Der Ausnahmeerlass von NRW ist 2013 ausgelaufen und wurde IMHO nicht erneuert.
Der Erlass aus Hessen gilt noch bis 2017 (soll aber nach aktuellen inoffiziellen Informationen aus Vereinfachungsgründen auch nicht mehr erneuert werden).
http://www.idf.nrw.de/aktuelles/dokumente/20081117_ggvse_ausnahmeerlass.pdfhttps://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/gefahrgutausnahme-erlass.pdfIn anderen Bundesländern musst du dich als Feuerwehr somit an die Bestimmungen des ADR i.V.m der RSEB halten. Bei den bei Feuerwehr's üblichen Gefahrstoffen können also genutzt werden:
- Freistellung bei Einsätzen unter den in ADR 1.1.3.1. d), e) genannten Bedingungen.
- Freistellung bei Tätigkeiten, die sich aus den (landesrechtlichen) Aufgaben der Feuerwehr ergeben unter den in ADR 1.1.3.1. c) genannten Bedingungen.
- Freistellung von betriebsbereiten Einsatzgeräten unter den in ADR 1.1.3.1. b) genannten Bedingungen.
- Freistellung von Kraftstoffen und Gasen unter den in ADR 1.1.3.2. und 1.1.3.3. genannten Bedingungen
Bei allen anderen Tätigkeiten (z.B. Servicefahrten einer FTZ, Versorgungsfahrten, Einweisungsfahrten, Schulungsfahrten, Teilnahme an z.B. Kreisfeuerwehrtagen, u.s.w.) sind die Bestimmungen des ADR anzuwenden.
Meist sollte der Erleichterungsumfang von ADR 1.1.3.6. ausreichen.
Ach so, unter Beachtung der in der GGAV Ausnahme 18 Nr. 2 genannten Bedingungen kann fast immer auf ein Beförderungspapier verzichtet werden.
Praxistipp: Bei Transporten mit Mannschaftswagen, Logistikfahrzeugen, etc, außerhalb der "StAN"-Ausstattung empfiehlt sich das Mitführen eines Nachweises über die Einhaltung der Mengenbegrenzungen. (z.B.:
Vorlage)