Antwort auf
[...] In Anlage 2 der GGVSEB steht eplizit drüber: Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:

Das war mir so noch gar nicht bewusst. Krass, wir diskriminieren unsere eigenen Leute und bevorteilen die Ausländer! Jedes andere Land (z.B. USA) macht es umgekehrt. Wie blöde sind wir denn eigentlich beim Gesetzgeber???

Abweichende, strengere Vorschriften für Inländer gibt es auch anderswo, zum Beispiel in den britischen "Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations": Regulation 6 besagt, dass für nationale Schüttgut- oder Tankbeförderungen (außer Kl. 7 und Militärfahrzeuge) mit im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen erweiterte Anforderungen an die orangefarbenen Tafeln bestehen, die im "Schedule 1" präzisiert werden. Da müssen unter anderem zusätzliche "Emergency Action Codes" und Telefonnummern auf den orangefarbenen Tafeln angegeben werden. Übersichtlich beschrieben ist diese rein nationale Vorschrift auch auf der Seite "Transports' Friend".

Anderes Beispiel: Art. 168 Abs. 3 der italienischen Straßenverkehrsordnung verpflichtet die Betroffenen, alle für den Transport nötigen Lizenzen und Erlaubnisse einzuholen, die für die Beförderung von Giftgasen erforderlich sind. Konkret bedeutet dies, dass in Italien für die Beförderung bestimmter Giftgase (Ammoniak, Schwefeldioxyd, Zyanide, Chlor, Äthylenoxid) eine Lizenz gemäß Art. 23 Kgl. Dekret vom 09.01.1927, Nr. 147 erforderlich ist. Der Fahrzeugführer benötigt zusätzlich einen Befähigungsnachweis für die Verwendung von Giftgasen. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für grenzüberschreitende Beförderungen mit ausländischen Beförderern.