Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: King_Louie_21]
#22487
20.09.2016 10:57
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Gerald
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Hallo King_Louie, da kann ich Dir nur Recht geben, habe mal wieder Gefahrzettel mit Kennzeichen verwechselt, sollte zwar nicht vorkommen, aber ist leider passiert. Warum muss unbedingt ein BK2-Container für Schüttgut-Transporte verwendet werden? Das ist der Nachteil, wenn man die Tabelle vom Rechner nimmt und dann nicht weiter scrollt. In der Zukunft nehme ich doch lieber das Buch, da sieht man alle Einträge, auch wie in diesem Fall die Spalte 17.!!! Besten Dank nochmals für Deine Hinweise.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: Gerald]
#22495
20.09.2016 12:22
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DJSMP
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Warum muss unbedingt ein BK2-Container für Schüttgut-Transporte verwendet werden? Das ist der Nachteil, wenn man die Tabelle vom Rechner nimmt und dann nicht weiter scrollt. In der Zukunft nehme ich doch lieber das Buch, da sieht man alle Einträge, auch wie in diesem Fall die Spalte 17.!!! Besten Dank nochmals für Deine Hinweise. Unabhängig davon bestehen wir aber auf den Einsatz von BK2 Containern. Wir haben wie Erfahrung gemacht, dass nur das Hand- und Fuß hat. Bei "normalen Containern" besteht meist keine regelmäßige Überprüfung, wodurch die Container beschädigt sind, der Deckel (wenn überhaupt vorhanden) nicht richtig schließt usw. usw. Immerhin haben wir ja im ADR noch eine Definition übder die "bautechnische Eignung" von Containern in 7.1.3, sofern der Container als "Großcontainer" (>3 m³) durchgeht.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 20.09.2016 12:22.
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Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: DJSMP]
#22499
20.09.2016 14:19
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King_Louie_21
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Unabhängig davon bestehen wir aber auf den Einsatz von BK2 Containern. Wir haben wie Erfahrung gemacht, dass nur das Hand- und Fuß hat. Bei "normalen Containern" besteht meist keine regelmäßige Überprüfung, wodurch die Container beschädigt sind, der Deckel (wenn überhaupt vorhanden) nicht richtig schließt usw. usw. Egal, ob BK2 oder "normaler" Container, die Beteiligten, insbesondere der Befüller, müssen ihre Pflichten beachten. Verweisen möchte ich insbesondere auf 7.3.1.3 ADR (ausreichend dicht verschlossener Container) und auf 7.3.1.13 ADR (Sichtprüfung vor dem Befüllen). Ggf. sollten die verantwortlichen Personen einen ungeeigneten Container zurückweisen. Zur Containerprüfung gibt es darüber hinaus auch eindeutige Regeln im Arbeitsschutz: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass austauschbare Kipp- und Absetzbehälter vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden." (Abschnitt 6.1 der DGUV Regel 114-010 / BGR 186). Schöne Grüße.
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Re: Beförderung von leeren Verpackungen, 5.4.1.1.6.2.1
[Re: King_Louie_21]
#22500
20.09.2016 14:57
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DJSMP
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Hallo King_Louie_21,
da bin ich voll und ganz bei dir.
Jetzt musst du die Sache aber mal aus Sicht des Abfallerzeugers (Auftraggeber, Verpacker, Verlader) beleuchten, denen der Entsorger so ein Teil auf den Hof stellt. Es muss ja immer alles billig sein. Das gibt nen Heidenspaß, wenn nun der Abfallerzeuger das Teil ablehnt. Da gibt es Streit bis aufs Messer.
Daher haben wir bei allen Kunden, die Erzeuger sind, auf BK 2 Container bestanden. Seit dem läuft es ganz gut.
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