Hallo Dieter,
im Anhörungsbogen hat der Betroffene die Möglichkeit, seine Version zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit darzustellen.
Für die Verjährung würde ich auf den
Siebenten Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) abstellen. Die Verfolgungsverjährung ist in den §§ 31-33 OWiG geregelt.
§ 31 Abs. 2 OWiG beschäftigt sich mit den Verjährungsfristen. Der Zeitraum reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren und richtet sich nach der Höhe der angedrohten Geldbuße.
Bin allerdings auch nicht von der Bußgeldstelle, sondern nur ein einfacher Rechtsunterworfener.
Schöne Grüße.