Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
#22413
05.09.2016 12:01
|
Registriert: Aug 2016
Beiträge: 138
moerser
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Aug 2016
Beiträge: 138 |
Hallo miteinander,
wäre eine Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen, die UN 1760,8, III enthalten hatten nach der Sondervorschrift 5.4.1.1.6.2.1 auch in loser Schüttung möglich?
Gruß moerser
Zuletzt bearbeitet von moerser; 06.09.2016 07:39.
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: moerser]
#22416
05.09.2016 12:50
|
Registriert: Aug 2016
Beiträge: 138
moerser
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Aug 2016
Beiträge: 138 |
In 7.3.1.1 heißt es:
Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist.
Solte dann doch OK sein, oder?
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: moerser]
#22419
05.09.2016 16:19
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Moerser,
UN 1460 gibt es im ADR 2015 nicht. Was soll das sein?
Vielleicht hilft Dir neben 7.3.1.1 (sofern zulässig) auch UN 3509 (Altverpackungen, leer, ungereinigt) in Verbindung mit SV 663 (Abschnitt 3.3.1 ADR) weiter.
Schöne Grüße.
|
|
Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: King_Louie_21]
#22420
06.09.2016 07:42
|
Registriert: Aug 2016
Beiträge: 138
moerser
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Aug 2016
Beiträge: 138 |
Sorry, UN 1760, habe es geändert.
UN 3509 möchte ich gerne vermeiden, da SV663 ein "dokumentiertes Sortierverfahren" vorschreibt, was ja wohl heißt, da steht einer und führt eine Strichliste.
Was spräche den gegen 7.3.1.1?
Zuletzt bearbeitet von moerser; 06.09.2016 07:45.
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: moerser]
#22421
06.09.2016 08:13
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,690
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,690 |
Wenn die Verpackungen tatsächlich zur Entsorgung in den Schrott gehen, dann wäre UN 3509 ggf. wirklich die bessere Wahl. Natürlich müsste man sich zu Beginn mal hinsetzen und die Anaftungen auf Übereinstimmung mit SV 663 prüfen. Die von dir genannte Einstufung passt. Auf lange Sicht gesehen, finde ich UN 3509 als einfacheren Weg.
Das "dokumentierte Sortierverfahren" soll in allererster Linie ausschließen, dass Altverpackungen der Klasse 5.1 zusammen mit anderen Altverpackungen gesammelt werden. Von daher würde ich das als ausreichend erachten, wenn dort an der Abfallsammelstelle Aushänge/Schilder stehen mit "ALTVERPACKUNGEN außer 5.1" bzw. "keine ALTVERPACKUNGEN 5.1 einwerfen" und an dem anderen Platz eben "ALTVERPACKUNGEN 5.1" ggf. unterlegt mit den Gefahrzetteln. Dazu wird mit dem entsorger eine Auflistung mit den Einstufungen gemacht, in der ggf. die Samelplätze auch hinterlegt sind. Und dann ist das eigentlich schon i.O.
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: moerser]
#22428
06.09.2016 16:59
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Moerser,
wenn nach 7.3.1.1 ADR befördert wird, dann wäre nach meinem Verständnis auch 4.1.1.11 ADR zu beachten. Die ungereinigten Leerverpackungen müssten demnach vorschriftsgemäß bezettelt, gekennzeichnet und dicht verschlossen sein. Wird das von Euch bei der Befüllung des Containers immer eingehalten und überprüft?
Die SV 663 erscheint mir da in der Handhabung einfacher. Nirgendwo ist festgelegt, wie das dokumentierte Sortierverfahren auszusehen hat. Aus meiner Sicht kann eine sorgfältig verfasste Arbeitsanweisung bzw. eine Betriebsanweisung mit entsprechender Unterweisung des Personals als Dokumentation dienen. Ein paar Schilder am Sammelplatz, wie von DJSMP erwähnt, können das Ganze abrunden.
Schöne Grüße.
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: moerser]
#22474
19.09.2016 16:36
|
Registriert: Jul 2016
Beiträge: 4
Mezzi
Einsteiger
|
Einsteiger
Registriert: Jul 2016
Beiträge: 4 |
Hallo Zusammen,
hierzu noch eine kurze Frage von mir bezüglich der Beförderung von UN3509. Bei Beförderung von leeren Gebinden, die mit Gefahrzetteln: Kl. 8 und Fisch & Baum gekennzeichnet sind, soll der Deckecontainer mit Kl. 9 (für UN3509) und auch zusätzlich mit Fisch & Baum gennzeichnet werden, oder? (P.S. ich habe dafür SDB, wo die Kennzeichnung Fisch & Baum auch drauf steht). Danke für Ihre Meinung schon jetzt im Voraus :-)
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: Mezzi]
#22475
19.09.2016 17:18
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,133
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,133 |
Hallo Mezzi, soll der Deckecontainer mit Kl. 9 (für UN3509) und auch zusätzlich mit Fisch & Baum gennzeichnet werden, oder? Nein, unter UN 3509 steht in Kapitel 3.2 Spalte 5 der Gefahrzettel 9 und in Spalte 6 die Sondervorschrift 663, auch hier steht kein Hinweis auf "Fisch und Baum". Es muss aber ein BK2-Container sein. Das es zu UN 3509 ein SDB geben sollte, wäre mir neu!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: Gerald]
#22477
20.09.2016 05:44
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
[...] unter UN 3509 steht in Kapitel 3.2 Spalte 5 der Gefahrzettel 9 und in Spalte 6 die Sondervorschrift 663, auch hier steht kein Hinweis auf "Fisch und Baum".
Es muss aber ein BK2-Container sein. [...] Hallo Gerald, kannst Du bitte Deine Aussagen nochmals prüfen? "Fisch und Baum" gilt meines Wissens nicht als Gefahrzettel bzw. Placard und wird nirgendwo in Spalte 5 der Zentraltabelle aufgeführt. "Fisch und Baum" ist nach meinem Verständnis eine zusätzliche Kennzeichnung unabhängig vom Gefahrzettel/Placard. Gemäß Bem. am Ende der SV 663 müssen für UN 3509 alle anderen Vorschriften des ADR beachtet werden. Wenn die Altverpackung umweltgefährdende Eigenschaften im Sinne des ADR aufweist, wäre dann "Fisch und Baum" nicht doch erforderlich? Warum muss unbedingt ein BK2-Container für Schüttgut-Transporte verwendet werden? Wie verhält es sich dann mit den Angaben in Spalte 17 der Zentraltabelle, wonach für UN 3509 Schüttgut-Transporte gemäß 7.3.3 ADR in anderen Containern (ohne BK2-Zulassung) zulässig wären, wenn die SV VC2|AP10 beachtet werden? Schöne Grüße.
|
|
Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: King_Louie_21]
#22478
20.09.2016 08:04
|
Registriert: Jul 2016
Beiträge: 4
Mezzi
Einsteiger
|
Einsteiger
Registriert: Jul 2016
Beiträge: 4 |
Vielen Dank für Eure Antworten! Wir benutzen einen flüßigkeitsdichten Absetz-Deckelcontainer, in den wir auch ein wenig Bindemittel reinwerfen (VC2 / AP 10). SDB habe ich von dem Stoff, mit dem die leeren Kanister befüllt waren (die Flüssigkeit war der Kl.8 und umweltgefährdend, daher war hierzu meine Frage).
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|