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Zeitraum Anhörungsbogen nach der Tat verschicken #20681 09.07.2015 14:49
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Gefahrgutkollegen,

wer kann mir sagen (am besten natürlich Leute von der Bußgeldbehörde), wann ein Anhörungsbogen spätestens nach einem Gefahrgutverstoß verschickt werden muss.
Beispiel: Die Tatzeit war Anfang März 2015 und die Anhörung wurde Ende Juni 2015 ausgestellt und ist dem Betroffenen Anfang Juli 2015 zugegangen. Wäre dieses terminlich so rechtens?


Viele Grüße

Dieter
Re: Zeitraum Anhörungsbogen nach der Tat versch... [Re: Dieter2010] #20682 09.07.2015 15:24
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Gandalf Offline
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Hallo Dieter2010,
bin jetzt nicht von der Bußgeldbehörde aber soweit mit bekannt verjähren diese Ansprüche nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Also dein Fall ist da jedenfalls nicht verjährt, da ja noch nicht mal ein Jahr vergangen ist.
Wir hatten mal in einer abfallrechtlichen Sache eine Anhörung nach 2 Jahren und 11 Monaten, also einen Monat vor Verjährung, zugesandt bekommen. Alles rechtmäßig. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re:Zeitraum Anhörungsbogen nach der Tat verschicke [Re: Dieter2010] #20683 09.07.2015 18:42
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Dieter,

im Anhörungsbogen hat der Betroffene die Möglichkeit, seine Version zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit darzustellen.

Für die Verjährung würde ich auf den Siebenten Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) abstellen. Die Verfolgungsverjährung ist in den §§ 31-33 OWiG geregelt. § 31 Abs. 2 OWiG beschäftigt sich mit den Verjährungsfristen. Der Zeitraum reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren und richtet sich nach der Höhe der angedrohten Geldbuße.

Bin allerdings auch nicht von der Bußgeldstelle, sondern nur ein einfacher Rechtsunterworfener.

Schöne Grüße.


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