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Feuerwehr mit Gefahrguttransport #21183 14.10.2015 06:40
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Hunter Offline OP
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Guten Morgen liebe Forum Mitglieder.

Wie ist es wenn die Feuerwehren ohne Einsatz mit Gefahrgut auf den öffentlichen Straße sich bewegen, gilt hier auch das ADR RID?
Zum Beispiel ein FW LKW mit einem IBC beladen mit Natronlauge UN 1824 VP III + 8 St. Gasflaschen 200 bar Druck UN 1066.
Auf was muss ich da Achten?
Begleitpapiere, Unterweisungen, Ausrüstung, Freimenge.

Oder gibt es da eine Ausnahme für die FW?
Danke für Eure Antworten <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gefahrgut da lerne ich wohl nie aus!!!!
Re: Feuerwehr mit Gefahrguttransport [Re: Hunter] #21184 14.10.2015 09:13
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M.A.T. Online
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Hallo, Hunter
in der GGVSEB gibt es m. W. keine generelle Freistellung für Unfallhilfsdienste; die Erleichterungen für Notfallbeförderungen nach ADR gelten nur bei diesen. Allerdings ermöglicht § 3(5) GGBefG den Erlaß von freistellenden Rechtsverordnungen auf Bundesebene, mir sind allerdings keine bekannt. Vielleicht schauen Sie mal in Ihrem Bundesland, ob es dort auf der Länderebene etwas gibt; ich hab im Kopf, daß Hessen und NRW mal was hatten.
Andernfalls gilt das volle Programm, außer sie können in 1.1.3 was finden.
Für Nds. gibt es hier
http://www.recht-niedersachsen.de/21090/b23,13105,12.htm
was.
Viel Erfolg
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 14.10.2015 09:33.
Re: Feuerwehr mit Gefahrguttransport [Re: M.A.T.] #21185 14.10.2015 10:37
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UBurkhard Offline
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Der Ausnahmeerlass von NRW ist 2013 ausgelaufen und wurde IMHO nicht erneuert.
Der Erlass aus Hessen gilt noch bis 2017 (soll aber nach aktuellen inoffiziellen Informationen aus Vereinfachungsgründen auch nicht mehr erneuert werden).
http://www.idf.nrw.de/aktuelles/dokumente/20081117_ggvse_ausnahmeerlass.pdf
https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/gefahrgutausnahme-erlass.pdf

In anderen Bundesländern musst du dich als Feuerwehr somit an die Bestimmungen des ADR i.V.m der RSEB halten. Bei den bei Feuerwehr's üblichen Gefahrstoffen können also genutzt werden:
  • Freistellung bei Einsätzen unter den in ADR 1.1.3.1. d), e) genannten Bedingungen.
  • Freistellung bei Tätigkeiten, die sich aus den (landesrechtlichen) Aufgaben der Feuerwehr ergeben unter den in ADR 1.1.3.1. c) genannten Bedingungen.
  • Freistellung von betriebsbereiten Einsatzgeräten unter den in ADR 1.1.3.1. b) genannten Bedingungen.
  • Freistellung von Kraftstoffen und Gasen unter den in ADR 1.1.3.2. und 1.1.3.3. genannten Bedingungen

Bei allen anderen Tätigkeiten (z.B. Servicefahrten einer FTZ, Versorgungsfahrten, Einweisungsfahrten, Schulungsfahrten, Teilnahme an z.B. Kreisfeuerwehrtagen, u.s.w.) sind die Bestimmungen des ADR anzuwenden.
Meist sollte der Erleichterungsumfang von ADR 1.1.3.6. ausreichen.
Ach so, unter Beachtung der in der GGAV Ausnahme 18 Nr. 2 genannten Bedingungen kann fast immer auf ein Beförderungspapier verzichtet werden.

Praxistipp: Bei Transporten mit Mannschaftswagen, Logistikfahrzeugen, etc, außerhalb der "StAN"-Ausstattung empfiehlt sich das Mitführen eines Nachweises über die Einhaltung der Mengenbegrenzungen. (z.B.: Vorlage)


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Feuerwehr mit Gefahrguttransport [Re: UBurkhard] #21186 15.10.2015 08:50
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Hunter Offline OP
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Guten Morgen und vielen Dank für die Kompetenten Antwort. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


Gefahrgut da lerne ich wohl nie aus!!!!
Re: Feuerwehr mit Gefahrguttransport [Re: Hunter] #23560 24.06.2017 11:34
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MLebioda Offline
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Hallo zusammen,
ich habe eine ähnliche Fragestellung:
Wir (Werkfeuerwehr) besitzen einen Wechsellader Container, auf dem eine Co2 Löschanlage verbaut ist.
An dieser Löschanlage sind 40 Stück Druckgasbehälter mit je 50kg UN1013 KOHLENDIOXID, fest verbaut und angeschlossen.
Kann ich da 1.1.3.1 b) anwenden ?

Oder passt da nur 1.1.3.1 e) ?
Wenn nur e), wie schaut es dann mit dem Rückweg von Einsätzen aus oder mit Fahrten zu Übungen oder andere Fahrten die nicht im Zusammenhang mit einem Einsatz stehen aus ?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Re: Feuerwehr mit Gefahrguttransport [Re: MLebioda] #24241 19.12.2017 09:46
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badmintonmike Offline
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Hallo,

wir haben ebenfalls eine Werkfeuerwehr, die auch einen Wechsellader mit einer fest verbauten CO2-Löschanlage (2 x 450 kg)+ Steuerluft (60 l) + Druckluftbehälter (3500 l) hat.

Aus meiner Sicht kann 1.1.3.1. b) nicht angewendet werden, da es sich nicht um ein Gerät oder Maschine im Sinne dieser Vorschrift handelt. Als Beispiele für Maschinen /Geräte werden in dem beigefügten Artikel genannt: Notstromaggregate; Messgeräte / Prüfstrahler der Klasse 7 (radioaktive Stoffe); Kraftstoffbetriebene Kompressoren.


1.1.3.1. e) gilt nur für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt. Fahrten zu Übungen oder andere Fahrten die nicht im Zusammenhang mit einem Einsatz stehen fallen nicht unter diesen Punkt.

Die sog. „1000-Punkte-Regelung“ (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) kann in eurem Fall auch nicht in Anspruch genommen werden, da ihr ja mit 40 x 50 kg = 2000 kg CO2 bei 2000 Punkten liegt.

M.E. unterliegen daher Fahrten außerhalb des Werksgeländes, die nicht Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens sind oder dem Schutz der Umwelt dienen, den vollen Gefahrgutvorschriften.






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4_12_Gefahrgut_auf_der_Strasse.pdf (393.43 KB, 310 Downloads)
Re: Feuerwehr mit Gefahrguttransport [Re: badmintonmike] #24243 20.12.2017 08:43
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

können derartige Feuerlöschanlagen nicht unter die SV 225 Buchstabe d ADR subsumiert werden?

Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden.

Gruß

Udo


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