, das Fahrzeugführer, dies neuen schriftlichen Weisungen nicht mitführen, was ein Bußgeld für den Beförderer und Fahrzeugführer und vielleicht auch anderer Beteiligte bedeutet.

Nun zu dem Thema "Augenspülflüssigkeit"
Natürlich ist nicht gesagt, wie die Flasche aussehen muss. Aber in RSEB Ziffer 8-3 steht " Die nach den neuen schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein."
Und wenn ich jetzt die Flasche mit dem Verfallsdatum nehme, dann hat diese eine Menge von ca. 200 ml, und an beiden Seiten der Dusche zwei Öffnungen, und damit kommt das Wasser, welches mit Säure versetzt ist, vielleicht in das andere Auge und auf jeden Fall über die Hände. Und damit verliert/verletzt man vielleicht noch das zweite Auge.

Ich verweise dann schon eher auf die Flasche mit dem Schlauch, über welche die kontaminierte Flüssigkeit gezielt abgeleitet werden kann, und die Füllmenge mit ca. 600 ml ist wohl auch besser. Das man das Wasser öfters wechseln sollte ist wohl das kleinere Übel. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Geschrieben von: DJSMP

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 10.04.2012 14:58

Genau das mit dem Schutzziel wollte ich auch gerade ins Feld führen. Wenn der Fahrzeugführer beispielsweise eine nachfüllbare Augenspülflasche ohne Ablaufdatum mit Leitungswasser verwendet und das jede Woche wechselt, ist das für mich als Gb genau so in Ordnung wie eine Flasche mit gültigem Datum aus der Apotheke.

Ich kann aber nur beipflichten: Altes, versauertes Wasser kann nicht dem Schutzziel geeignet sein.

Dass Überwachungsorgane die Mineralwasserflasche als Augenspülflasche akzeptieren, habe ich schon gehört. Es ist für mich aber ein Unding! Was kommt dann als Nächstes? Die alten Pantoffeln als Schaufel?
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 10.04.2012 18:32

In erster Linie gilt es die Säure schnellst möglich zu verdünnen bzw. versuchen zu neutralisieren. Bei meiner letzten Erste-Hilfe-Schulung wurde sogar verkauft, dass neben Wasser auch kalter Kaffee oder Limonade geeignet sei, die Augen auszuspülen. Lediglich Milch sollte tunlichst vermieden werden. Also wenn es hilft, nehme ich doch das was gerade greifbar ist und wenn es kalter Kaffee ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />

Gruß

Udo
Geschrieben von: Kay Schmauder

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 11.04.2012 12:36

Hallo Udo,

dass der Fahrer, oder wer auch immer ein derartiges Problem mit (fast) jeder zur Verfügung stehenden Flüssigkeit versucht aus der Welt zu schaffen sollte jedem klar sein (bei meinem letzten Eintrag hier hatte ich ein Bildchen eines leicht in Mitleidenschaft gezogenen Auges angehängt). Aber ich finde diese Diskusion hier, wie soll ich sagen... Schwachsinn! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Ein Beförderer (Arbeitgeber) hat doch eine Führsorgepflicht seiner Lakaien, oder?! Also wenn wir über Volvic, Aldisprudel oder Urin als Augenspülflüssigkeit sprechen ist etwas gaaanz arg falsch gelaufen. Ob nun irgend ein Paragraph oder ein Bußgeld mich als Ausrüster bestraft wenn in meiner Schutzausrüstung schon Fische schwimmen oder nicht läuft hier schon lange was gegen den Strich.
Ich bin der Meinung dass mein Herr dafür Sorge tragen muss (GGVSEB §19 (2) 16.)mir geeignetes Material zur Verfügung zu stellen.

Oder sind wir in China, dem Land in dem es Arbeitskräfte ohne Ende gibt und ein Menschenleben so ziehmlich gar nichts zählt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Diese Schutzausrüstung ist nicht dazu da um bei Kontrollen gut dazustehen, sondern um im Falle eines Falles Hilfe zu leisten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Geschrieben von: Vera Hiltmann

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 11.04.2012 16:40

Hallo Kay,

wenn wir mal einen Blick über den ADR-Zaun machen und uns die Schutzvorschriften im Arbeitsschutz anschauen, dann haben beide doch das gleiche Ziel. Wenn man jetzt sich die Augenduschen in den Chemiefirmen am Arbeitsplatz anschaut, dann stellt man fest, dass dort die Augenspüleinrichtung direkt aus dem Wasserhahn kommt. Was als soll dann an Wasser in der Flasche falsch sein. Wie oft wird denn die Augenspüleinrichtung in einem Labor geprüft und angestellt. Hier steht das Wasser möglicherweise länger als in einer Augenspülflasche.
Vielleicht hilft dies bei der Argumentation.

Gruß Vera
Geschrieben von: Kay Schmauder

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 11.04.2012 17:23

Hallo Vera,

nicht dass hier ein falscher Eindruck entsteht und man meint, ich hänge mich an einer "Neutralisationsflüssigkeit" auf.
Nein.. was ich sagen will ist eigentlich genau dass was alle hier sagen, es muss hier eine Sogfaltspflicht des Arbeitgebers geben und er muss dafür sorge tragen das die Schutzeinrichtungen geeignet sind, mehr nicht.
In der Chemiefabrik ist die Augendusche auch am Frischwasser angeschlossen und nicht am Brauchwasser, oder? Die Flüssigkeit, die der Fahrer dabei hat um seinen persönlichen Wasserhaushalt aufzufrischen ist halt nicht die Flüssigkeit die der Beförderer als Schutz und Ausrüstung mitgeben muss. Und mal ehrlich... Hand aufs Herz, welche Fasi wird in einer Gefährdungsbeurteilung klar und eindeutig feststellen, dass 250 mL Wasser ausreichen um ein mit Säure kontaminiertes Auge ausreichend zu spülen, wenn ich nämlich irgendein Sida herausziehe wird in jedem eine längere Spüldauer stehen. Ich verteufle Wasser nicht (auch nicht die Sprudelflasche) nur reicht diese aus... Ach ja und ich hoffe es gibt in den Chemiefirmen Prüfbescheinigungen (dokumentierte Kontrollen) der Schutzeinrichtungen! Wäre auf alle Fälle ein Punkt, den man als nächstes in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen könnte... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 12.04.2012 05:42

Hallo Kay,

entsprechend deiner Worte, werde ich die "schwachsinnige" Diskussion fortführen. Würden alle Beteiligten ihre Pflichten, wie sie im Gesetz/Verordnung beschrieben sind, berücksichtigen/einhalten dann müssten wir uns hier nicht über Kaffee u. Urin als Augenspülflüssigkeit die Köpfe heiß reden. Wie viel Wert der Fahrzeugführer seinem Arbeitgeber ist, möchte ich lieber gar nicht weiter eingehen.
Trotzdem muss ich ausnahmsweise mal die Lanze für den Unternehmer (Beförderer)brechen. Geschulte Fahrzeugführer, die ihre sogenannte "Abfahrtskontrolle" gewissenhaft durchführen werden feststellen, dass A das Halbarkeitsdatum der Augenspülflüssigkeit abgelaufen ist o. B das Wasser in der Augenbrause schon ausgeflockt oder in anderer Weise verunreinigt ist. Sollte dies der Fall sein, so ist es ihm durchaus zumutbar den Wasserhahn auszusuchen o. den Unternehmer zu bitten die Alte zu ersetzen bzw. auszustauschen. Aber wie sieht es den in der Praxis aus? Eine Vielzahl der Fahrzeugführer interessiert es überhaupt nicht wie die Augenspülflüssigkeit aussieht, geschweige ob diese überhaupt vorhanden ist. Erst bei einer polizeilichen Kontrolle kommt das böse erwachen. Nachdem dann minutenlang nach der persönlichen Schutzausrüstung gesucht wird, weil diese achtlos in die hinterste Ecke eines Staufaches "gepfeffert" wurde, stellt der Fahrzeugführer fest, dass die Flüssigkeit nicht so beschaffen ist, wie sie eigentlich sein sollte. Dann kommt in den meisten Fällen als Ausrede: "Ist nicht mein Fahrzeug. Bin nur die Aushilfe".
Es sollte doch in erster Linie im eigenen Interesse des Fahrzeugführers liegen, dass die Spülflüssigkeit i.o. ist.

Gruß

Udo
Geschrieben von: GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 12.04.2012 06:52

Hallo Udo,

nun, da sprichst Du Punkte an, die ich (leider) gut kenne.

Wenn wir ein Fahrzeug ablehnen, weil z.B. ein Reifen abgefahren ist, kommt unter 4 Augen öfter mal die Aussage: "Das habe ich meinem Chef auch gesagt, aber er hat gesagt: Klappe, fahr". Ob das immer so stimmt, nun, dafür lege ich die Hand nicht ins Feuer.

Damit kommen wir zum nächsten Punkt: die Abfahrtkontrolle. Wenn ich mir so die StVO anschaue, nun: die gilt auch für Dich und mich. Warum mir aber, bevorzugt in der dunklen Jahreszeit, immer so viele Fahrzeuge entgegen kommen, bei denen ein Hauptscheinwerfer nicht tut (im Extremfall auch noch die Standlichtbirne auf der gleichen Seite): ist mir schleierhaft. Für Rückleuchten und Bremsleuchten gilt das gleiche. Dabei haben wir es, im Gegensatz zu vielen LKW Fahrern, doch einfach: abends einigermaßen geregelt zu Hause, voller Kühlschrank, warmes Wohnzimmer mit allem Schnickschnack, warmes Bad mit Toilette und Dusche, usw.. Da sollte doch morgens locker die Zeit für eine Kontrolle sein, oder? Wenn ich mir so die Autobahnparkplätze oder die "entspannten" Speditionshöfe anschaue, und das nachts um ich weis nicht wann, nun...

Grüße
GG1

PS: Hand auf's Herz, und ohne zum Auto zu gehen: Welches Haltbarkeitsdatum hat der Verbandskasten?
Geschrieben von: Kay Schmauder

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 12.04.2012 09:44

Antwort auf
PS: Hand auf's Herz, und ohne zum Auto zu gehen: Welches Haltbarkeitsdatum hat der Verbandskasten?


Juli 2013 <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

und bei meiner Frau August 2014 im Womo 03.2013 nur bei meinem Moped muss ich passen, da steht kein MHD drauf, aber ich wechse es alle 4 Jahre (jeden 2. TÜV) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
In Sachen Vorsorge bin ich wirklich so, meine Frau kann wohl davon klagen.. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Aber ich denke ich habe hier nur ein etwas sehr starkes Sicherheitsverlangen und setze dies eben auch bei meinen Kunden voraus (ja es gibt auch Ausnahmen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />) und daher sind hier Kontrollblätter und die dazu gehörenden Überprüfungen gang und gäbe.
Geschrieben von: GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 12.04.2012 10:39

Hallo Kay,

Eins, setzen und ein Fleißbild dazu.

Im Ernst, ist nicht böse gemeint, sondern ehrlich. Untaugliches Verbandsmaterial ist ein Problem; ich will jetzt aber nicht die Diskussion, ob das Haltbarkeitsdatum des Verbandskasten überschritten sein darf oder nicht, anfangen; auch z.B. die Diskussion über das Mindesthaltbarkeitsdatum von Lebensmitten will ich hier nicht anfangen.

Wenn ich mir übliche Sicherheitsdatenblätter ansehe, so reichen die Empfehlungen bei Augenkontakt von "gründlich spülen" bis hin zu 10 oder 15 Minuten spülen. Mal ehrlich: selbst mit der 500 ml Flasche bekommt man das nicht wirklich hin; je nach Stoff und Menge, die man abbekommen hat (gern genommen: Natronlauge oder Kalilauge), hat man ein Problem. Im Betrieb, z.B. Labor, gibt es genaue Vorgaben über die Menge, die eine Augenspüldusche pro Minute leisten muß. Die im ADR vorgebene Schutzausrüstung ist aus meiner Sicht ein Feigenblatt (das bis vor einigen Jahren noch der Absender größtenteils selbst festlegen konnte), oder warum kommt die Feuerwehr mit Chemikalienschutzanzügen und Preßluftatmer?

Grüße
GG1
Geschrieben von: Claudi

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 12.04.2012 12:31

Die Augenspülflüssigkeit, die der Fahrer dabei hat, kann immer nur ein erster Notfallbehelf sein, bis der hoffentlich zu einer anderen Wasserquelle gelangt ist. Spülen bis der Arzt kommt - also muss ein Wasseranschluss gefunden werden. Da wäre auch eine 1-Liter-Augenspülflasche nicht ausreichend. 2 Liter reichen auch nicht... soll der Fahrer einen Tankanhänger mit Wasser mitführen für den Fall der Fälle? Alleine nützt das auch nicht unbedingt etwas, wenn der Lidschlussreflex verhindert, dass Wasser in das Auge gelangt.
Es muss immernoch praxisgerecht sein und dem Risiko angemessen. Der Fahrer trägt hoffentlich brav seine dicht schließende, geeignete Schutzbrille. Wann besteht die größte Gefahr, dass was ins Auge geht? Bei Be- und Entladen - auf Firmengelände, wo es Augenspüleinrichtungen oder mindestens fließendes Wasser in der Nähe geben sollte sowie Menschen, die helfen.

Augenspülflüssigkeit muss sein. In einer separaten, dafür vorgesehenen Flasche ist sinnvoll, damit die Augenspülflüssigkeit (stilles Mineralwasser?) nicht ausgetrunken wird und dann fehlt. "Apothekenzeugs" oder sauberes, regelmäßig gewechseltes Wasser. Schön wäre ne Flasche mit so einem Augenaufsatz und Abflussröhrchen.
Alles andere *kann* sinnvoll sein und sollte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einsatzfall durchdacht werden (vom Arbeitgeber, Fasi berät nur). Bei einer Gefahrgutkontrolle kann aber doch nur das im Regelwerk Vorgeschriebene kontrolliert werden (und ggf. beanstandet werden), nicht irgendwas, was in das Regelwerk hinein interpretiert wird.
Geschrieben von: Vera Hiltmann

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 12.04.2012 12:39

Hallo Claudi,

Du sprichst mir eigentlich aus der Seele, doch leider machen mache Chemiefirmen und Industrieparks hier ihr eigenes Recht auf und fangen immer wieder mit "Gefahrgutkontrollen in eigener Selbstauslegung" an, deshalb werden wir diese Diskussion noch in Jahren führen. - Leider -

Gruß Vera
Geschrieben von: GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 12.04.2012 13:17

Nun, damit kommen wir zum nächsten Problem: dem Gefahrgutunfall/-vorfall bzw. den Vorfällen an der Lade-/Entladestelle. Bei letzterem stimme ich Dir zu, daß da entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und zumindest Ersthelfer, wenn nicht auch zusätzlich ärztliche Abteilungen, mit Rettungswagen und/oder Notarztwagen, vorhanden sind (bzw. sollten; ich kenne die entsprechenden Mitarbeiterzahlen, die für die jeweiligen Rettungsmittel erforderlich sind, nicht).

Nur, unterwegs hat der LKW Fahrer ein Problem, wenn er feststellt, daß mit seiner "Karre" was nicht stimmt. Meine Meinung ist an der Stelle: Finger weg, absichern, 112 rufen und weg davon. Bei einem Tankcontaier, wo man genau weis, was drin ist, mag es anders aussehen.

Ich weis, das hilft nun nicht wirklich weiter, was die Augenspülflasche angeht. Meiner Meinung nach sollte der LKW Fahrer gar nicht in die Situation kommen, eine Augenspülflasche zu benötigen; unvorhersehbare Situation mal ausgenommen.

Grüße
GG1
Geschrieben von: Claudi

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 13.04.2012 06:03

Antwort auf
Meiner Meinung nach sollte der LKW Fahrer gar nicht in die Situation kommen, eine Augenspülflasche zu benötigen; unvorhersehbare Situation mal ausgenommen.


Absolut. Und selbst wenn es passieren sollte (was sehr schlimm wäre) - keine realistisch mitzuführende Menge Augenspülflüssigkeit wäre ausreichend, hier als alleiniges Mittel zu helfen (außer ein Wassertankanhänger oder vielleicht nur ein IBC voller Wasser).

Wenn Chemiefirmen bestimmte spezielle Ausrüstungsgegenstände vorschreiben, kann man ja damit leben, wenn das vorher an die Unternehmer/ Beförderer kommuniziert wird. Ich sage immer: wenn der Verlader auf irgendwas besteht (was über das gesetzlich Vorgeschrieben hinaus geht und nicht sicherheitsreduzierend ist), muss das eben dabei sein, sonst wird nicht geladen - wenn es vorher bekannt und umsetzbar ist. Fordert er ein rosa Tütü, hat der Unternehmer die Wahl: rosa Tütü anziehen oder dort nicht fahren.
Geschrieben von: Gerald

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 13.04.2012 10:31

Hallo GG1,
Antwort auf
Die im ADR vorgebene Schutzausrüstung ist aus meiner Sicht ein Feigenblatt


Das sehe ich nicht so, denn wenn wir mal in die Geschichte der schriftlichen Weisungen sehen, dann hat es gerade auf diesem Gebiet in den letzten Jahren viele Änderungen gegeben.
Und in den jetzt gültigen schriftlichen Weisungen steht nun mal auf Seite 4 bzw. im Abschnitt 8.1.5 welche Ausrüstung mitzuführen ist, und bei Augenspülflüssigkeit habe ich eben die Möglichkeit eine Flasche mit Verfallsdatum mitzuführen oder eine Flasche mit Wasser, aber hier muss ein regelmäßiger Wechsel des Wassers erfolgen und damit die Augen ausspühlen werden können, sollte die Flasche eine Dusche haben. In der RSEB unter Ziffer 8-3 wird dazu auch was gesagt.
Was ja bei einer Getränkeflaschen nicht ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Auch wenn ein Filter für die Notfallfluchtmaske, bei Gefahrzettel Nummer 2.3 und 6.1, mitzuführen ist, hat dieser ein Verfallsdatum.
Ich denke mal, wenn das Verfallsdatum nicht eingehalten wird, dann könnte bei einer möglichen Anwendung die Ausrüstung versagen !
Geschrieben von: GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 14.04.2012 08:51

Hallo Gerald,

nun, ich bleibe dabei, daß die im ADR geforderte Schutzausrüstung ein Feigenblatt ist.

Wie ich bereits geschrieben habe, reichen die Angaben in den SDB's bei Augenkontakt von "gründlich spülen" bis zu 10 oder 15 Minuten spülen. Wie bitte, soll ich das mit der nach ADR geforderten Augenspülflüssigkeit hinkriegen (keine Mengenvorgabe, wie z.B. beim Filtertyp des Atemschutzes)? Wie Claudi richtig geschrieben hat, wäre dafür mindestens ein IBC mit Wasser nötig.

Dann die Schutzkleidung: OK, ich transportiere mit meinem LKW eine Sammelladung, bestehend aus den unterschiedlichsten Produkten: mal Gefahrgut, mal nicht. Wenn ich bei einer Pause nun feststelle, daß da was aus dem Auflieger heraustropft: ist das nun das (im Sinne der Gefahrgutvorschriften) ungefährliche Reinigungsmittel oder kommt es aus einem der ICB's mit Flußsäure, die ich geladen habe? Würdest Du bei Flußsäure mit der aus dem "ADR Koffer" stammenden Schutzausrüstung rangehen? Nun, ich sicher nicht; mag aber daran liegen, daß ich jahrelang mit Flußsäure gearbeitet habe. Glaub mir, bereits ein Tropfen tut richtig weh!

Dann der Atemschutz: Viel Spaß, wenn Deine Ausrüstung eine Halbmaske mit dem vorgeschriebenen Filter enthält und Du augenreizende Stoffe transportierst. Die (nach ADR nicht geforderte dicht schließende) Schutzbrille wird Dir sicher helfen...

Um das ganze jetzt aber wieder zusammen zu fassen: Auch jetzt bleibe ich bei meiner Meinung aus einem meiner früheren Beiträge:

"Nur, unterwegs hat der LKW Fahrer ein Problem, wenn er feststellt, daß mit seiner "Karre" was nicht stimmt. Meine Meinung ist an der Stelle: Finger weg, absichern, 112 rufen und weg davon. Bei einem Tankcontaier, wo man genau weis, was drin ist, mag es anders aussehen."

Wir haben in Deutschland ein dichtes Rettungssystem, um das uns sicherlich andere Länder beneiden und das dem Fahrer schnell hilft (von TUIS mal ganz abgesehen); aber, und ja, im Gegensatz zu einem Liedautor: Ich kann nicht die Welt retten; ich denke, Du auch nicht. Daß das Rettungssystem nicht das Mitführen eines Verbandskastens oder die nach ADR vorgeschriebene Schutzausrüstung ersetzt, ja: das ist so, ist aber nicht der Weisheit letzter Schluß. Bei einem Vorfall hat der Fahrer, allein mit der ADR Schutzausrüstung, unter Umständen ein Problem, wenn er versucht, das eigentliche Problem allein zu beheben.

Grüße
GG1
Geschrieben von: Gerald

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 14.04.2012 17:05

Hallo GG1,
beim Umgang mit Stoffen, welche gefährlich für die Augen sind, habe ich die Augenschutzausrüstung zu tragen, und wenn eine kleine Menge ausversehen in das Auge gekommen ist, dann dürfte die von mir beschriebene Augenspülflasche (600 ml) schon für die Erstbehandlung langen. Natürlich muss anschließend der Arzt aufgesucht werden.

Antwort auf
aus einem der ICB's mit Flußsäure, die ich geladen habe? Würdest Du bei Flußsäure mit der aus dem "ADR Koffer" stammenden Schutzausrüstung rangehen?


In der schriftlichen Weisung gemäss ADR auf Seite 1 neunte Strichaufzählung steht, "sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden ..." Bedeutet für mich, Eigenschutz geht immer vor. Es wird bestimmt nicht verlangt, dass der Fahrer sich der Gefahr aussetzt. Natürlich weiß ich wie gefährlich Flußsäure ist, da ich diese gern als Beispiel bei meiner Ausbildung benutze.

Antwort auf
Dann der Atemschutz: Viel Spaß, wenn Deine Ausrüstung eine Halbmaske mit dem vorgeschriebenen Filter enthält und Du augenreizende Stoffe transportierst.


Im ADR steht nicht, dass ich eine Halbmaske benutzen muss, aber auch nicht das ich eine Vollmaske nutzen muss. Aber in der RSEB steht unter Ziffer 8 - 3, " mitzuführende Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein." Und dann bin ich doch für eine Vollmaske, da hier eine maximale Sicherheit erreicht wird, und der Preisunterschied ist auch nicht so hoch, und das sollte dem Beförderer für die Sicherheit seines Fahrers es wert sein.

Antwort auf
Finger weg, absichern, 112 rufen und weg davon.


Genau so sehe ich die Angelegenheit auch, denn wie gesagt der Eigenschutz des Fahrers geht immer vor. Und wenn die Gefahr unterschätz wird, kann es für den Fahrer schlecht ausgehen. Aber dies wird ihm in der Ausbildung vermittelt.
Geschrieben von: GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 14.04.2012 18:28

Hallo Gerald,

Antwort auf

beim Umgang mit Stoffen, welche gefährlich für die Augen sind, habe ich die Augenschutzausrüstung zu tragen


Nun, das geht zwar aus dem Sicherheitsdatenblatt hervor, nicht aber aus den Gefahrgutangaben im Frachtbrief. Das SDB ist auch bekanntlich kein Bestandteil der Beförderungspapiere und wird es hoffentlichlich auch nie werden! Auch kennt das ADR keine Gefährdung für die Augen.


Antwort auf
aus einem der ICB's mit Flußsäure, die ich geladen habe? Würdest Du bei Flußsäure mit der aus dem "ADR Koffer" stammenden Schutzausrüstung rangehen?
......
In der schriftlichen Weisung gemäss ADR auf Seite 1 neunte Strichaufzählung steht, "sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden ..." Bedeutet für mich, Eigenschutz geht immer vor.


Klasse, die Fahrer haben also alle einen Abschluß als Chemikant, Chemielaborant, chemisch technischer Assistent, oder höher, z.B. ein Ingenieurstudium.

Antwort auf


Im ADR steht nicht, dass ich eine Halbmaske benutzen muss, aber auch nicht das ich eine Vollmaske nutzen muss. Aber in der RSEB steht unter Ziffer 8 - 3, " mitzuführende Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein." Und dann bin ich doch für eine Vollmaske, da hier eine maximale Sicherheit erreicht wird, und der Preisunterschied ist auch nicht so hoch, und das sollte dem Beförderer für die Sicherheit seines Fahrers es wert sein.


Nun, hier stimme ich zu; über die Untersuchnung nach G26(?) und die Unterweisung
sollen sich andere Leute den Kopf zerbrechen.

Grüße
GG1

Edit: "Auch kennt das ADR keine Gefährdung für die Augen."
Ist natürlich falsch, da tränenreizende Stoffe unter Klasse 6.1 abgehandelt werden. Was das ADR nicht kennt, ist die Ätzwirkung auf Augen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Geschrieben von: Andreas_A

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 17.04.2012 07:13

Antwort auf
In der schriftlichen Weisung gemäss ADR auf Seite 1 neunte Strichaufzählung steht, "sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden ..." Bedeutet für mich, Eigenschutz geht immer vor.


Hm, das mag für den angestellten Fahrer eines Chemieunternehmens noch realistisch sein, weil er (hoffentlich) geschult ist.

Aber was macht der Stückgutfahrer einer Spedition, der heute mal einen IBC mit Flusssäure fährt, morgen eine Ladung Möbel und übermorgen Lebensmittel?

Viele Grüße,
A.
Geschrieben von: Claudi

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 17.04.2012 13:09

Was er machen sollte: Gefahr erkennen ("es tropft was"), Finger weg von der Ladung, 112 anrufen, sachdienliche Informationen geben, Personen fernhalten/ Unfallstelle absichern und die Profis ranlassen.
Geschrieben von: TDamm

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 17.04.2012 14:13

Hallo Claudi,

bis die richtigen Kräfte kommen, ist die Soße doch schon im Kanal und dann sitzt da einer mit einer Zündquelle. Eigenschutz ist schon richtig und wichtig aber der Fahrer hat meines Wissens auch eine Schadensminderungspflicht. Andernfalls könnte man die schriftlichen Weisungen gleich wegwerfen.
Geschrieben von: Gerald

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 17.04.2012 14:21

Hallo Andreas,

Antwort auf
Aber was macht der Stückgutfahrer einer Spedition, der heute mal einen IBC mit Flusssäure fährt, morgen eine Ladung Möbel und übermorgen Lebensmittel?


Hier ist für die Verantwortlichen nach Kapitel 1.4 genau das Problem, denn sie sind für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 verantwortlich und wenn ich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 befördere, dann Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3. Das hat zur Folge ohne Unterweisung geht gar nichts!!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Geschrieben von: Andreas_A

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 17.04.2012 15:15

@Claudi, Herr Damm:
Wenn die gewünschte/erwartete/sinnvolle Maßnahme ist "Beine in die Hand und 112 rufen", dann müsste man konsequenterweise die schriftlichen Weisungen, die Ausrüstung und auch einen Großteil der Unterweisungen streichen.

@Gerald:
Ja, natürlich gibt es diese Unterweisungspflichten.

Aber wenn das in der Praxis wirklich so gelebt würde, dann würde es die Seite http://www.ladungssicherungskreis.de und die darin zu findenden Erklärungsversuche nicht geben.

Vielleicht bin ich heute zu fatalistisch, aber wer nicht einsieht, dass Ladungssicherung elementar ist, der sieht auch nicht ein, dass Flusssäure etwas anderes als Salzsäure ist und normalerweise viel gefährlicher.

Viele Grüße,
A.
Geschrieben von: Navystar

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 15.11.2012 22:03

Es gibt zwei Möglichkeiten dieses Problem zu betrachten, meine Meinung dazu lautet daher wie folgt:

a) Die rechtliche Bewertung:

Wenn ein Haltbarkeitsdatum auf der Flasche angegeben ist, so handelt es sich hier um eine Mindesthaltbarkeit! Eine Eignung über das Haltbarkeitsdatum hinaus ist nicht grundsätzlich zu verneinen. Hier liegt der Unterschied zum Verfalldatum, hier ist eine Verwendung über das Verfalldatum hinaus unter Normalbedingungen nicht vorgesehen -weil es z.B. Einschränkungen bei der Wirksamkeit geben könnte-. In der Regel haben die medizinischen professionellen Produkte in Deutschland ein Verfalldatum. Nach geltendem Recht muss die Augenspülflüssigkeit dem Schutzziel entsprechend geeignet sein. Nach 8.1.5.2 ADR ist "nur" eine "Augenspülflüssigkeit" gefordert. (Ausnahme für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3)

Wenn ein Beamter nun wegen Ablauf des Verfalldatums einen Mangel feststellt und diesen sanktionieren will, so kann er dies tun. Jedoch gilt in Deutschland das Rechtsprinzip "keine Gleichheit im Unrecht", ein anderer Beamter kann also ebenso gut keinen Mangel feststellen, dies liegt in dem Ermessen des jeweiligen Beamten. Sollte ein Beamter daraus jedoch einen Mangel konstruieren, so würde ich die Entscheidung per Rechtsbehelf angreifen und dabei sachlich argumentieren warum das Schutzziel garantiert werden konnte.

Wo liegt das Schutzziel?

Das Schutzziel lautet Entfernung von Fremdkörpern und/oder Chemikalien aus dem Auge. Das Schutzziel wäre nach meiner Auffassung erst dann nicht zu erreichen, wenn man die medizinische Situation negativ beeinflusst, denn selbst eine noch haltbare Augenspülflüssigkeit kann keine positive medizinische Beeinflussung garantieren. In logischer Konsequenz sollte der Beamte also nur prüfen ob die Spülflüssigkeit dem Auge im Falle eines entsprechenden Unfalls weiteren Schaden zufügen könnte (Keine Erreichung des Schutzziels möglich). Dies kann er natürlich selten sicher feststellen. Wie will der Beamte aber genau dies nur aufgrund der Tatsache, dass das Verfall- oder Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist feststellen? Hier wären also stets individuelle Fachgutachten zu beauftragen um jeden Fall gerecht zu sanktionieren, dies zwingt einem die Logik auf.

Ermessensentscheidungen eines Beamten die unsachlich sind, und/oder wenn es sich offensichtlich um Schikane handelt, sind z.B. grundsätzlich ermessensfehlerhaft.

Die Sache ist rechtlich also einfach, wenn auch leider nicht eindeutig! Wer will kann sich gegen ein Bußgeld wehren.

b) Der gesunde Menschenverstand

Es ist ökonomisch sinnvoller, einfach eine Augenspülflüssigkeit mit ausreichender Resthaltbarkeit mitzuführen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Ich persönlich kann einfaches frisches abgefülltes Leitungswasser im Übrigen nicht empfehlen, auch wenn dies gesetzeskonform ist.
Es gibt heute bereits professionelle Produkte in Form von Natriumchloridlösung oder spezieller steriler Phosphatlösung, welche aktiv Säuren und Alkali neutralisieren.

Gruß

Björn
Geschrieben von: UBurkhard

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 24.11.2012 07:19

Hallo,

sorry, aber da habe ich doch noch aus meiner Sicht eine kleine Anmerkung.

Fertige, gefüllte, sterile Augenspülflaschen sind Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG und fallen somit unter die Regelungen des Medizinproduktegesetzes.
Fertige Augenspülflaschen werden als Medizinprodukt in die Klasse "Is" (sterile Produkte) eingestuft.
Damit ist das auf dem Produkt angegebene Datum kein Mindesthaltbarkeitsdatum sondern ein Ablaufdatum und folgerichtig darf das Produkt nach diesem Datum nicht mehr eingesetzt werden.
(vgl. § 4 MPG : § 4 (1) Es ist verboten, Medizinprodukte ... anzuwenden, wenn ... das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.)

Damit ist ein Bußgeld durchaus haltbar und begründet.
Nach 8-3 RSEB muss die mitgeführte Aussrüstung dem Schutzziel entsprechend geeignet sein. Da es aber aufgrund des Bezugs zum MPG verboten ist, eine Augenspülflasche nach Ablaufdatum zu verwenden, ist diese zum Erreichen des Schutzzieles nicht geeignet.

Unter diesem Aspekt sehe ich auch das Mitführen von selbstgefüllten Augenspülflaschen kritisch.
Es dürfte schwer fallen, bei selbstgefüllten Augenspülflaschen (aufgrund der Lagerungs- und Biofilmproblematik) das Erreichen des Schutzzieles sicher (dokumentiert) nachzuweisen.

Im Schadenfall, und ich denke, das sind wir uns einig, ist es für den Ersthelfer (unter dem Aspekt § 680 BGB) völlig egal ob frisches Wasser, Mineralwasser, Augenspülflasche ... Hauptsache, das betroffene Auge wird ausreichend gespült und es wird versucht, eine (weitere) Schädigung zu verhindern.
Ausreichend heisst nach allgemeiner Auffassung in der Ersten-Hilfe mindestens 10 - 15 Minuten ... über die dafür benötigten Mengen an Spülflüssigkeit reden wir jetzt nicht - eine 250 ml Flasche reicht da jedenfalls nicht.
Geschrieben von: DJSMP

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 13.02.2013 13:14

Antwort auf
Es gibt zwei Möglichkeiten dieses Problem zu betrachten, meine Meinung dazu lautet daher wie folgt:

a) Die rechtliche Bewertung:

Wenn ein Haltbarkeitsdatum auf der Flasche angegeben ist, so handelt es sich hier um eine Mindesthaltbarkeit! Eine Eignung über das Haltbarkeitsdatum hinaus ist nicht grundsätzlich zu verneinen. Hier liegt der Unterschied zum Verfalldatum, hier ist eine Verwendung über das Verfalldatum hinaus unter Normalbedingungen nicht vorgesehen -weil es z.B. Einschränkungen bei der Wirksamkeit geben könnte-. In der Regel haben die medizinischen professionellen Produkte in Deutschland ein Verfalldatum. Nach geltendem Recht muss die Augenspülflüssigkeit dem Schutzziel entsprechend geeignet sein. Nach 8.1.5.2 ADR ist "nur" eine "Augenspülflüssigkeit" gefordert. (Ausnahme für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3)


Dazu möchte ich anmerken, dass die meisten Flaschen mit fertiger Augenspüllösung ein "verwendbar bis" und kein MHD haben. Damit könnte man bei Gericht über das "Schutzziel geeignet sein" ggf. doch wieder zu der Meinung kommen, dass die abgelaufene Flasche nicht geeignet ist.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 09.08.2013 13:51

Hallo Kolleg(inn)en,

falls jemand noch «offizielle» Informationen zum Thema Augenspülflüssigkeit sucht: Die BG RCI hat eine Leitlinie «Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe» (Stand: März 2007) veröffentlicht.

Es ist sicher nicht verkehrt, wenn man sich an dieser Leitlinie orientiert. Das kann im Zweifelsfall ja mal von einem Sachverständigen als «technischer Standard» herangezogen werden.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? - 20.09.2013 17:53

Hallo bastianmannheim,

Antwort auf
Diese Flaschen sind mit einem Verfallsdatum versehen und werden bei Ablauf der Frist ausgetauscht.


Im ADR steht unter Unterabschnitt 8.1.5.2 dritte Strichaufzählung "Augenspülflüssigket", da steht nichts von Verfallsdatum oder in welcher Form diese mitgeführt werden soll.

In der RSEB unter Ziffer 8-3 steht "Die nach den neuen schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein."

Wie will man dann eine Bußgeldbescheid verhängen, wenn kein Verstoß nach ADR. Denn auch wenn das Datum abgelaufen ist, wird die Flüssigkeit z.B. die Säure aus dem Auge gespült. Das gleiche würde zutreffen, wenn ich Wasser nehme. Was ist denn das größere Übel z.B. die Säure welche ins Auge gekommen ist oder die Flüssigkeit aus der abgelaufenen Flasche oder das Wasser.

Wenn es anders vorgesehen gewesen wäre, dann hätte es einen Eintrag im ADR gegeben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Natürlich sollte man den Bogen nicht überspannen.
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