U. Becker
Mitglied
Registriert: 15/12/2003
Beiträge: 19
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Hallo zusammen!
Bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle in Belgien(Tankwagen mit 8er Produkt) wurde die mitgeführte Kanalabeckung (durchsichtige, dicke Plastikfolie, ca. 1,2x 1,2m) reklamiert. Diese Plastikfolie würde nicht den ADR - Vorgaben entsprechen, ein Bußgeld wurde angedroht. Glücklicherweise hatte unser Fahrer im Staukasten eine Antirutschmatte mit, sodaß der Beamte von einer Anzeige abgesehen hat. Jetzt stellt sich die Frage ob es eine Norm oder eine Mindestanforderung für Kanalabeckungen gibt. Unsere Fahrzeuge sind alle mit einem Gefahrguteimer (Inhalt = Bindemittel, Handschaufel, Handbesen und einer Kanalabeckung) ausgerüstet. Dieser Gefahrguteimer wurde im einschlägigen Fachhandel erworben und gilt als ADR - Konform.
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Gerald
Methusalem
 
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Hallo, unter 5.4.3. steht das schriftliche Weisungen mitgeführt werden müssen, auf der Seite 4 dieser steht welche Ausrüstung gefordert ist. Unter 8.1.5.3 steht unter anderem "Kanalabdeckung" aber nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9. Über die Größe und das Format steht nichts, aber da es als Kanalabdeckung dienen soll, muss es schon etwas größer als ein Gullydeckel bzw. ein Kanaldeckel sein und Stoffe bzw. Gegenständen der Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 einen Wiederstand bieten. Die Kanalabdeckung, welche durch den Fahrer mitgeführt wurde, entspricht alle mal der Größe, mit den Wiederstand gegen die entsprechenden Klassen, da möchte ich mich nicht festlegen, obwohl die Antirutschmatte dem Bestimmt auch nicht entspricht.
-------------------- Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Rupert
Meister aller Klassen
 
Registriert: 16/06/2003
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Hi! Mehr als "Kanalabdeckung" steht im ADR nicht drinnen. Es muss ja nicht unbedingt eine Folie sein, es gibt so Wülste oder ähnliches auch, die diesen Zweck erfüllen. Ist diese Vorgabe wegen einer fehlenden Definition überhaupt exekutierbar? Gruß Rupert
-------------------- Have a nice day!
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Tommy Danger
Spezi
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Beiträge: 37
Ort: Südosthessen
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Ist wie mit der Augenspüflüssigkeit, so ein Schwachsinn!
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Stefan Witten
Spezi
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Kein Schwachsinn Augenverätzungen sind schwer zu heilen daher sofort Spülen.
Für Fahrer die das selten mitführen müssen gibt es auch leere Flaschen mit CE kennzeichnung die in jedem Fall vor der Fahrt mit abgekochtem Wasser zu füllen ist .
Ich bitte hier um klärung ob werksseitig bereits gefüllte Augenspülflaschen mit abgelaufenem Verfallsdatum unzulässig sind oder ob sie Notfalls selber wieder gefüllt werden darf mit dann abgekochten Wasser .Denn die werksseitige Flüssiggeit ist wohl nicht immer zur Hand.Vermutlich nicht.
Was ist mit Flaschen ohne CE kennzeichnung?
Geht als Kanalabdeckung auch PVC Teichfolie mit 0,5 mm Dicke im Maß 1 X 1 Meter ?
Welche Bewandniss hat das mit den Gummistiefel mit antistatik Sohle S 5 mit CE kennzeichnung. Ich finde in den Schriftlichen Weisungen nichts von Gummistiefel , jedoch in den Gefahrgut Koffern sind die drin ? Vermutlich vorschrift von BG ?
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Gerald
Methusalem
 
Registriert: 24/07/2007
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Hallo, bei der Augenspülflüssigkeit kann ich Dir nur Recht geben, denn wir haben nunmal nur zwei Augen, und die sollte man schützen. Obwohl der Begriff "Augenspülflüssigkeit" für manche recht dehnbar ist. Da gibt es welche, die denken, eine Flasche mit Selterswasser, Cola oder ähnliches erfüllt den Zweck. Aber ich denke bei einer Kontrolle werden Sie eines besseren Belehrt, obwohl wir die Ausrüstung nicht wegen der Kontrolle mitführen , sondern für unsren Schutz, und weil es im Abschnitt 8.1.5.2 bzw. in der schriftlichen Weisung steht. Es gibt einmal die kleinen Flaschen mit Augenspühlflüssigkeit mit Verfallsdatum, obwohl ich von diesen nicht viel halte, da der ätzende Stoff in das andere Auge oder auf den Körper abgeleitet wird, da kein Abflussröhrchen vorhanden. . Da sind schon die anderen Flaschen, welche mit Wasser gefüllt werden, besser, da hier ein Abflussschlauch vorhanden ist. Nur muss ich eben in regelmäßigen Abständen das Wasser wechseln, bevor es "Grün" wird. Von einem CE Kennzeichen steht nichts im Gesetzestext. Das mit der Teichfolie könnte gehen, da die Maße stimmen, sollen einen Gullydeckel abdecken, und gegen den Stoff welchen ich transportiere widerstandsfähig sein. Im Text steht dazu auch nichts. Die Gummistiefel sind nicht mehr gefordert, außer der Absender, Beförderer oder ein anderer Verantwortlicher fordert das Zusätzlich, muss aber auf einen extra Schreiben stehen, kann also nicht bei den schriftlichen Weisungen zugeschrieben werden. Der Gefahrgutkoffer ist bei den meisten Anbietern nicht auf das neue ADR ausgerichtet. Man kommt bestimmt günstiger, wenn man die Ausrüstungsteile nach 8.1.5.2 Einzeln kauft. Übrigens kann ich nur auf das Heft 01/2010 der "Gefährlichen Ladung" verweisen, da sind auf Seite 35 die geplanten Änderungen in den schriftlichen Weisung abgedruckt.
-------------------- Gruss aus Unterfranken
Gerald
Bearbeitet von Gerald (15/03/2010 16:45)
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Tommy Danger
Spezi
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Beiträge: 37
Ort: Südosthessen
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Da habe ich mich wohl unkla ausgedrückt:
Ich stelle die Augenspülflsche in keinster Weise in Frage. Nur: Warum schreibt man nicht Augenspülflasche hin und nudelt mit dem Begriff der Augenspülflüssigkeit herum.
Ich schlage mich mit Fahrern und Haltern herum, die sagen, da steht nirgends Augenspülflasche, also tut es auch die Flasche Wasser.
TD
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Kay Schmauder
Methusalem
 
Registriert: 23/10/2003
Beiträge: 201
Ort: Friedrichshafen Bodensee
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Hallole,
Man nehme an, ein findiger Rechtsanwalt liest in den Vorschriften nur das Wort "Augenspülflasche" und hat eine OWI vor sich liegen eines Mandanten, der diese mitführte aber in leerer Form! Toll für den Mandanten, der den Rechtsstreit sicher gewinnt, da er sich ja an die Vorschriften gehalten hat und eine "Augenspülflasche" mitgeführt wurde. Schlecht für den Fahrer, der etwas Produkt in sein Auge bekommen hat und nun verzweifelt auf der Augenspülflasche herum drückt und nichts heraus bekommt. Wenn aber nun ein listiger Gesetzeshüter in den Vorschriften "Augenspülflüssigkeit" liest und dies mit der Sprudelflasche vergleicht findet er darauf keinen passenden Eintrag, nicht ein mal bei Apolinaris, the Queen of Tablewater. Wenn aber nun der Tankwagenfahrer, wir erinnern uns, ja genau der mit dem Produkt im Auge etwas Augenspülfüssigkeit in sein Auge träuelt ist der Schutzeffekt um so höher. Denke ich  Ich weiß, nun zu den Gegenargumenten. Wenn nun aber das passende Augespülzeug in einer Sprudelflasche.... Ich sage mal so, dann gibt es bei dieser Firma sicherlich keine SIFA oder ähnliches, die gebetsmühlenartig die Forderungen des Arbeitsschutzes wiederholt und ab und an feststellt, dass diese Sachen nicht in Lebensmittelbehältnisse eingefüllt werden sollen...  Oder mal ehrlich, nach diesem Winter hat doch der ein oder andere im Laden einen "Türschlossenteiser" gekauft, wer hat den denn aus der praktischen Spühdose in eine Sprudelflasche umgefüllt?
-------------------- Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
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