1,1.3.1 e ADR
#19917
13.02.2015 15:40
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Udo Freitag
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Hallo zusammen,
ich habe eine alten Thread aus 2008 rausgekramt und dazu hätte ich mal eine Frage.
Nach 1.1.3.1e ADR ist die Beförderung von Gefahrgut im Rahmen einer Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen, freigestellt.
Was sind denn Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung?
Gruß
Udo
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: Udo Freitag]
#19918
13.02.2015 17:14
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Gerald
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Hallo Udo, Was sind denn Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung? In der RSEB unter Ziffer 1-8 steht "Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen." und hier sehe ich auch die Anwendung der Ziffer 1-2, auch wenn der Buchstabe "e" nicht genannt ist und zwar: - ausreichende Ladungssicherung, - wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B.Schutzkappen), - Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe. Weitere Informationen findest Du unter: http://www.kreisfeuerwehrverband-cloppen...20Gefahrgut.pdfIn Nummer 1 und Nummer 4 oder unter: http://www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de/...ungen_aug13.pdfErste Seite oben links.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.02.2015 17:24.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: Gerald]
#19919
13.02.2015 19:17
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Udo Freitag
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Hallo Gerald,
danke für die Info. Mir fehlt der Bezug zur Praxis. Wo kommt diese Freistellung zum Tragen? Einerseits dient sie dem Schutz der Güter Leben und Umwelt und anderseits fordert man die völlig sichere Durchführung der Beförderung. Das beißt sich doch? Was interessiert mich eine geeignete Verpackung wenn ich mit einer Plastiktüte den selben Effekt erzielen würde um das Leben von Menschen zu schützen. Oder wozu dient diese Regelung?
Gruß
Udo
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: Udo Freitag]
#19920
13.02.2015 19:45
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Gerald
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Hallo Udo, Wo kommt diese Freistellung zum Tragen? Das sind z.B. Krankenwagen. Oder hast Du schon mal einen Krankenwagen mit orangefarbener Kennzeichnung gesehen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Obwohl in diesen Fahrzeugen gefährliche Güter in einer Menge von mehr als 1000 Punkten an Bord sind. Auch fallen unter diese Fahrzeuge noch, - Fahrzeuge der Tierrettung - Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, THW usw. Ich hoffe das hilft Dir weiter. Noch eine kleine Ergänzung. In der Allgemeinverfügung ADR 003 unter http://www.bam.de/de/service/amtl_mittei...erf_adr_003.pdf auf Seite 3 Nummer 6 ist auch ein Bezug zu 1.1.3.1e) hergestellt.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.02.2015 20:16.
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: Gerald]
#19921
13.02.2015 20:17
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Udo Freitag
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Hallo Gerald,
auf die wäre jetzt nicht gekommen. Über 1000 Punkte beim Rettungswagen? Ich dachte die würden unter 1.1.3.1 c fallen. Bei der Feuerwehr könnte ich mir das schon eher vorstellen aber über 1000 Punkte? Was führen die denn so alles mit? Die Feuerwehr und andere Rettungskräfte sind ja nicht immer mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs und haben ansonsten auch keine o.Tafel am Fahrzeug.
Gruß
Udo
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: Udo Freitag]
#19922
14.02.2015 19:37
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Gerald
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Hallo Udo, ich habe mal in meinen Archiv nachgesehen und dabei folgendes gefunden: In der RSE 2005 unter Ziffer 13.6 stand, "Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe e fallen u. a: - Rettungsfahrzeuge, Notarztfahrzeuge, sofern sie im Einsatz sind.". In der RSE 2007 unter Ziffer 13.6 stand der gleiche Satz wie oben. In der RSEB 2009 unter Ziffer 1 - 7 stand "Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen." In der RSEB 2011 unter Ziffer 1 - 7 stand der gleiche Satz wie 2009. In der RSEB 2013 stand der gleiche Satz wie 2009/2011 nur unter Ziffer 1 - 8. Was in der RSEB 2015 stehen wird, kann ich nicht sagen, da noch nicht veröffentlicht. Ich dachte die würden unter 1.1.3.1 c fallen. Nein, steht weiter oben. Diese Fahrzeuge fallen unter 1.1.3.1e). Über 1000 Punkte beim Rettungswagen? Ich hatte mal einen Vortrag gehört, wo dies in den Raum gestellt wurde. Denn in diesen Fahrzeugen sind Gase und andere Stoffe bzw. Gegenstände welche unter das ADR fallen. Aber hier muss ich passen, da sollte mal einer aus dem Forum schreiben, der damit zu tun hat. Und in den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr bzw. THW sind u.a.: - Feuerlöscher - Gase zum Schweißen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 14.02.2015 19:38.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: Udo Freitag]
#19923
14.02.2015 20:17
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King_Louie_21
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Hallo Udo, 1.1.3.1 e) gilt z.B. bei Abweichungen von den Formvorschriften des ADR. Bei Notfalltransporten können z.B. die Absender-/Empfängerangaben im Beförderungspapier fehlen oder es werden Symbole gem. GHS/CLP an Stelle von Gefahrzetteln verwendet. Niemand wird einen solchen Transport als Sicherheitsrisiko betrachten. Wenn Du noch mehr Vorschriften für Notfalltransporte suchst, kannst Du ja auch mal einen Blick in die "KatSDV 510 HE - Gefahrstoffna...tastrophenschutz des Landes Hessen", Kapitel 133, 232, 332 und 432 werfen. Schöne Grüße.
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: King_Louie_21]
#19924
14.02.2015 22:07
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Udo Freitag
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Hallo King_Louie_21,
genau solche Beispiele habe ich gesucht, die 1.1.3.1 e) erklären. Danke nochmal. Wie findest du so was bloß immer?
Aber wie sieht es nun mit den gefährlichen Gütern aus, die z.B. Von der Feuerwehr so mitgeführt werden? Fallen die nun unter 1.1.3.1 c) ( war ich bis jetzt der Meinung) oder 1.1.3.1e)?
Gruß
Udo
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Re: 1,1.3.1 e ADR
[Re: Udo Freitag]
#19926
15.02.2015 16:05
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King_Louie_21
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Hallo Udo,
jetzt wüßte ich gerne genau, was und wie viel davon in Deinem Fall von der Feuerwehr mitgeführt wird. Ansonsten bleibt die Antwort relativ abstrakt.
1.1.3.1 c) und 1.1.3.1 e) überschneiden sich teilweise, sind aber nicht deckungsgleich. Uns allen ist klar, dass beispielsweise Versorgungsfahrten, Beförderungen in Tanks oder Beförderungen in Versandstücken mit Mengen > 450 L nicht von 1.1.3.1 c) abgedeckt sind. Im Rahmen einer Blaustich-Fahrt kann die Feuerwehr in solchen Fällen auf 1.1.3.1 e) zurückgreifen und die Feuerwehr darf dann auch Fahrzeugführer ohne gültigen Schulungsnachweis einsetzen.
Darüber hinaus würde ich die Feuerwehr nicht auf 1.1.3.1 c) bzw. 1.1.3.1 e) reduzieren. Die Feuerwehr kann jede Freistellung im ADR nutzen, sofern die jeweiligen Bedingungen zutreffen bzw. eingehalten werden. Die Feuerwehr wird den Kraftstoff in ihren Automobilen z.B. gem. 1.1.3.3 a) befördern und (außerhalb einer Blaustich-Fahrt) für einen Notstromdiesel ggf. die Freistellung gem. 1.1.3.4.1 in Verbindung mit SV 363 anwenden.
Schöne Grüße.
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