Hallo Herb-Lin,
ich geh mal davon aus, dass die Beförderung auf der Straße (ADR/GGVSEB) erfolgen soll.
UN 1789 VG II und Natriumchlorit UN 1908 VG II zusammen auf einer Palette geliefert
Sieh mal in Kapitel 3.2 unter der jeweiligen UN-Nummer nach, und da findest Du in der Spalte 9b (4.1.10)Sondervorschriften für die Zusammenpackung den Eintrag
MP15, welcher für
einer zusammengesetzten Verpackung gilt.
Da es bei Dir aber wahrscheinlich um eine Umverpackung nach Abschnitt 5.1.2 geht, trifft diese MP 15 nicht zu.
M.A.T. hat ja schon den Hinweis auf den Unterabschnitt 7.5.2.1 gegeben.