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Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle #19717 07.01.2015 09:53
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Hallo Zusammen,
folgende Frage kam bei einer internen Fahrzeugkontrolle im Zusammenhang mit dem Verladen von Gefahrgut auf:
Bei der Kontrolle des Fahrzeugs (Kleintransporter mit 3,5to) wurde festgestellt, dass die Hauptuntersuchung im Vormonat abgelaufen war.
Nun habe ich auch gelesen, dass das Überschreiten des HU-Termins erst ab einer Frist von 2 Monaten überhaupt erst bußgeldfähig wird.
Welche Konsequenz kann denn das für die Kontrolle auf die Verkehrssicherheit haben? Immerhin dient ja die Prüfung der HU-Plakette, neben einer äußerlichen Beschau des Fahrzeugs, als Nachweis für die Verkehrssicherheit.
Würdet Ihr auf ein solches Fahrzeug Gefahrgut verladen?

Schöne Grüße
Jens Schunck

Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: JSchunck] #19718 07.01.2015 12:17
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Gerald Offline
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Hallo Jens,

Antwort auf
Würdet Ihr auf ein solches Fahrzeug Gefahrgut verladen?


Ich würde das Fahrzeug Nicht mit Gefahrgut beladen.

Das eine Problem wäre der Unterabschnitt 7.5.1.1 "... den Rechtsvorschriften genügen" und das zweite Problem wäre für mich, wie sieht es mit der Versicherung aus, wenn die HU überschritten ist. Das kommt jetzt auf das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag an.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: JSchunck] #19719 07.01.2015 12:29
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Gandalf Offline
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Hallo JSchunck,
nun ja. Streng genommen, darf nach ADR nicht beladen werden, wenn das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Die StVZO sagt in § 29 (7): "Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig." Das Fahrzeug entspricht also nicht mehr so ganz den Vorschriften und dürfte demnach nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Etwas später in Abs. 7 ist dann zu lesen: "Befindet sich an einem Fahrzeug, ... , keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die ... zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken."
Hier wird also toleriert, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Zu berücksichtigen ist dann auch § 29 Abs. 3 StVZO: "Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist."
Also ist die Plakette auch eigentlich keine Zusicherung für die anderen Tage innerhalb dieses Zeitraumes. Die o. a. Tolerierung des Ablaufens verstehe ich also eine Art "MHD" - heißt, das Auto wird nicht automatisch verkehrsuntüchtig, mit dem Ablaufen des Datums, aber irgendwann sollte man es sich dann doch überlegen, ob man das noch so benutzen möchte.
Das betrifft jedoch alles nur die StVZO nicht das ADR, welches letztlich ein eigenes Rechtsgebiet ist und eine Beladung formell untersagt. Macht man es trotzdem ist wahrscheinlich eine Auseinandersetzung vorprogrammiert. Im Zweifelsfall also lieber auf Nummer sicher gehen.
Gruß Gandalf

Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: Gandalf] #19720 10.01.2015 08:29
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TDamm Offline
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Hallo Gandalf,

ich glaube nicht, dass eine um zwei Monate abgelaufene HU nach der StVG den Tatbestand des 7.5.1.2 ADR erfüllt, zumal dieser Verstoß im Straßenverkehr noch nicht mal Bußgeldbewehrt ist. Darüber hinaus sind es zwei verschiedene Rechtsgebiete.

Derzeit ist eine Arbeitsgruppe mit dem Thema der Kontrolle vor dem Beladen im Sinne von 7.5.1.2 beschäftigt. Ich hoffe, dass das Ergebnis in der nächsten RSEB stehen wird.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: TDamm] #19721 12.01.2015 08:12
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Gandalf Offline
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Hallo TDamm,
Antwort auf
Darüber hinaus sind es zwei verschiedene Rechtsgebiete.

Und da liegt ja genau das Problem. Natürlich sollte man meinen, wenn es verkehrsrechtlich erlaubt ist, dann sollte das auch nach ADR akzeptabel sein. Aber das ADR ist eben nicht untergesetzliches Regelwerk der StVZO. Nach StVZO darf das Fahrzeug noch am Straßenverkehr teilnehmen und auch beladen werden - aber auch mit Gefahrgut? Nach ADR 7.5.1.2 könnte man eben dies verneinen. Es ist eben ein eigenes Rechtsgebiet. Eine ähnliche Diskussion haben wir hier auch schon geführt bzgl. der Frage ob Gefahrgut- Fahrzeuge überladen werden dürfen. Hier toleriert das Verkehrsrecht auch eine "zulässige" Überladung, wogegen sich im ADR dazu nichts findet.
Gruß Gandalf

Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: Gandalf] #19722 12.01.2015 08:56
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TDamm Offline
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Natürlich sollte man meinen, wenn es verkehrsrechtlich erlaubt ist, dann sollte das auch nach ADR akzeptabel sein. Aber das ADR ist eben nicht untergesetzliches Regelwerk der StVZO.


Hallo Gandalf,

noch vor ca. 8 Jahren waren sich die Kollegen im Erfahrungsaustausch der GG - Kontrolleure einig, dass offensichtliche! straßenverkehrsrechtliche Unzulänglichkeiten mit unter die Kontrolle nach 7.5.1.2 ADR fallen, da ja nach § 4 Abs. 1 GGVSEB alle Beteiligten das ihnen zumutbare! unternehmen sollen, um einen sicheren GG-Transport zu gewährleisten. Dann kam die Frage auf, was ist mit den Lenkzeiten, der Verlader kann ja schließlich keinen digitalen Tachografen auslesen. Diese Frage hätte man ganz einfach mit der Zumutbarkeit beantworten können, aber es wurde eine Rechtsmeinung eingeholt, welche eben auf die unterschiedlichen Rechtsgebiete hinweist. Nach meiner Auffassung ist das Gefahrgutrecht zwar ein Spezialrecht zum allgemeinen Recht (StVG) und verdrängt dieses (siehe Lasi) aber was solls. Seit dem wird hier immer mehr zurückgefahren. Derzeit wird diskutiert!, ob die Kontrolle der GG - Ausrüstung noch unter 7.5.1.2 fällt oder nicht. Mal sehen, was in der nächsten RSEB steht.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: TDamm] #19723 12.01.2015 14:40
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Bergmannsheil Online
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Streng genommen kann sich "muss den Vorschriften entsprechen" auch nur auf die Rechtsvorschriften des ADR beziehen. Häufig haben weitere Rechtsgebiete partiell zwar das gleiche Schutzziel und können daher für eine Betrachtung der rechtssicheren Ausstattung des Fahrzeugs berücksichtigt wreden. Bei dem Fehlen einer Warnweste (früher BG-Regel, jetzt auch in StVO) ist es fraglich, ob es sinnvoll ist, nicht zu verladen.
Das Beispiel der Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten finde ich am besten geeignet.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: Bergmannsheil] #19724 12.01.2015 17:23
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Hallo zusammen,

der Punkt wurde vor einiger Zeit im VCI diskutiert. Obwohl sich die Überprüfungen auf gefahrgutrelevante Punkte beschränken, war man hier der Meinung, daß im Rahmen von responsible care auch offensichtliche Mängel am z.B. Fahrzeug berücksichtigt werden sollen. So handhaben auch wir es: Bei uns würde ein Fahrzeug mit abgelaufener Hauptuntersuchung nicht beladen werden.

Grüße
GG1

Re: Abgelaufene Hauptuntersuchung beiFahrzeugkontrolle [Re: GG1] #19725 13.01.2015 08:42
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TDamm Offline
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Hallo GG,

auch ich kenne die Diskussion.
Wenn alle in die Richtung responsible care denken würden, wäre das zu schön. In der Regel klappt es auch, wenn die chem. Industrie als Verlader selbst auftritt.
Aber es gibt eben auch die anderen, die unwissentlich oder bewusst die Gefahren eines solchen Transportes unterschätzen. Und für diese Unternehmen sollten es spürbare Maßnahmen geben.


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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