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5.2.1.6.1 IMDG-Code #20508 28.05.2015 15:47
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Spike Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

am Jahresanfang hat man darauf hingewiesen das durch die Neuregelung, sprich Erleichterung bei UN3077/3082 und dessen Formulierung im IMDG-Code in 2.10.2.7 die Erleichterung für alle anderen UN-Nummern auf den Fisch/Baum zu verzichten bis 5L/5kg weggefallen ist.

Das heißt; wenn man jetzt z.B. UN3089 mit 4kg netto verschickt und der Stoff MP ist, muß man auf das Versandstück den Fisch/Baum kleben.

Gibt es hierzu mittlerweile eine Regelung von der IMO?
Wie legt ihr die 5.2.1.6.1 im Amdt. 37-14 aus?

Danke für eure Meinung.


Gruß
Spike
Re: 5.2.1.6.1 IMDG-Code [Re: Spike] #20509 28.05.2015 18:53
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Guten Tag Allerseits,

5.2.1.6.1 verlangt das Anbringen des MP-Kennzeichens sofern die MP-Kriterien gemäß 2.9.3 zutreffen, es sei denn 2.10.2.7 sieht etwas anderes vor.

In 2.10.2.7 werden alle MP-Stoffe mit <= 5 kg/l von den übrigen MP-Vorschriften freigestellt, sofern die dort genannten allgemeinen Verpackungsvorschriften eingehalten sind.
Also wäre für UN 3089 mit 4 kg netto kein MP-Kennzeichen, kein MP-Eintrag in der IMO/DGD etc. erforderlich. Alle übrigen Vorschriften für UN 3089, Klasse 4.1 wären jedoch zu beachten.

Viele Grüße
Forenseeker

Re: 5.2.1.6.1 IMDG-Code [Re: forenseeker] #20510 29.05.2015 08:35
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aw_ Offline
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Antwort auf
..kein MP-Eintrag in der IMO/DGD etc. erforderlich.

Sicher?
Auch wenn dem so wäre, ist es unwahrscheinlich dass die Reedereien das so annehmen.
gruss..aw

Re: 5.2.1.6.1 IMDG-Code [Re: aw_] #20511 29.05.2015 16:08
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Guten Tag Allerseits, hallo aw,

ja.
Gemäß Amdt. 36-12, IMDG-Code, brauchten Versandstücke <= 5 kg/l nicht mit dem MP-Kennzeichen versehen zu werden; dennoch waren MP-Kennzeichen an Containern anzubringen und in der IMO/DGD war der MP-Eintrag erforderlich.

Im Amdt. 37-14, IMDG-Code, wird in den relevanten Abschnitten für die MP-Kennzeichnung der Versandstücke (5.2.1.6.1), MP-Kennzeichnung der Container (5.3.2.3.1) und für die MP-Angabe im Beförderungsdokument (5.4.1.4.3.5) jeweils auf 2.10.2.7 verwiesen. Bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen finden diese Abschnitte also keine Anwendung.

Würde man jetzt in einer IMO/DGD "MARINE POLLUTANT" angeben, der Container und die Versandstücke wären aber nicht gekennzeichnet, weil man die Erleichterung in Anspruch nimmt, gäbe es ein Problem.

Viele Grüße
Forenseeker

Re: 5.2.1.6.1 IMDG-Code [Re: forenseeker] #20512 02.06.2015 08:10
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Spike Offline OP
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Guten Morgen,

das hilft auf jeden Fall weiter.

Besten Dank <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Gruß
Spike

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