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Anwendung der SV 650 bei UN 1263 ABFALL Farbe #23114 08.03.2017 17:06
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T.Müller Offline OP
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Hallo Zusammen,

ich habe folgende Frage bei der Anwendung zur Sondervorschrift 650 bei der UN 1263.

Bei einem Kunden stehen mehrere 100 Liter Fässer (1A2/X…/S/…) mit Farbresten als Abfall nach UN 1263.
Anhand der Zulassung des Fasses dürfen dort keine flüssigen Stoffe eingefüllt werden. Soweit, so verständlich.

Wenn ich mir jetzt im ADR die SV 650 zur UN 1263 anschaue, dann steht dort unter a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P002 … verpackt sein.
P002 gilt jedoch für feste Stoffe! Somit kann das verwendete Fass doch verwendet werden, da die SV 650 hier explizit auf Verpackungen für feste Stoffe weißt, oder verstehe ich das falsch?


Hinzu kommt noch eine weitere Frage: In der SV 650 wird nur die Verpackungsgruppe II erwähnt, für die die SV gilt. Ich habe in Erinnerung, dass in der VG II die III (aufgrund der niedrigeren Anforderungen) enthalten ist, kann es im ADR aber nicht mehr finden.

Gilt die SV 650 jetzt auch für die UN 1263 ABFALL Farbe, 3, III, (E)?

Besten Dank im Voraus!
Thomas

Re: Anwendung der SV 650 bei UN 1263 ABFALL Farbe [Re: T.Müller] #23122 09.03.2017 12:36
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Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Thomas,

warum nimmst Du nicht die UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT? Hier ist nur die Sondervorschrift 663 zu beachten.

Und so, wie Du schreibst, dürfte das Möglich sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anwendung der SV 650 bei UN 1263 ABFALL Farbe [Re: T.Müller] #23137 09.03.2017 23:26
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MarkB Offline
Neuling
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Neuling
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Hallo,

bei Anwendung der SV 650 darf nicht die VG III im Beförderungspapier verwendet werden (auch wenn der Flammpunkt > 23°C ist). Es müssen also mind. Y-codierte Verpackungen verwendet werden.

Die Klassifizierung muss immer VG II lautet. Für Farben der VG I darf die SV 650 nicht angewandt werden.

Ja, dass Fass darf verwendet werden!

Die SV 650 ist explizit für Abfälle geschaffen worden, da Farbabfälle oft ausgehärtet oder teilweise ausgehärtet sind und/oder in Verpackungen anfallen. Ein Befördern in Behälter für Flüssigkeiten mit den entsprechend kleinen Öffnungen ist schwer möglich, vor allem wird der Entsorger Probleme haben diese aus solchen Mehrwegbehältern wieder herauszubekommen.

Gemäß SV 650 sind sogar lose Schüttung in Container zulässig, hier dürfen aber keine freien Flüssigkeiten enthalten sein. Der Container muss dann mit Großzettel 3 und orange Warntafel 33/1263 gekennzeichnet werden. In Verbindung mit dem A-Schild sind das die Kontrollbeamten aber schon gewohnt.

Grüße

Mark

Zuletzt bearbeitet von MarkB; 09.03.2017 23:27.

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