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Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB #23806 10.08.2017 09:09
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Einen schönen guten Morgen an die GG Gemeinde.
Ich habe mal einen kurzen Sachverhalt, welcher in die kategorie Gefahrstoffe fällt und da ich mich in diesem Bereich normalerweise nicht bewege bin ich auf fachliche Hilfe angewiesen.
Bei einer Verkehrskontrolle werden 3 Kanister a 20l mit Natronkalk festgestellt.Auf dem kanister ist GHS 05 angebracht sowie die / P260 / P280 /P305+351+338 / p302+352 /p301+330+331.
Eine Kennzeichnung nach ADR war nicht vorhanden auch kein Hinweis in lieferschein.
Laut SDB des Empfängers ist es kein Gefahrgut allerding stimmen die GHS Symbole nicht überein. Ein anderes SDB stuft es als UN 1907 ein.

Meine Fragen:
Kann man anhand der vorhandenen GHS Kennzeichnung nun auf Gefahrgut schließen?

Was ist wenn die Kennzeichnung nach SDB GGS Symbol 07 verlangt aber auf den kanistern nicht angegeben ist?

Kann man bei der klasse 8 bei bestimmten H Sätzen auf Gefahrgut schlussfolgern?

Vielen Dank bereits im voraus.

Ergänzung:
H314 war ebenfalls angegeben. (Verursacht schwere verätzung Haut und augenschäden)

Zuletzt bearbeitet von GG-Schorsch; 10.08.2017 12:32.
Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23808 10.08.2017 09:48
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M.A.T. Offline
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Hallo,
Dazu fallen mir drei Punkte ein.
1. Aus den H-Sätzen läßt sich auf jeden Fall eine WGK und damit auch die Baum/Fisch-Kennzeichnung ableiten, ergo Gefahrgut Kl. 9 (Quelle: Gefahrgut-Schlüssel, VIII-1.23 Tabelle.) und auch Relevanz für WHG-Sperrgebiete in D.
2. Die Schnittstelle zum Gefahrstoffrecht ergibt sich für Klasse 8 aus 2.2.8.1.9.
3. Natronkalk über 4% Natriumhydroxid wäre evtl. erst mal UN 1907 (Gefahrgut-Schlüssel)
Hoffe, das hilft etwas.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 10.08.2017 10:37. Bearbeitungsgrund: Tippfehler
Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: M.A.T.] #23815 10.08.2017 20:11
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Guten Abend M.A.T

Danke für die schnelle antwort, leider aber für mich abschließend nicht ausreichend.

zu 1.
Habe Kühn und birett gerade nicht zur Hand Glaube aber es war WGK 1. -- Also kein Zeichen für Umweltgefahr.

Zu 2.
H314 verursacht schwere verätzung somit also nach 2.2.8.1.9 ADR also mit gefahrzettel Klasse 8 zu kennzeichnen oder nicht?

Zu 3.
Leider kann ich als kontrollbeamter vor Ort den natriumhydroxidgehalt nicht bestimmen, deswegen meine frage ob die h314 (oder sonst eine ghs kennzeichnung ) zwingend eine kennzeichung auch nach ADR klasse 8 verlangt.


Weiterhin bleibt für mich die Frage offen ob es ein Verstoß darstellt ein Stoff im Zusammenhang mit einem SDB zu transportieren wo die GHSsymbole nicht übereinstimmen.

Sollte in diesem Fall gefahrstoffe nicht als Gefahrgut deklariert worden sein hat dies natürlich weitreichende Folgen für alle Beteiligten.

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23818 11.08.2017 08:35
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M.A.T. Offline
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Hallo,
Ihre Schlußfolgerung zu WGK 1, also keine Umweltgefahr, ist m. E. genau falsch. Warum keine Umweltgefahr trotz WGK-Einstufung auf Basis H-Satz müßten Sie dann ggf. erklären - ich könnte es nicht.
Eine einfache Umsetzung GefStoff -> GefGut bei Klasse 8 existiert m.E. nicht, aber aus der angegebenen Schnittstelle im Teil 2 kann man m.E. den Umkehrschluß ziehen, danach wäre der Stoff erst mal Kl. 8.
Welche Konz. ein Stoff hat kann natürlich nur der Hersteller wissen oder eine Prüfung ergeben, es sollte aber im SDB stehen. Die SDB-Angaben zum Gefahrgut ignoriere ich grundsätzlich, da fast immer schon eine Plausibilitätsprüfung Fragen aufwirft.
Mir ist nicht bekannt, daß im GG-Recht auf die Übereinstimmung von SDB (das ja nicht als Begleitpapier gefordert wird in D) mit Gebindekennzeichnung bezug genommen würde.
Mehr kann ich leider nicht dazu sagen.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23834 16.08.2017 15:12
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Gitta Krämer Offline
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Hallo GG-Schorsch,

der "Kasus-Knacktus" sind die mehr oder weniger 4 % Anteil Natriumhydroxid. Weniger als 4% kein Gefahrgut, mehr als 4% UN 1907.
Darüber kann nur der Hersteller Auskunft geben und müßte eigentlich im SDB unter Punkt 3 aufgeführt sein.
WGK 1 ist nicht gleichbedeutend mit Label Toter Fischer/Toter Baum. Meines Wissens bekommen die H-Sätze Punkte und je nachdem wieviel Punkte rauskommen, wird die WGK eines Gemisches festgelegt.
Ich würde ganz schnell an den Hersteller rangehen und ein SDB und eine Plausibilitätserklärung abfordern.
Aber die vorgefundenen Kanister mit Gefahrstoff-, ohne Gefahrgutkennzeichnung könnten schon i.O. sein.
Aber ist Natronkalk nicht eigentlich fest? Wieso dann Kanister?

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23836 17.08.2017 07:18
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Marco66 Offline
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Hallo GG-Schorsch,
du hast geschrieben:
Originally Posted by GG-Schorsch
Zu 2.
H314 verursacht schwere verätzung somit also nach 2.2.8.1.9 ADR also mit gefahrzettel Klasse 8 zu kennzeichnen oder nicht?
Das stimmt so nicht ganz. Im ADR steht:
Antwort auf

2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 11) nicht als ätzend in Be-
zug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe
angesehen werden.

Das bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass alle Ätzend-Klassifizierungen nach CLP für das Gefahrgutrecht anzuwenden sind. Gerade in der Klasse 8 unterscheiden sich beide Rechtsgrundlagen stark voneinander.

Die WGK-Berechnung hat sich gerade geändert, das UBA gibt hier Auskunft. http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdende-stoffe
Ich schließe mich dem Vorschlag an, das SDB kontrollieren zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23845 21.08.2017 09:43
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Chris Wilting Offline
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Originally Posted by GG-Schorsch
Laut SDB des Empfängers.... Ein anderes SDB ....

Das SDB des Empfängers oder ein anderes SDB ist doch vollkommen egal. Entscheident sollte sein, dass Kennzeichnung auf dem Gebinde identisch ist mit Kennzeichnung im SDB des Lieferanten.

Originally Posted by GG-Schorsch
Auf dem kanister ist GHS 05 angebracht sowie die / P260 / P280 /P305+351+338 / p302+352 /p301+330+331.


Es ist das erste Mal das jemand überhaupt die P-Phrasen erwähnt. Was soll das, die haben gar nichts mit der Einstufung zu tun.
Einzig wichtig sind die H-Phrasen


Originally Posted by GG-Schorsch
Was ist wenn die Kennzeichnung nach SDB GGS Symbol 07 verlangt aber auf den kanistern nicht angegeben ist?

Da gibt es besondere Regeln, aber die werden hier sicher keine Anwendung finden, oder GG-Schorsch verwechselt hier was?
Also Fakt ist, dass die Kennzeichnung auf dem Gebinde gleich sein muss mit der Kennzeichnung im SDB des gleichen Lieferanten.

Originally Posted by GG-Schorsch

Ergänzung:
H314 war ebenfalls angegeben. (Verursacht schwere verätzung Haut und augenschäden)


Das ist so ziemlich die wichtigste Info bei der Geschichte. Das die so beiläufig als Ergänzung aufgeführt wird, kann ich nicht nachvollziehen.


Natronkalk gibt es in unterschiedlichen Mischungsverhältnissen, daher gibt es auch wohl verschiedene Kennzeichnungen.

Aber warum schaut ein Kontrolleur bei einer Verkehrskontrolle nach einem SDB?


Zuletzt bearbeitet von Chris Wilting; 21.08.2017 09:44.
Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23846 21.08.2017 13:17
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Interessant wären die H-Sätze. Weiterhin wäre noch interessant, ob es sich um Natronkalk als Feststoff oder wässrige Aufschlämmung handelt. Müsste eigentlich auf der Verpackung erwähnt sein. Der Natriumhydroxidgehalt wurde ja schon angesprochen. Möglicherweise deklariert der Lieferant ja mit augenschädigender Wirkung H318, welches dann GHS05 zur Folge hat.

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23867 23.08.2017 15:36
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Gitta Krämer Offline
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Hallo zusammen,

Natronkalk besteht aus Natriumhydroxid und Calciumhydroxid. Beides stark ätzend - deshalb Gefahrstoff und H314. P-Sätze sind irrelevant.

Wenn man aber mal in die Stoffliste ADR schaut, dann ist für die Gefahrgutkennzeichnung nur der Anteil größer 4% Natriumhydroxid relevant. Und wenn es weniger als 4% sind (was wir leider aus dem Ursprungstext von GG-Schorsch nicht entnehmen können), dann ist es zwar nach Gefahrstoffrecht ätzend, aber kein Gefahrgut Klasse 8.

Also ins SDB unter Punkt 3 schauen oder Hersteller fragen.

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: Gitta Krämer] #23873 24.08.2017 07:15
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Hallo zusammen,
so mal auf die Schnelle. Wenn H314 angegeben ist, dann ist der Stoff/Gemisch nach Chemikalienrecht ätzend, Kategorie 1. Die Kriterien dafür (Tabelle 3.2.1 in 3.2.2.6 in Anhang 1, Teil 3 der VO 1272/2008) sind die gleichen wie in Tabelle 2.2.8.1.6 ADR. Damit handelt es sich also auch um ein Gefahrgut Klasse 8. Oder habe ich was übersehen?
@Chris Wilting: Nach Chemikalienrecht gehören P-Sätze auch auf das Kennzeichnungsetikett (Artikel 22 der VO 1272/2008)! Von daher alles richtig.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: Gandalf] #23878 24.08.2017 12:11
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Hallo Gandalf,

zugegeben, Klassifizierung kann ich nicht gut, weil ich das nicht machen muß. Aber 2.2.8.1.6 ADR bezieht sich auf nicht namentlich genannte Gemische und deren Zuordnung zu Verpackungsgruppen.
Natronkalk ist aber namentlich genannt, mit mehr als 4% Natriumhydroxid ist es UN 1907. Wenn also weniger 4% Natriumhydroxid, dann 2.2.8.1.6 ADR????? Und wo nehme ich dann die UN-Nummer her? Ich glaub, ich steh grad auf dem Schlauch smile

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: Gitta Krämer] #23881 24.08.2017 13:54
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Gandalf Offline
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Hallo Gitta,
ja du hast Recht. Da war ich zu voreilig. blush
Gemäß der harmonisierten Einstufung im Chemikalienrecht wird NaOH im Gemisch ab 2 % mit H314 eingestuft (2 bis < 5 % als 1B, und >= 5 % als 1A). Gefahrgut (im Natronkalk) erst ab > 4 %.
Demnach könnten die Kanister von GG-Schorsch also 2 bis 4 % NaOH enthalten.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: Gitta Krämer] #23883 25.08.2017 07:04
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Originally Posted by Gitta Krämer
Natronkalk ist aber namentlich genannt, mit mehr als 4% Natriumhydroxid ist es UN 1907. Wenn also weniger 4% Natriumhydroxid, dann 2.2.8.1.6 ADR? Und wo nehme ich dann die UN-Nummer her?


Hallo Gitta,
Du hast völlig recht, bei einer Konzentration von bis zu 4% kannst du die UN 1907 nicht anwenden. Da der überwiegende Anteil des Gemisches dann Calciumhydroxid ist, dieses aber nicht namentlich genannt wird, musst du eine generische Eintragung wählen, die entweder
- Calciumhydroxid als Mischung oder
- den ätzenden Stoff als Ganzes
am Besten charakterisiert.

Ersteres ist mir jetzt aus dem Stegreif nicht möglich (da frage ich dann gerne einen Chemiker), für den zweiten Fall benötigst Du die Ergebnisse von Tests, die wahrscheinlich nicht vorliegen.
Denn im Umgangsrecht CLP ist es möglich, einen Stoff auf Grund seines pH-Wertes als korrosiv einzustufen.
Originally Posted by VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008
3.2.3.3.4.2 Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der pH-Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt 3.2.3.1.2)...

Wenn das bei Deinem Lieferanten erfolgt ist, ist eine Übertragung dieser CLP-Klassifizierung in den Transport-Bereich nicht möglich und es müssen Tests durchgeführt werden.
Mit den Testergebnissen kannst Du dann ganz normal die Klassifizierung nach ADR 2.2.8.1.6 durchführen.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: Marco66] #23884 25.08.2017 08:06
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Hallo Marco66,
Antwort auf
musst du eine generische Eintragung wählen

Das ist nicht ganz richtig. Es handelt sich hier um Natronkalk, der bei mehr als 4 % NaOH der UN 1907 zugeordnet wird. Wenn es weniger ist, unterliegt dieser nicht dem ADR (s. SV 62). Hier wird jetzt nicht stattdessen nach einem anderen Eintrag gesucht, nur weil der Stoff ätzend nach Chemikalienrecht ist oder Tests durchgeführt.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrstoffkennzeichnung widerspricht SDB [Re: GG-Schorsch] #23885 28.08.2017 06:37
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Marco66 Offline
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Hallo Gandalf,

da hast Du recht. SV 62 befreit Natronkalk in diesem Fall.
Die Vorgehensweise zur Findung der UN-Nummer, die ich aufgezeigt hatte, ist aber generell gesehen die Antwort auf die Frage,wie man für die Klasse 8 zu einer UN-Nummer für nicht namentlich genannte Stoffe kommt, insbesondere unter der Berücksichtigung der Unterschiede zwischen CLP und ADR.
Dieses war mir wichtig aufzuzeigen, da dieses vorher diskutiert wurde.
Das hätte ich besser klar machen können, danke für die Anmerkung.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
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