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Schriftliche Weisung in Belgien #20090 16.03.2015 16:11
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jensjens Offline OP
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Hallo,

in Belgien wurde ein Fahrzeug angehalten, welches eine schriftliche Weisung nach ADR 2011 bei sich hatte (Gemäss ADR).

Die schriftliche Weisung 2015 hat doch nach
ADR 2015 1.6.1.35 eine Übergangsfrist bis 30.06.2017.

Oder läuft das in Belgien anders?

Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: jensjens] #20091 16.03.2015 17:09
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Gerald Offline
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Hallo Jens,

Antwort auf
Oder läuft das in Belgien anders?


Das kann ich mir nicht vorstellen.

Dazu kommt noch, das nach Unterabschnitt 1.6.1.1 es noch die allgemeine Übergangszeit bis 30.06.2015 gibt.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 16.03.2015 17:15.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: Gerald] #20092 01.06.2015 05:50
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Skypainter Offline
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Nachdem ich 6 Jahre in Belgien als GB gearbeitet habe, kann ich vielleicht darauf eine Antwort geben. Die Belgier verlangen, nach einem königlichen Erlass, den Hinweis in den Transportpapieren, dass eine veraltete Form verwendet wird.
Das gilt nicht nur für schriftliche Weisungen.

Als Beispiel: Der ADR 2015 tritt am 01.01.2015 in Kraft. Ab diesem Datum hat man sich komplett an den ADR 2015 zu halten. Sollte ein Transport noch nach ADR 2013 oder älter (je nach Übergangsfrist) durchgeführt werden, muss das in den Transportpapieren vermerkt werden. Ansonsten wird sofort ein Verfahren eingeleitet. Kostet etwa 120 ¤


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: Skypainter] #20093 02.06.2015 09:39
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DJSMP Offline
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Das gab es ja früher auch im ADR. Und im RID hat es in 5.4.1.1.12 (BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2015 GELTENDEN RID) bis heute Bestand.

In Anhang I der RL Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (2008/68/EG) habe ich allerdings unter Belgien keine diesbezügliche Abweichung gefunden. Die haben nur
RO_a_BE-1 - kleine Mengen Klasse 1
RO_a_BE-2 - ungereinigte leere Verpackungen (Container)
RO_a_BE-3 - Verabschiedung der RO-a-UK -4
RO_a_BE-4 - inonisierende Rauchdetektoren

Wenn die Belgier wirklich per könglichem Erlass (das wäre ja dann ähnlich wie Anlage 2 der GGVSEB) auf diese Forderung bestehen, dann ist das starke Tobak, wenn es keiner weiß. Allerdings muss sich ja der Ausländer auch selbst zur GGVSEB informieren. Die nationalen Besonderheiten (speziell Anlage 2) tauchen auch nirgends auf.

Es wäre schön, wenn uns jensjens auf dem Laufenden halten könnte, was als Quelle im Anhörungsbogen steht. Das müsste ich dann dringend in meine Schulungen mit aufnehmen. Ein von mir betreuter Transportunternehmer rollt beispielsweise täglich durch Belgien nach UK. Und ich habe ihm natürlich gesagt, dass bis 2017 kein Handlungsbedarf besteht.

Kann Belgien in Deutschland Bußgelder vollstrecken? Wenn ja ab welchem Betrag?

Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: DJSMP] #20094 02.06.2015 17:11
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen,

=========================

@ DJSMP

Ausländer müssen sich mit der Anlage 2 GGVSEB aber doch nur im Falle von Kabotageverkehren auseinandersetzen, oder? Die Überschrift lautet: «Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen» Demnach wäre die Anlage 2 nur für die Binnenschifffahrt immer zu beachten, und bei grenzüberschreitendem Verkehr auf der Straße/Schiene nicht relevant.

=========================

@ Skypainter

Nachdem ich kein Belgien-Experte bin, habe ich mal versucht, mich auf der Homepage des des belgischen Bundesdiensts für Mobilität und Transport etwas schlauer zu machen. In der Rubrik Législation steht unten rechts ein Verweis auf den königlichen Erlass vom 28 Juni 2009, der sich mit dem nationalen Gefahrgutrecht für die Verkehrsträger Straße und Schiene befasst. Darin konnte ich keinen Hinweis finden, dass bei Verwendung einer alten, allerdings noch zulässigen Version der schriftlichen Weisungen während der Übergangsfrist ein besonderer Vermerk im Beförderungspapier erforderlich ist. Gibt es noch einen anderen Erlass, den ich nicht gefunden habe? Weißt Du vielleicht mehr dazu?

=========================

Schöne Grüße.

Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: King_Louie_21] #20095 03.06.2015 11:15
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Skypainter Offline
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@jensjens,

die Schriftlichen Weisungen von 2011 sahen anders aus als die von 2013. Insofern ist die Beanstandung korrekt, denn die Schriftlichen Weisungen von 2011 waren am 31.12.2014 nicht mehr gültig, deshalb auch keine Frist bis 2017.

Im AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427 zum schnelleren finden im "Moniteur Belge" ist das Vergehen aufgeführt. Es sind 275 Euro plus Bearbeitungsgebühren fällig und ja, Belgien darf in Deutschland vollstrecken.


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Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: Skypainter] #20096 03.06.2015 11:23
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
die Schriftlichen Weisungen von 2011 sahen anders aus als die von 2013.


Stimmt nicht ganz, die schriftlichen Weisungen 2011 und 2013 sind gleich.

Änderung gab es vom ADR 2009 auf das ADR 2011 und das war zu erkennen an der neuen Überschrift "schriftlichen Weisungen gemäß ADR" im ADR 2011 unter 5.4.3.4 mit einer Übergangszeit bis zum 30.06.2011.

Die nächsten Änderungen in den schriftlichen Weisungen gab es erst wieder im ADR 2015. Das Problem dabei ist aber, dass diese Änderungen für den Einzelnen nicht so leicht zu erkennen sind. Zwar sind die Änderungen im ADR 2015 die Änderungen "grau" hinterlegt, aber in den schriftlichen Weisungen gemäß ADR muss man die Änderungen und den Ort schon selber wissen, das Bedeutet man kann es nicht an der Überschrift erkennen.

Zu diesem Thema gab unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...owflat&vc=1
schon Beiträge.

Ich hatte mich mit einem Vorschlag an das BMVI gewandt. Und zwar sollte man im ADR 2017 unter 5.4.3.4 aufnehmen "schriftlichen Weisungen gemäß ADR 2017". Das wäre für den Anwender auf jedem Fall leichter, da er an der Überschrift der schriftlichen Weisung erkennt, dass er die Aktuelle hat. Da es für die schriftlichen Weisungen nach ADR 2015 eine Übergangszeit bis zum 30.06.2017 gibt, wäre es für die Anwender optimal.

Leider wurde mir mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, und der Anwender im Text die Änderungen erkennen muss. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Klar der nach Unterabschnitt 7.5.1.1 Verantwortliche z.B. der Verlader u.ä. erkennen die Änderungen auf der Seite 1 und Seite 4 im Text der schriftlichen Weisungen!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Der Vorgang selbst ist von mir nicht nachzuvollziehen, aber man könnte auf die Idee kommen, das gibt vielleicht mehr Verstöße, welchen dann Bußgelder zur Folge hätten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Ich hoffe dass die WP15 bzw. BMVI hier vielleicht doch noch zur Einsicht kommen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.06.2015 11:49.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: Gerald] #20097 03.06.2015 11:46
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Skypainter Offline
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Ups, mea culpa.
Sollte auf den schriftlichen Weisungen das Jahr 2011 gestanden haben, reicht das den kontrollierenden Einheiten, um einen "proces verbal" auszusprechen. Folgen siehe meinen vorherigen Schrieb. Ich habe mehrere Hundert Nukleartransporte in Belgien abgewickelt und weiss, wie die Behörden dort kontrollieren. Wegen der Schriftlichen Weisungen von 2009 wurde im Herbst 2011 einem LKW die Abfahrt vom Hof verwehrt.


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Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: Skypainter] #20098 04.06.2015 11:01
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Antwort auf
Wegen der Schriftlichen Weisungen von 2009 wurde im Herbst 2011 einem LKW die Abfahrt vom Hof verwehrt.

Hallo Skypainter,

nicht nur in Belgien, sondern auch in anderen ADR-Staaten wäre dies beanstandet worden. Wie Gerald bereits erwähnt hat, ist die allgemeine Übergangsfrist in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADR (Ausgabe 2011) am 30.06.2011 abgelaufen. Eine andere Übergangsfrist, nach der die schriftlichen Weisungen in der Fassung von 2009 hätten verwendet werden dürfen, ist mir nicht bekannt.

Deinen Zeilen entnehme ich, dass die belgischen Behörden bereits die geringste Abweichung von den Vorgaben sanktionieren und auch keine erläuternde Ergänzung dulden, wie z.B. eine Fußnote "Fassung 2011"/"Fassung 2013". Das ist gut zu wissen und macht deutlich, dass die Gepflogenheiten in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich sind.

Weiter oben erwähnst Du, dass aufgrund eines königlichen Erlasses in Belgien grundsätzlich immer ein Hinweis erforderlich ist, wenn eine Übergangsregelung in Anspruch genommen wird. Allerdings ist mir noch nicht klar, wie dieser Hinweis bei einer älteren Fassung der schriftlichen Weisungen (Unterabschnitt 1.6.1.35 ADR 2015) erfolgen soll, ohne dass dies in Belgien bemängelt wird. Welcher Vermerk (genauer Wortlaut) soll hier vorgenommen werden und wo hat dieser zu erfolgen? Im Beförderungspapier, auf den schriftlichen Weisungen selbst, in einem Vorlaufblatt oder in einem Anhang, ...? Hinweise im Beförderungspapier können aus meiner Sicht zu Widersprüchen führen, wenn z.B. im gebrochenen Stückgutverkehr (mehrere Umschlagvorgänge) zwischendrin oder am Ende verschiedene Versandstücke gemeinsam befördert werden, deren Beförderungspapiere unterschiedliche Angaben beinhalten. Welche Version der schriftlichen Weisungen muss dann im Führerhaus mitgeführt werden, die Fassung 2011/2013 oder die Fassung 2015?

Kannst Du vielleicht auch noch die entsprechende Ziffer im Annex 1 des von Dir genannten belgischen Bußgeldkatalogs (königlicher Erlass vom 19.07.2013) benennen, aus dem die Höhe des Bußgelds ersichtlich wird, wenn bei Verwendung einer älteren Fassung (2011/2013) der schriftlichen Weisungen der Hinweis auf die Übergangsfrist gemäß Unterabschnitt 1.6.1.35 ADR (Ausgabe 2015) nicht vorgenommen wird?

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 04.06.2015 15:42.
Re: Schriftliche Weisung in Belgien [Re: King_Louie_21] #20099 04.06.2015 16:15
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Gerald Offline
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Hallo,

vielleicht hilft Euch der Vortrag "Kontrollpraktiken in Belgien" von Herrn Klaus Willems Polizeiinspektor i.R. gehalten auf den 4. Gefahrgut- und Sicherheitstag Rheinland am 23.04.2015 weiter.

Er steht unter dem Link http://www.gefahrguttag-rheinland.de/downloads/login. Weiter zum Reiter "Downloads&Archiv" und dann Vorträge 2015, wobei man sich aber Anmelden muss, um an den Vortrag zu kommen.

Weitere Information zu Belgien gibt es unter dem Link http://www.klaus-willems.com/neu/view.php?000013 , wo zum Beispiel gleich an zweiter Stelle die

K.E. vom 24-03-1997 -Bussgeldverordnung für Gefahrgutverstösse
Bussgeldverordnung für Gefahrgutverstösse- aktualisiert 02/2014

steht.

Wobei die Bußgelder in Belgien schon mächtig sind! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 04.06.2015 16:18.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
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