Re: GbV - Bestellpflicht Entlader > 50 t/a
Phi_l
05.12.2024 09:35
Hallo Claudi, in §2 Nr. 5 steht ja wörtlich: "deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter [...] erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten," Das stützt in meinen Augen Deine Interpretation: Muss ich für die Prüfung der Nutzung von Nr. 3 eigentlich die Gesamtentlademenge ermitteln und dann abziehen, was davon LQ-Ware ist und welche Abladungen jeweils < 1000 Punkten waren, um zu schauen, ob das, was noch übrig bleibt, > oder < 50 Tonnen ist?
Wenn sich bei einer Beförderung die Tätigkeit des Entladers jeweils auf Mengen kleiner 1000-Punkte beschränkt, dann darf er diese nach meinem Verständnis bei der Ermittung der Menge für GbV §2 Nr. 5 unberücksichtigt lassen. Und alles was an Transporten komplett unter 1.1.3.6 oder 3.4 ADR fällt, ist ja sowieso komplett raus. Aus gefährdungssicht müsste das auch passen, denn der Beförderer bräuchte ja einen Gb wenn er über 1000 Punkte fährt, sodass nicht die Beförderung als ganzes sondern nur einzelne Akteure keinen Gb brauchen. LG Phil
3
238
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: H372
Peter06
04.12.2024 14:55
Hallo M.A.T.,
die Ausnahmen sind national definiert. Jedes EU-Land hat bezüglich Verbraucherschutz und Arbeitsschutz individuelle Ansätze. In der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) Anlage 2, Tabelle Eintrag 1 und 2 stehen die "stofflichen Einschränkungsmerkmale" basierend auf den CLP-Kennzeichnungen. Hier etwas leichter lesbar und vereinfacht dargestellt:
Piktogramm H-Satz Stoffgruppe Bemerkung bzw. Ausnahmen der Gruppe GHS02 (Auszug) 224 2 keine Kraftstoffe,§5(4), 1, kein Heizöl ,§5(4), 3, keine Sonderkraftstoffe ,§5(4), 8 GHS02 (Auszug) 241 2 GHS02 (Auszug) 242 2 keine Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenspachtel,§5(4), 4b soweit kein weiterer Verbots-H-Satz GHS03 (alle) 270 2 Keine Gase Klasse 2 ADR, ,§5(4), 4a, soweit kein weiterer Verbots-H-Satz GHS03 (alle) 271 2 GHS03 (alle) 272 2 GHS06 (alle) 300 1 GHS06 (alle) 301 1 GHS06 (alle) 310 1 GHS06 (alle) 311 1 GHS06 (alle) 330 1 GHS06 (alle) 331 1 GHS08 (Auszug) 340 1 GHS08 (Auszug) 350 1 Keine Kraftstoffe und Brennstoffe GHS08 (Auszug) 360 1 GHS08 (Auszug) 370 1 GHS08 (Auszug) 372 1 Stoffe und Gemische die bei bestimmungs-gemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln ? 2
Ich frage mich manchmal echt selbst, wieviel Firmen das wirklich beachten.
Ergänzend noch ein weiteres Detail als Info: Es gibt Gemische, bei denen die Einstufung nach CLP zu H-Sätzen führt, die nicht als Kennzeichnung anzugeben sind. Diese sind geregelt in CLP Artikel 23. Für die Chemikalienverbotsverordnung ist die Kennzeichnung das maßgebliche Kriterium, nicht die Einstufung. Das wurde vom Regierungspräsidium Tübingen explizit so bestätigt.
Grüße,
Peter 06
13
177
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: H372
Claudi
04.12.2024 14:14
Der Hersteller ist auch lustig... "so wie Benzin etc." - Benzin/ Kraftstoffe sind in der Chemikalienverbotsverordnung §5 ausdrücklich ausgenommen vernünftigerweise (sonst wird es schwer mit der Fahrzeugbetankung etc.) - Reinigungsmittel nicht, denn da gibt es Alternativprodukte...
13
177
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: H372
M.A.T.
04.12.2024 13:50
Hallo, es ist ja klar, daß diese Auskunft nicht das Papier wert ist, auf dem sie nicht steht.
Es gibt m.E. nur zwei Möglichkeiten, wo so eine Erleichterung stehen kann. Einmal in der verlinkten Beschränkungsliste in den "conditions" zu jeder der genannten drei lfd. Nummern, und den allfälligen dazugehörigen Anhängen. Sodann in den EU-Vorschriften selbst, an irgendeiner Stelle. Ohne solche Fundstellen gilt was die Kollegen schon gesagt haben: njet. Viel Erfolg M.A.T.
13
177
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: H372
PeterT
04.12.2024 13:39
Hallo zusammen,
habe jetzt Rücksprache mit dem Hersteller gehalten:
Der hersteller beruht sich allein auf die Aussage seines Labors, er meinte es sind unterschiedliche Ausnahmeregeln wie für Benzin, Diesel usw...... haben aber alle die selbe Kennzeichnung.
Einen genauen Text oder eine Verordnung, Eintrag, Paragraf oder Verordnung konnte er mir nicht geben. Nur die Aussage von seinem Labor. Er meinte die müssten es ja wissen. Nur auf welche Grundlage konnte er mir nicht sagen. Und ich selber habe auch laut der Aussage und dem Text nichts gefunden.
Beste Grüße Peter
13
177
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: H372
Peter06
04.12.2024 12:53
Hallo zusammen,
hiermit ein paar Details zum Ablauf der Prüfung: - Post von der zuständigen Behörde eines Handelsstandorts mit Betreff :chemikalienrechtliche Überwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Abgabebestimmungen gemäß §§ 6 bis 9 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV (informativ: das ist in jedem Bundesland individuell, hier z.B. LLUR Schleswig Holstein) - Besuch vor Ort - Prüfung der Dokumente (Abgabebuch, Beauftragung, Sachkundenachweis, Schulungs-Teilnahmebestätigung der Beauftragten, Schulungsdokumente) - Prüfung Prozess des Verkaufs (zeigen wir live am System, da gibt es diverse Steuerungen) - Prüfung der Lagerung der Produkte (Kennzeichnungen im Lager, am besten unter Verschluss) - Abschlussbericht mit Maßnahmen soweit notwendig
Aufgrund der vielen unterschiedlich zuständigen Behörden in mehreren Bundesländern macht es Sinn, die interne Organisation und den Vertriebsprozess mit einer im Detail mal durchzugehen. Dann kann man sich bei Zweifelsfällen auch auf Entscheidungen der anderen Behörde berufen (Tipp für Firmen mit mehreren Standorten in DE).
Grüße, Peter06
13
177
Beitrag komplett anzeigen
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|
H372
von Peter06 - 04.12.2024 15:55
|
|
|