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Gefahrgutkontrollen in Unternehmen #20558 10.06.2015 10:47
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Hallo zusammen,

bei meinem Kunden hat die Behörde (die, die sich in Hessen auch nach neuer Rechtsschreibung falsch schreibt) eine Kontrolle im Unternehmen durchgeführt. Diese Kontrolle war so kurzfristig, dass ich als Gb nicht dabei sein konnte.

Das Positive war erstmal der Satz: Es wurden keine Gefahrgutverstöße festgestellt. Allerdings wurden von den Mitarbeitern der Behörde teilweise Wünsche aufgestellt, die nichts mit den in §9 GGBefG genannten Verhütungen von dringenden Gefahren zu tun haben. Wie gesagt, es ist kein Verstoß gewesen. Nach meinem Verständnis ist das weit über das Ziel hinaus geschossen, lässt ein großes Fragezeichen beim Datenschutz offen und entstand eher auf Gutdünken und Meinung der Mitarbeiter als auf Rechtsvorschriften basierend.

Da die Kontrollpraxis je nach Bundesland seeeeeehr unterschiedlich bis gar nicht vorhanden ist und ich wenig Erfahrung mit solchen Kontrollen habe, interessiert mich eure gehandhabte Praxis bei der Herausgabe von Informationen an die Behörde bzw. beim Umgang mit Feststellungen oder Nachforderungen.

Klar ist, dass solche Kontrollen nach §9 GGBefG durchgeführt werden können und beispielsweise in §8 GbV für den Gb und §9 GbV für den Unternehmer auch einige Ansätze zur Erteilung von Auskünften bzw. zur Übermittlung von Aufzeichnungen aufgeführt sind. Nun stellt sich allerdings die Frage nach der Tiefgründigkeit solcher Informationen, gerade wenn sie der Behörde für zukünftige Verfahren hilfreich sein können.

Wie handhabt ihr das als Gb bzw. Unternehmen bei der Erteilung folgender Informationen bzw. wie seht ihr folgende Wünsche und Nachforderungen der Behörde:

1. Herausgabe von Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit
Hier bin ich eigentlich nicht gewillt, der Behörde die Mängel des Unternehmens als Steilvorlage für zukünftige Kontrollen und Bußgelder zu offenbaren. Die GbV fordert in §8 (2) Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge. Daher sollte das auch, z.B. als Zusammenfassung genügen.

2. Die Behörde fordert ein Organigramm, aus der alle Abteilungen mit den mit Gefahrgut involvierten Mitarbeitern (mit Namen der Mitarbeiter) hervorgehen. Meine Meinung: Gehts noch? Soll ich gleich schreiben, dass ein möglicher Bußgeldbescheid an Abteilung XY, Herrn Z. statt an den Unternehmer geschickt wird? Es ist doch erstmal so, dass der Unternehmer verantwortlich ist und dann in einem OWiG Verfahren eventuell Ross und Reiter nennen muss.

3. Beauftragte Personen für Gefahrgut nach §9 OWiG
Hier wird im gleichen Zuammenhang gefordert, jeden geschulten Mitarbeiter als beauftragte Person zu definieren. Abgesehen davon, dass ich die Auffassung vertrete, dass beauftragte Personen die notwendigen organisatorischen Kompetenzen haben müssen (z.B. Entscheidung zur Ablehnung von Fahrzeugen zur Verladung kann sicher nicht der einfache Gabelstaplerfahrer treffen), liegt doch die Entscheidung der Pflichtendelegation allein bei der Geschäftsleitung (abgesehen von den in §9 sowieso schon genannten Vertretern, auf die Merkmale automatisch Anwendung finden). Da kann mir doch die Behörde nicht vorschreiben, wem Pflichten übertragen werden und wem nicht. Wenn keine Pflichtendelegation vorliegt, ist im Zweifelsfall der Unternehmer verantwortlich und fertig.

4. Die Behörde will meine Schulungsunterlagen einsehen. Abgesehen davon, dass ich damit kein Problem hätte, enthält die Schulung auch immer einen Teil zur Auswertung von Überwachungen mit Bildern, die sofort der Behörde wieder Futter für eventuelle Missstände liefert. Wo bitte steht denn geschrieben, dass die in den Unterlagen rum schnüffeln dürfen, wenn keine Gefahr im Verzug ist oder es in der Vergangenheit wiederholt zu Verstößen kam.

5. Es wurde bemängelt, dass in der Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten keine Verkehrsträger angegeben sind. Es wurde gleich ein Formular nachgereicht, in dem der Gb Luft noch auftaucht. Im gleichem Atemzug wurde gefordert, einen Vertreter festzulegen. Wo steht das denn bitte geschrieben, dass ein Vertreter benannt werden muss? In §3 GbV beim Aushang an die Mitarbeiter ist explizit von DES GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN die Rede.

Wie seht ihr das? Was darf die Behörde fordern, wenn es nie Probleme oder Gefahr im Verzug gab? Wie tief darf sich die Behörde in die Betriebsorganisation einmischen? Danke für eure Einschätzungen.

Re: Gefahrgutkontrollen in Unternehmen [Re: DJSMP] #20559 11.06.2015 14:35
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Gerald Offline
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Hallo DJSMP,
ein sehr interessanter Beitrag, welcher mir auch zeigt, dass meine Entscheidung nur in der Ausbildung der Gb tätig zu sein, vollkommen richtig war. Aber trotzdem möchte ich mal versuchen, wie ich das so sehe.

Antwort auf
1. Herausgabe von Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit


Ich würde genauso machen wie Du geschrieben hast und zwar über eine Zusammenfassung. Dabei würde ich mich auf das GGBefG §9 (4) "Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
berufen. Und damit dürften Deine Bedenken ausgeräumt sein.

Antwort auf
2. Die Behörde fordert ein Organigramm,


Hier greift GGBefG §9a (9) und (10), wo es um Datenschutz geht. Ob es eine Verwaltungsvorschrift vom BMVI gemäß §9a (10) gibt, kann ich Dir nicht sagen.
Ansonsten würde ich mit der Behörde Kontakt aufnehmen, um die Inhalte des "Organigramm" zu klären.

Antwort auf
3. Beauftragte Personen für Gefahrgut nach §9 OWiG


Gemäß §9 OWiG gibt es "Beauftragte Person" und "sonstige Personen", den Rest nach Rücksprache mit der Behörde über das Organigramm.

Antwort auf
4. Die Behörde will meine Schulungsunterlagen einsehen.


Meine Unterlagen würde ich auch nicht vorlegen, da in der Präsentation Bilder sind, für welche nur ich das Copyright habe. Aber da ich mich bei meiner Präsentation an das Lehrbuch eines Verlages für die Mitarbeiterschulung gehalten habe. Würde ich das Lehrbuch der Behörde zeigen. Die Inhalte der Unterweisung sind ja im Kapitel 1.3.2 festgelegt, wobei im Abschnitt 1.3.3 was zur Dokumentation steht.

Antwort auf
5. Es wurde bemängelt, dass in der Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten keine Verkehrsträger angegeben sind.


Na gut, dann ergänze es einfach.

Du kannst z.B. unter http://downloadcenter.bgrci.de/shop/?query=Gefahrgut&field=stichwort die entsprechenden Merkblätter für die Tätigkeit als Gb laden.

Ich hoffe mein Beitrag hilft Dir ein wenig weiter.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgutkontrollen in Unternehmen [Re: Gerald] #20560 11.06.2015 15:27
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DJSMP Offline OP
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Hallo Gerald,

das hat mir erstmal sehr geholfen und ich hoffe, dass noch weitere User ihre Meinung kund tun.

Es war schon einmal beruhigend, dass prinzipiell noch jemand meine Meinungen stützt. Bei den beteiligten Personen sind wir auch immer so verfahren, in beauftragte Personen (im Sinne des §9 OwiG) und sonstig verantwortlichen Personen zu unterscheiden. Und nur die MA mit Entscheidungskompetenz (i.d.R. die Leitungsfunktionen mit Stellvertretern) wurden zur beauftragten Person geschlagen.

Nun ist es so, dass wir in einem Beratungsbüro arbeiten, in dem nicht mal eben die Vertragsformulare geändert werden können. Das leigt alles im QM-System. Maximal machen wir hier ein Zusatzblatt.

PS: Ich bin zwar auch Trainer für Gb, beauftragte und sonstig verantwortliche Personen Straße + See, Gefahrgutfahrgutfahrer (IHK) und LBA anerkannter Trainer Luft aber leider ist an mir der Kelch, als aktiver externer Gb tätig zu sein, nicht an mir vor bei gegangen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Re: Gefahrgutkontrollen in Unternehmen [Re: DJSMP] #20561 10.09.2015 12:31
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DJSMP Offline OP
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Hier noch ein Kurzabriss, wie sich das Thema entwickelt hat:

Das Unternehmen, für welches ich arbeite, wollte eigentlich schwere Geschütze auffahren. Leider war der Kunde aber auf dem Pfad, keinen Ärger haben zu wollen. Demnach wurden einige Forderungen (z.B. Offenlegung der Übersicht für beauftragte Personen) erfüllt. Ich habe mich auch breit schlagen lassen, nochmal ein internes Bestellformular des Gb zu zimmern.

Meine Protokolle gab es aber nur als Zusammenfassung und Einsicht in die Schulungsunterlagen habe ich auch abgelehnt.

Bisher habe ich keine neuen Reaktionen vernommen. Schauen wir mal, wie es weiter geht... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

Re: Gefahrgutkontrollen in Unternehmen [Re: DJSMP] #20562 10.09.2015 13:23
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Gandalf Offline
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Hallo DJSMP,
Antwort auf
Leider war der Kunde aber auf dem Pfad, keinen Ärger haben zu wollen.
Ja letztlich muss das jeder mit sich selbst ausmachen. Das Verhältnis zur Behörde ist schon wichtig - wer will schon eine verärgerte Aufsichtsbehörde? Letztlich kommt es meist auch noch auf die einzelne Person an. Manche verstehen, wenn man sich rechtlich wehrt und nehmen das nicht persönlich, andere sind da sehr empfindlich und vermuten gleich, man will Ihnen das Leben schwer machen.
Wir haben die Erfahrung gemacht (auch in anderen Bereichen als Gefahrgut), dass Behördenvertreter oft und gerne in Gesprächen oder am Telefon (manchmal auch schriftlich) um weitere Informationen oder Unterlagen bitten, die man vorlegen bzw. nachreichen möge. Oft auch meist kein Problem, aber manchmal wird auch übers Ziel hinaus geschossen. Zu beachten ist ja auch wer denn Auskunftspflichtiger ist.Und dann sollen Sie das bitte noch mal schriftlich mit Bezug auf die Rechtsgrundlage offiziell anfragen. Dann hört man meist nichts mehr. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Und ansonsten (wie mir mal ein Jurist sagte, als die Behörde mal wieder um Informationen gebeten hatte): Einer Bitte kann man nachkommen, muss man aber nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 10.09.2015 13:24.
Re: Gefahrgutkontrollen in Unternehmen [Re: Gandalf] #20563 11.09.2015 08:01
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

seit wann darf die zuständige Behörde keine Aufzeichnungen gem. §8 Abs. 2 GbV einsehen und ferner ist die zuständige Behörde gem. §4 Abs. 1 GGKontrollV zuständig für die Kontrollen in den Unternehmen. Hierzu gehört es auch, dass vorbeugend (präventiv) die Schulungsunterlagen eingesehen werden können, wenn z.B. die schriftlichen Nachweise nicht wirklich aussagekräftig sind. Des Weiteren dürfen die Behörden an Unterweisungen in den Betrieben teilnehmen. Ich sehe keine rechtlichen Probleme.

Gruß

Udo

Re: Gefahrgutkontrollen in Unternehmen [Re: Udo Freitag] #20564 24.09.2015 15:23
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DJSMP Offline OP
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Hallo Udo, danke für deine Meinung!

Antwort auf

seit wann darf die zuständige Behörde keine Aufzeichnungen gem. §8 Abs. 2 GbV einsehen

Haben Sie ja bekommen. In Form der Zusammenfassung. Im zitierten Paragraf ist gefordert:
- Angabe des Zeitpunktes der Überwachung
- Namen der überwachten Personen
- überwachten Geschäftsvorgänge
Es steht nirgend, dass ich Mängel und Maßnahmen protokollieren muss. Die Auffassung des Unternehmens, für welches ich arbeite, stellt demnach die festgestellten Mängel der Behörde auch nicht zur Verfügung. Ich hätte persönlich kein Problem, meine kompletten Aufzeichnungen raus zu rücken. Nur liefere ich damit ja den Kunden direkt aus.

Antwort auf

und ferner ist die zuständige Behörde gem. §4 Abs. 1 GGKontrollV zuständig für die Kontrollen in den Unternehmen. Hierzu gehört es auch, dass vorbeugend (präventiv) die Schulungsunterlagen eingesehen werden können, wenn z.B. die schriftlichen Nachweise nicht wirklich aussagekräftig sind. Des Weiteren dürfen die Behörden an Unterweisungen in den Betrieben teilnehmen. Ich sehe keine rechtlichen Probleme.

Wir führen zu jeder Schulung eine Teilnehmerliste. Ferner erhält jeder Mitarbeiter für eine Schulung nach 1.3 ADR und sei sie noch so kurz, eine Schulungsbescheinigung, die neben den persönlichen Daten und die des Unternehmens die genauen Themen, die Dauer der Schulung und den Dozenten.
[/quote]
Wenn der Kunde die Teilnahme der Behördenmitarbeiter an der Schulung zulässt, habe ich damit kein Problem. Ich sehe aber keinen Grund, meine Schulungsunterlagen mit dem Schulungsteil "Auswertung von Überwachungen des Gb", in dem Mängel nochmals besprochen und erörtert werden, der Behörde frei Haus zu liefern, so lange nicht steht ...muss der Behörde die Schulungsunterlagen aushändigen...

Lediglich die Aufzeichnungen / Bescheinigungen müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. Verstöße muss sie meiner Meinung nach schon selbst feststellen.

In der Vergangenheit gab es keinerlei festgestellten Verstöße. Daher fand ich die Bandagen, mit denen gekämpft wurde, nicht verhältnismäßig.


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