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Wasserdruckprüfung nach ADR #23071 01.03.2017 14:18
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Gerald Offline OP
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Hallo,
eine Wasserdruckprüfung hat nach ADR nach Absatz 6.8.2.4.1 (erstmalige Prüfung) vierte Strichaufzählung und Absatz 6.8.2.4.2 (Wiederkehrende Prüfung) zweiter Satz dritte Strichaufzählung stattzufinden.

Wobei in der Präambel unter 10(hochgestellt)(bei meinem ADR 2017) steht: "In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist."

Nun wurde mir in meiner Gefahrgutfahrerschulung erzählt, dass dies mit Hilfe von Schall durch behördlich anerkannten Sachverständigen in manchen Firmen durchgeführt wurde.

Meine Frage ist nun. Auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. wie funktioniert diese Prüfung? Ich konnte im ADR nichts finden.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 01.03.2017 14:19.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Wasserdruckprüfung nach ADR [Re: Gerald] #23073 01.03.2017 16:40
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
ich denke mal es geht um sowas hier:
Schallemissionsprüfung_1 bzw. Schallemissionsprüfung_2
Gruß Gandalf

Re: Wasserdruckprüfung nach ADR [Re: Gerald] #23078 02.03.2017 12:20
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DJSMP Offline
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Hier sollte man mal die BAM befragen, ob dieses Vorgehen zulässig sein könnte.

Hier sind ein paar Ansprechpartner genannt:
http://www.tes.bam.de/de/umschliessungen/tanks_container/ansprechpartner/index.htm

Auf die Schnelle komme ich aber mit der Nummerierung Abteilungen nicht klar.

Wäre schön, wenn man das Ergebnis der Anfrage hier kommunizieren kann.

Re: Wasserdruckprüfung nach ADR [Re: Gandalf] #23094 03.03.2017 13:36
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Gerald Offline OP
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Hallo Gandalf,
Danke für die Links.

Habe mich mal damit beschäftigt, es gibt da wohl ein für und wider bei diesem Verfahren.

Und dann vermisse ich noch die rechtlichen Grundlagen im ADR.

Mich hätte auch interessiert, ob in anderen Firmen, welche Tankfahrzeuge haben, die Wasserdruckprüfung in dieser Form durchgeführt wird.

Nun der Hinweis mit der BAM durch DJSMP in seinem Beitrag, werde ich mal versuchen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Wasserdruckprüfung nach ADR [Re: Gerald] #23096 03.03.2017 14:35
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
Antwort auf
Und dann vermisse ich noch die rechtlichen Grundlagen im ADR.
Die, hast du ja schon festgestellt, gibt es nicht. Ich hab jedenfalls auch keine gefunden. smile

Antwort auf
Nun wurde mir in meiner Gefahrgutfahrerschulung erzählt, dass dies mit Hilfe von Schall durch behördlich anerkannten Sachverständigen in manchen Firmen durchgeführt wurde.

Da legt vielleicht der SV die zitierte Fußnote sehr großzügig aus. crazy Auf der anderen Seite ist es ein anerkanntes Prüfverfahren, warum also sollte das im Straßenverkehr nicht funktionieren. Aber formal sehe ich da keine Grundlage für die Anwendung.
Gruß Gandalf

Re: Wasserdruckprüfung nach ADR [Re: Gerald] #23101 04.03.2017 20:58
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Gerald Offline OP
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Hallo Gandalf,
Danke für die Antwort, auch im Bezug mit der rechtlichen Grundlage, hätte ja sein können, ich habe da was überlesen.
Auch den Hinweis über Auslegung der Fußnote sehe ich genau so, wie Du. Nun warte ich mal ab, was die BAM dazu sagt bzw. vielleicht gibt es jemand im Forum, bei dem die Wasserdruckprüfung auch nach dem von mir beschriebenen Verfahren durchgeführt wird.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Wasserdruckprüfung nach ADR [Re: Gerald] #23132 09.03.2017 16:30
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DJSMP Offline
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Die BAM erfindet ja immer mal Kraft Ihrer Wassersuppe Abweichungen zu den Gefahrgutvorschriften und schreibt die dann in ihre BAM Gefahrgutregeln. Beispielhaft sind nur mal die Verpackungsprüfungen für Pappkisten genannt, wo die BAM GGR006 eine reduzierte Fallprüfung ("Kurzprüfung") zulässt, obwohl in den Gefahrgutvorschriften 5 Fallprüfungen zu machen sind. Und bei der Dichtheitsprüfung für Flüssigkeitsverpackungen wird neben dem Test im Wasserbecken von der BAM auch Lecksuchspray zugelassen. Und IBC-Prüfer müssen in Deutschland bei der BAM gelistet sein und eine Schulung besuchen, obwohl das im ADR nicht gefordert ist.

Ob das rechtlich zulässig ist, dass die BAM mit Ihren Gefahrgutregeln (die ja ursprünglich mal für die interne Vorgehensweisen in der Behörde gedacht waren) geltenes Recht von ADR, IMDG-Code und ICAO T.I. aushebeln darf, steht auf einem ganz anderem Blatt Papier.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 09.03.2017 16:31.

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