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UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser #21162 08.10.2015 10:45
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Kalle Offline OP
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Hallo zusammen,

bei folgenden UN-Nummern
UN1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
UN1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG

ist im ADR und IATA keine n.a.g.-Bezeichnung angegeben. Trotzdem geben wir seit anno dazumal auf den Etiketten und im SDB immer den Gefahrenauslöser mit an. Meines Wissens nach gab es noch keine Beanstandung, dass zu viel Information in der Transportbezeichnung angegeben war. Trotzdem: streng genommen ist die Angabe der Gefahrauslöser doch falsch weil nicht gefordert, oder???
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: Kalle] #21163 08.10.2015 10:51
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Stefan82 Offline
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Sehe ich genau so.
Unter 5.4.1.1.1 steht "... ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden."

Da SV 274 hier nicht greift, ist es in diesem Moment nicht vorgesehen und somit eigentlich zu beanstanden.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: Stefan82] #21164 09.10.2015 11:27
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Kalle Offline OP
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Hallo Stefan,

Vielen Dank für die Antwort und ein schönes Wochenende!

Gruß von Kalle

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: Kalle] #21165 13.10.2015 10:32
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Hallo, Kalle,
formal stimmt das Ergebnis, daß wegen fehlender SV 274/318 die Gattungseintragung nicht ergänzt werden muß. Allerdings halte ich den Gefahrenauslöser bei diesen UNNR sicherheitstechnisch schon für sinnvoll. Immerhin sind es Sammeleintragungen, die in Teil 2 explizit als solche aufgeführt (Ridder/Holzhäuser, 2.2.3.3 S. 152) werden. Die ausdrückliche Verweisung auf die Auflistung in 2.1.1.2 (dort sind diese UNNR eindeutig der Kategorie "B" zugehörig) in der Legaldefinition für Sammeleintragung in 1.2.1 (S. 45) bestätigt mich in der Annahme. Mir ist klar, daß "n.a.g-Eintragung" und "Gattungseintragung" Untermengen von "Sammeleintragung" sind; ob das in diesem Fall aber so gewollt ist oder der Gesetzgeber schlicht das n.a.g. vergessen hat weiß ich nicht. Vielleiht weiß da jemand den Hintergrund - würde mich interessieren.
Gruß
M.A.T.

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: M.A.T.] #21166 29.10.2015 10:11
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Hallo M.A.T.,

Vielen Dank für die Antwort. Demnach wäre deine Theorie also, dass bei allen Gattungseinträgen der Kategorie B das n.a.g. vergessen wurde? Allerdings heißt es ja extra in der Definition von B. "Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g.-Eintragungen fallen." Damit ist es für diese Kategorie B ja offenbar bewusst entschieden worden, dass n.a.g. entfällt. Oder meinst du damit, dass UN1169 und UN1197 fälschlicherweise in Kategorie B gelandet sind und eigentlich in Kategorie C gehören (mit n.a.g.)?
Jedenfalls habe ich herausgefunden, dass auf den Etiketten für Flugtransport die Gefahrauslöser bei den beiden UN-Nummern immer durchgestrichen werden, weil die Sendung sonst abgelehnt wird. Bei Seefracht und Straßentransport lässt man die Gefahrauslöser drauf - da sind die offenbar nicht so streng oder es gibt da andere Vorgaben???
Viele Grüße

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: M.A.T.] #21167 29.10.2015 20:41
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Antwort auf
[...] ob das in diesem Fall aber so gewollt ist oder der Gesetzgeber schlicht das n.a.g. vergessen hat weiß ich nicht. Vielleiht weiß da jemand den Hintergrund - würde mich interessieren.

Mein Eindruck ist, dass die Vertragsstaaten hier nichts vergessen oder übersehen haben, sondern ganz bewusst die SV274 nur für bestimmte Eintragungen vorsehen. Die Begründung dafür befindet sich in den Guiding Principles auf S. 13 unten ("Special provision 274").

  • The attention is drawn to the application of special provision (SP) 274: generic and "not otherwise specified" proper shipping names that are assigned to that special provision in column 6 of the Dangerous Goods List shall be supplemented with the technical or chemical group name unless a national law or international convention prohibits its disclosure if it is a controlled substance.

    The following rationale for assigning SP 274 has been applied:

    - SP 274 is assigned to entries for which a special provision in column 6 refers to the prohibition of carriage for one or more substances under this UN number e.g. UN 2627 with special provision (SP) 103.This helps carriers and enforcement officers in checking if goods are authorized for carriage;

    - SP 274 is assigned to generic and n.o.s. entries of Division 6.1 because the knowledge of the technical name will speed up the provision of appropriate first aid measures. Exception is made for the entries for medicines (UN 1851- 3248-3249) in order to address concerns over the disclosure of controlled medicinal substances whose identity in transport could lead to practical and logistical problems including theft and unauthorized use and distribution;

    - SP 274 is assigned to generic and n.o.s. entries of classes or divisions other than Division 6.1 only if the knowledge of the technical name would lead to different emergency measures;

    - SP 274 is not assigned to n.o.s. entries for gas samples (e.g. UN 3167) because this is not required by 2.0.4.1;

    - SP 274 is assigned to entries for metal catalysts (e.g. UN 1378) for which the technical name can help emergency services in identifying the appropriate fire extinguishing medium;

    - SP 274 is assigned to entries for elevated temperature substances (UN 3256-3257-3258) because the technical name can help emergency services in identifying the appropriate fire extinguishing medium (e.g. presence of alcohol in the substance carried) or in estimating the temperature (e.g. melting point of the substance carried).

Schöne Grüße.

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: M.A.T.] #21168 03.11.2015 10:20
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Hallo, Kalle,
formal stimmt das Ergebnis, daß wegen fehlender SV 274/318 die Gattungseintragung nicht ergänzt werden muß. Allerdings halte ich den Gefahrenauslöser bei diesen UNNR sicherheitstechnisch schon für sinnvoll. Immerhin sind es Sammeleintragungen, die in Teil 2 explizit als solche aufgeführt (Ridder/Holzhäuser, 2.2.3.3 S. 152) werden. Die ausdrückliche Verweisung auf die Auflistung in 2.1.1.2 (dort sind diese UNNR eindeutig der Kategorie "B" zugehörig) in der Legaldefinition für Sammeleintragung in 1.2.1 (S. 45) bestätigt mich in der Annahme. Mir ist klar, daß "n.a.g-Eintragung" und "Gattungseintragung" Untermengen von "Sammeleintragung" sind; ob das in diesem Fall aber so gewollt ist oder der Gesetzgeber schlicht das n.a.g. vergessen hat weiß ich nicht. Vielleiht weiß da jemand den Hintergrund - würde mich interessieren.
Gruß
M.A.T.


Nicht jeder n.a.g. Bezeichnung ist eine SV 274 zugeordnet bzw. ein Stern im IATA-Handbuch. Und das hat auch seinen Sinn. Was will man denn bei UN 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. noch als technischen Namen angeben? Erdöl? Das ist doch selbsterklärend.

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: DJSMP] #21169 05.11.2015 08:39
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Ok, Vielen Dank für die Erklärung!

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: Kalle] #21170 05.11.2015 09:01
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Eine abschließende Frage noch:

Bei UN1169 oder auch UN1197 mit Nebengefahr Klase 9 (Umweltgefährlich / Marine Pollutant) wird es kompliziert: Hier gebe ich im IMDG die Gefahrauslöser für die Gewässergefährdung (z.B. beta-Pinen, Dipenten) mit an - allerdings nur, wenn die Ware per Schiff verschickt, beim ADR gilt das nicht. Allerdings muss die Ware ja auch irgendwie zum Hafen gelangen, also per Straße = ADR. Nach ADR braucht man nun keine Gefahrauslöser anzugeben, mal abgesehen davon, dass die Gefahrauslöser für die Klasse 3 auch andere sind als für die Klasse 9. Ich kann ja schlecht 2 Etiketten auf die Ware kleben (eins nach ADR ohne Gefahrauslöser und eins nach IMDG mit Gefahrauslöser für Marine Pollutant).
Kann ich die Transportbezeichung gemäß IMDG auch nehmen, wenn die Ware per LKW zum Hafen gefahren wird??? Es zählt doch vermutlich der Haupt-Verkehrsträger = Schiff oder?

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser [Re: Kalle] #21171 05.11.2015 09:21
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DJSMP Offline
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Das sollte überhaupt kein Problem sein.

Zum Einen besteht die Forderung der Angabe des MP nach 5.4.1.4.3 Ziffer 5 IMDG Code nur für die Angabe im Begleitdokument (IMO Erklärung). In 5.2.1.1 IMDG Code findet sich diese Forderung für die Angabe auf dem Versandstück nicht. Ich sehe die Angabe des MP nicht als technischen Namen. Ich persönlich gebe aber in solchen Fällen den MP immer auch in Klammern auf dem Versandstück an, um die gleichen Inhalte wie in der IMO Erklärung zu haben. Man weiß ja nie, wie die Reederei so tickt.

Zum Zweiten wird nach 5.2.1.1 ADR auf dem Versandstück für diese beiden Stoffe überhaupt keine Versandbezeichnung sondern nur die UN-Nummer benötigt. Daher kann das auch nicht zu Problemen führen, wenn da noch was steht.

Zum Dritten solltest du «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1» im Beförderungspapier angegeben haben. Damit hast du in einer Transportkette bereits nach IMDG Code gekennzeichnet und darfst beim Vorlauf auch auf der Straße mit dieser Kennzeichnung fahren.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 05.11.2015 09:23.
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