Hallo cmkurier,
dass dann kein GB erforderlich ist; was aber wenn aufgrund von Zuladungen unterwegs, die Menge pro Beförderungseinheit die 1000 Punkte übersteigt?
Wenn bei der Beförderung, an verschiedenen Ladestellen durch Zuladung die 1000 Punkte überschritten werden, ist nicht unbedingt ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.
Bei dem
Beförderer ist natürlich keine Befreiung nach §2 Ziffer 1 GbV möglich, dass hast Du ja schon so geschrieben. Bei den anderen Verantwortlichen nach GGVSEB/ADR muss man das differenziert sehen. Es kann ja sein, dass mehrere Ladestellen zur gleichen Firma gehören, dann ist die Inanspruchnahme §2 Ziffer 1 GbV
nicht möglich.
Wenn diese Ladestellen zu anderen Firmen gehören, dann kann die Freistellung nach §2 Ziffer 1 GbV genutzt werden. Aber die Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 bzw. die Festlegungen im Unterabschnitt 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 sind natürlich einzuhalten.