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US-Gefahrgutauslegungen #23988 04.10.2017 20:33
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Hallo, zusammen,
zur Nutzung europäischer ortsbeweglicher UN-Tanks hat die US-Gefahrgutbehörde eine positive Interpretation veröffentlicht. Sie kann unter der Nummer 13-0151 hier
https://phmsa.dot.gov/hazmat/regs/interps
abgerufen werden.
Frohes Schaffen.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24279 06.01.2018 13:24
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Hallo, zusammen, und gute Geschäfte im neuen Jahr.

A. Zur Frage der Klassifizierung der brennbaren Flüssigkeiten gab es im Dezember eine Regelinterpretation (Nr. 170077 ). Die folgenden Fragen wurden vorgelegt:
1. Darf ein entzündbarer flüssiger Stoff nach 172.101 unter Beibehaltung der Klasse 3 im PSN zur brennbaren Flüssigkeit (combustible liquid) umklassifiziert werden? Antwort: Nein, die Klassifizierungsangabe muß dann § 172.101(d)(4) entsprechen.
2. Wie ist eine solche Umklassifizierung bei Unterwegskontrollen zu belegen? Antwort: Bei Massengutbeförderung (bulk shipment) durch die vorgesehene Dokumentation; ansonsten wird die Mitgabe eines entsprechenden Prüfberichts empfohlen.

B. Zur Dokumentation im Luftverkehr nach HMR bzw. ICAO-TI wurde gefragt (Nr. 16-0169 ):
1. HMR: Darf anstelle der NEM bei Gegenständen auch deren Nettomasse angegeben werden. Antwort: Ja.
2. ICAO: gleiche Frage, Antwort: Nein.
3. ICAO: Ist für die Auslegung der Spalte 9 des HMT für namentlich genannte Gegenstände die NEM oder die Nettomasse des Gegenstandes zugrundezulegen? Antwort: Die Nettomasse des Gegenstandes.

Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen/Phmsa interpretations [Re: M.A.T.] #24280 06.01.2018 16:29
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Die Webseite von PHMSA wurde unmstruktiert. Leider wurde dadurch das leichte Auffinden von Interpretationen stark erschwert.
In Bezug auf den Beitrag von M.A.T.S. zum Transport von Klasse 1 Stoffen, hierzu die Quelle fuer PHMSA 16-0169 :
https://www.phmsa.dot.gov/sites/phm.../hazmat/interpretations/56796/160169.pdf
Vielleicht hilft das weiter.
Gruss aus dem eiskalten Suedflorida.

Re: US-Gefahrgutauslegungen/Phmsa interpretations [Re: M.A.T.] #24282 07.01.2018 13:42
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Guten Tag, Floridacargocat,
und hoffentlich funktioniert Ihr Holzofen jetzt.
Sie haben natürlich vollkommen recht; ich hätte den neuen Link zufügen sollen. Das Auffinden ist jetzt sehr viel schwieriger; eine absteigende chronologische Suche scheint ganz zu fehlen - das war vorher deutlich besser. Oder haben Sie einen Trick, wie das geht?
Aber dennoch: die US-Praxis, solche Anfragen 1) zu beantworten und 2) ins Netz zu stellen ist deutlich besser, kundenfreundlicher, als die hiesige Abkapselung. Was zB bei den Beirat-Sitzungen beschlossen wird erfährt man nicht. Die Briten machen es übrigens mit den Tagungsberichten der WP15 auch sehr viel anwenderfreundlicher, aufbereitet als Matrix. Da könnten unsere politischen Vertreter sich was abgucken.
Schöner Gruß in die Arktik.
M.A.T.

US-Gefahrgutauslegungen/PHMSA interpretations [Re: M.A.T.] #24626 21.03.2018 11:28
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Hallo,
im Februar erteilte die PHMSA Auslegungsauskünfte zu folgenden Fragen
[www.phmsa.dot.gov/regulations/title49/interp/17-0138] mit Bezug auf ICAO-TI und IMDG-Code
1: Sind die de minimis-Ausnahmen in 49 CFR § 173.4b auf Kl. 6.1 VG I (oral und dermal) anwendbar? Antwort: Nein.
2. Die Regelung in § 173.4b stimmt nicht mit IMDG-Code bzw. ICAO-TI überein (VG I danach möglich).

[www.phmsa.dot.gov/regulations/title49/interp/17-0115]
1. Beförderung in einem Privatkraftfahrzeug für nichtkommerzielle Zwecke unterliegt nicht den GG-Vorschriften (auch in gemieteten/geleasten Fahrzeugen).
2. Beförderung als Passagier zu nichtkommerziellem Zweck in einem Sammelfahrzeug (Straße, Schiff, Luft, Bahn) unterliegt den GG-Vorschriften.
3. Der Auftraggeber für die Beförderung nichtgefährlicher leerer Metallgefäße unterliegt selbst nicht den GG-Vorschriften.

[www.phmsa.dot.gov/regulations/title49/interp/17-0100]
Der Auftraggeber außerhalb der USA, der eine Beförderung beauftragt, unterliegt den Schulungsvorschriften in Abschnitt 171.22(g)
Dazu der Hinweis, daß unter "Veranstaltungen" am 19. April eine Schulung zum 49 CFR angeboten wird.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von UHeins; 21.03.2018 11:33.
US-Gefahrgutauslegungen/PHMSA interpretations [Re: M.A.T.] #24798 27.04.2018 10:05
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Hallo,
zur Frage, ob für Verpackungsprüfer, die nach UN anerkannt sind, eine Zulassung nach US-Gefahrgutrecht (49 CFR § 107.401) erforderlich ist, hat die PHMSA unter der Nummer 17-105 u.A. klargestellt:
1. Eine solche Verpackungsprüfanstalt bedarf nicht der US-Zulassung.
2. Außerdem darf die Innendruckprüfung nach § 173.27 von einer solchen Dritten Verpackungsprüfanstalt durchgeführt werden, die nicht nach 49 CFR § 107.401 zugelassen ist.
Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24807 02.05.2018 15:25
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Hallo,
für den Versand von Proben gefährlicher Güter hat die PHMSA am 16.3.2018 zum 49 CFR § 172.101(c)(11) i.V.m. § 173.4a entschieden, daß ein solcher Versand unter einer vorläufigen richtigen Versandbezeichnung (= tentative proper shipping name) auch zu den Bedingungen der freigestellten Mengen statthaft ist (die Nummer der Auslegung ist 17-0070). Voraussetzung ist, daß der Versender vernünftigerweise davon ausgeht, daß die Vorgaben in § 173.4a(b) eingehalten werden.
Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24844 16.05.2018 16:42
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Hallo,
zur Frage, ob die Luftverkehrs-Aufkleber für Lithiumakkus auf Umverpackungen auch beim Seetransport in die USA anzubringen sind, hat PHMSA entschieden, daß nach dem Amdt. 38-16 auf Umverpackungen die Lithiumaufkleber nicht anzubringen seien. Diese Auslegung trägt die Nummer 17-0140. Die Behörde wies jedoch darauf hin, daß mit dem Amdt. 39-18 die SV188 geändert wird und danach solche Aufkleber erforderlich sein werden.
Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24901 03.06.2018 14:29
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Hallo,
1. Ist ein Chemikalienhersteller, der die Organisation und Abwicklung der Beförderung vollständig an Dritte ausgegliedert hat und selbst das GG weder besitzt noch an Vorbereitungshandlungen der Beförderung beteiligt ist, jedoch als Versender im Beförderungspapier genannt wird, den Bestimmungen in 49 CFR 49 CFR Abschnitt G des Teils 107 (Registrierungspflicht für den "offeror") unterworfen?
Die PHMSA hat die Frage unter der Nummer 17-0113 mit "Nein" beantwortet. Sie weist allerdings auf die Bedingungen hin, die eingehalten werden müssen.
2. Thema "bulk" und "non-bulk"-Verpackungen: Dazu hat die PHMSA umfangreiche Antworten auf Fragen gegeben, die Details früherer Interpretationen betreffen. Sie können unter 17-0050 eingesehen werden.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #24940 07.06.2018 13:18
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Guten Tag,
zur Frage, ob einsatzbereite Elektroschock-Distanzwaffen (CEW im dortigen Jargon) durch Vollzugsbeamte im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen, hat die PHMSA am 21.5.2018 mit "Nein" geantwortet, und zwar unter Bezugnahme auf die darin genutzten Lithiumbatterien. Die Nummer ist 17-0103.
Auch zu Lithiumbatterien wird in der Auslegung Nr. 17-0116 auf die derzeitige und nach 31.12.2018 geltende Rechtslage abgestellt, wann palletierte Versandstücke der UN 3481 mit der Markierung nach § 173.185(c)(3) (Lithium-Kennzeichen entsprechend 5.2.1.9.2 ADR) zu versehen sind.
Gruß
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25154 30.07.2018 21:48
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Guten Abend,
eine interessante Interpretation (17-0092) vom Juli betrifft die Beschreibung und Anzahl der Güter im Beförderungspaper. Sie betrift § 172.202(a)(7) des CFR 49 und steht hier.
Eine weitere Auslegung 18-0026 betrifft die Mitnahme einer Sondererlaubnis während der Beförderung. Dies ist nur notwendig, wenn die Erlaubnis selbst dies ausdrücklich festlegt.
Frohes Schaffen.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen 17-0092 und 18-0026 [Re: M.A.T.] #25155 31.07.2018 02:28
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Die PHMSA Interpretation 17-0092 (siehe o.a.link) ist von Bedeutung, wenn mehrere identische Gefahrgueter in einer Verpackung eingebracht worden sind. Der Q-Wert wird hier nicht angesprochen (muss aber selbstverstaend-lich eingehalten werden). Diese Interpretation laesst nun zwei Schreibarten zu (zumindest nach amerikanischem Recht).
Die PHMSA Interpretation 18-0026 (siehe o.a. link) ist ueberraschend und nicht schluessig, denn im Fall eines Unfalles muss der Fahrer/Pilot die Gefahrgutdokumente in Reichweite haben (und das gilt auch fuer Special Permits). Ich moechte hier nicht ausschliessen, dass Special Permits etwas unvollstaendig sein koennen. Bei solchen Transporten bereit ich immer 4 Kopien vor (1 x Absender, 1 x Transportbehaeltnis
Dokumente, 2 x fuer den Carrier). Special Permits sind genauestens einzuhalten (inkl. Ausbildung fuer alle am Vorgang beteiligten Personen). In den Sicherheitsdatenblaettern wird auf Special Permits (meistens) nicht eingegangen, und ich habe da auch schon ein paar schoene Ueberraschungen (auch von renommierten Versendern) erlebt.
Aus meiner UPS Zeit kann ich mich erinnern, dass der Fahrer alle (kleine) Gefahrgutdokumente direkt hinter sich an der Trennwand zum Frachtraum vorfand(vom Lader in einer speziellen "Tasche" eingesteckt); allerdings habe ich dort nie die Kopie eines Special Permits gesehen.

Zuletzt bearbeitet von Floridacargocat; 31.07.2018 02:35.
Re: US-Gefahrgutauslegungen 17-0092 und 18-0026 [Re: Floridacargocat] #25156 31.07.2018 10:20
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Hallo, Floridacargocat,
herzlichen Dank für den Einblick in die Praxis. Zur zweiten Entscheidung vermute ich, daß der dortige Gesetzgeber selbst unsicher war, denn die mußten ja intern erst eine Abklärung herbeiführen. Ich denke, Ihr Vorgehen mit den Kopien und Mitgabe in jedem Fall ist eindeutig die gute Lösung.
Verstehe ich das richtig, daß ein Special Permit sich nur auf Personen bezieht? So zumindest wird es von der Behörde auf ihrer Seite erläutert.
Schöner Gruß aus der Hitze
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen 17-0092 und 18-0026 [Re: M.A.T.] #25157 31.07.2018 15:45
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Special Permits beziehen sich im Grunde auf jede Aktivitaet und Gueter / Produkte, welche nicht im Einklang mit den Bestimmungen von 49 CFR stehen.

Praktisches Beispiel Feuerloescher. Bei Handfeuerloeschern wird der Koerper nach den Bestimmungen des 49 CFR hergestellt. Feuerloescher fuer externe Aggregate (Flugzeugturbinen und/oder aehnliches) werden nach anderen Verfahren bzw. mit anderen Materialien hergestellt und unterliegen den Genehmigungspflichten fuer Special Permits.
Es gibt noch viele andere Artikel wie. z.B. Prototypen von Lithium-batterien, welche fuer den Transport Special Permits benoetigen.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25337 27.08.2018 20:35
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Hallo, eine interessante Entscheidung zur Zusammenladung von Trockenbatterien mit auslaufsicheren Batterien hat PHMSA unter 18-0051 veröffentlicht.

Vielleicht etwas abseits der üblichen Güter die Entscheidung zu optischen Linsen, die mit r/a Thorium beschichtet sind. Sie trägt die Nr. 18-0033. Das Stichwort ist SCO.

Schließlich eine hilfreiche Entscheidung für die Exporteure von Kl. 7; vergrößerte Zettel auf Containern sind unter bestimmten Umständen statthaft, die Nummer ist 17-0119.

Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25352 02.09.2018 12:23
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Guten Tag miteinander,
zur Klasse 7 gibt es eine weitere Entscheidung betreffend bestimmte Isotope (darunter Uran-234) als Alphastrahler niederer Toxizität (18-0014).
Unter (18-0089) wird die Schulungsforderung auch für Laborangestellte, die Gefahrgut lediglich in die Innenverpackung einfüllen, bejaht.
Mit (18-0052) wird bestätigt, daß auch der zusätzliche, kursive Text in der Spalte "Stoffbenennung" nicht willkürlich geändert werden darf. In dem Fall hätte bei UN 1942 aus "substance" "material" werden sollen.
Schönen Sonntag noch.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25512 25.09.2018 19:00
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Guten Abend

A. Eine Diskussion zu menschlichen oder tierischen Überresten ergab die Bedingungen, unter denen solche Stoffe von der Vorschriften der Klasse 6.2 des US-Gefahrgutrechts freigestellt sind [18-0059].
B. In [18-0056] wird entschieden, ob eine MP-Einstufung nach dem IMDG-Code für die weitere Beförderung in den USA zu beachten ist.
C. Auch zum leidigen Thema der systemwidrig in Kl. 9 eingestuften Li-Batterien gab es eine Interpretation. Unter [18-0073] entschied die Behörde, daß der Nachweis eines QS-Programms für die Herstellung dieser Batterien / Zellen nicht erbracht werden muß.

Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25521 26.09.2018 18:32
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Absatz c "QS Programm Nachweis muss nicht vom Versender erbracht werden".

Ist das nicht eine der zwei grundsaetzlichen Nachweise, welche erbracht werden muessen (38.3 + QS Programm).
Wenn der QS Nachweis nicht mehr erbracht werden muss, wie reagieren die Luftlinien darauf? Werden die spezialisierten Checker davon unterrichtet?
Diese PHMSA Interpretation gilt nur fuer die USA? Richtig?
Wie sehen die anderen Laender diese - zumindest fuer mich - ueberraschende Interpretation?
Gruss aus Florida

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25615 14.10.2018 11:11
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Guten Tag zusammen,
zwei Interpretationen mit Bedeutung für den internationalen Verkehr gab es in letzter Zeit.
Zum Beförderungspapier wurde festgelegt, daß bei mehreren Seiten diese durchnumeriert sein müssen und auf der 1. Seite die Gesamtzahl der Seiten anzugeben ist. Das bezieht sich auf § 172.201(c) des 49 CFR. Nebenbei wurde darauf hingewiesen, daß die Angaben nach § 172.204. wörtlich zu machen sind und Abkürzungen (wie DOT) nicht zulässig sind. Diese Interpretation ist mit 18-0097 numeriert.
Ein leidiges Lithium-Thema wird in 18-0072 behandelt. Nach 175.10(a)(18) des 49 CFR ist danach die Mitnahme zum Gebrauch von Li-Ionen-Batterien durch Passagiere innerhalb der dort genannten Bedingungen bis zur Grenze von 2 Stück mit max. 160 Wh zulässig.
Frohes Schaffen.
M.A.T.

Re: US-Gefahrgutauslegungen [Re: M.A.T.] #25946 21.12.2018 14:51
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Guten Tag!
1. Bei der Straßenbeförderung von bestimmten Massenverpackungen (bulk packaging) sind die Kennzeichnungsnummern an allen 4 Seiten des Fahrzeugs zu wiederholen, falls die auf den Verpackungen aufgebrachten nicht sichtbar sind; die Nummer ist 18-0005.
2- Ein GG-Arbeitgeber hat eigenverantwortlich festzulegen, welche Inhalte in tätigkeitsbezogenen Schulungen zu vermitteln sind. Die Nummer ist 18-0093.
3. Für die Benennung von Verpackungen im Beförderungspapier sind nur solche Abkürzungen zulässig, die allgemein verbreitet und verständlich sind. Eine Abkürzung "CA" für case erfüllt diese Bedingungen nicht. Die Interpretation ist 18-0068.
4. Schließlich eine interessante und in sich logische Interpretation von HMR § 173.185 zu der Frage, wann eine Lithiumbatterie von UN3480 zu UN 3481 wandert. Sie tut das, wenn sie in einem Computer-Netzteil eingebaut versandt wird. Die Nummer der Interpretation ist 18-0105.
Frohes Schaffen
M.A.T.

US-Duldungsbekanntmachung [Re: M.A.T.] #25952 24.12.2018 12:25
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Guten Tag zusammen,
wie in Deutschland gibt es auch in den USA zum Vorschriftenwechsel eine Duldungsbekanntmachung für die Übergangszeit zwischen "altem" und "kommendem" Recht. Für die VT Luft und See hat die PHMSA jetzt die ihre verkündet. Sie heißt "Notice of Enforcement Policy Regarding International Standards". Spezifisch genannt sind das Amendment 39-18 des IMDG-Codes und die Ausgabe 2019/2020 der ICAO-TI.
Dabei ist irrtümlich ein Amendment 39-16 des IMDG-Codes als geltendes Recht angegeben; richtig wäre wohl 38-16. Für allfällige Diskussionen mit dynamischen Mitarbeitern der Coast Guard sollte man das im Hinterkopf behalten.
Allen GG-Enthusiasten wünsche ich trotz des Dauerregens und der Herbsttemperaturen ein besinnliches Fest und ein erfolgreiches Jahr 2019.
M.A.T.

Re: US-Duldungsbekanntmachung [Re: M.A.T.] #26298 01.03.2019 10:51
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Guten Tag zusammen,
eine wichtige Auslegung zur Überkennzeichnung (Kennzeichnung obwohl Stoff nicht den GG-Vorschriften unterliegt) ist hier unter 18-0111 ergangen. Die Antwort ist: eine Kennzeichnung ist nicht zulässig, auch nicht ein entsprechender Vermerk in der Bef.-Dokumentation.
Vor diesem Hintergrund sollte man auch die kürzliche Diskussion um Überklassifizierung sehen.
Außerdem erschien die Auslegung 18-0077, daß mengenabhängig auch MP-Güter ohne weitere Gefahren als Klasse 9 einzustufen und zu befördern sind.
Für den Seeverkehr schließlich die Bestätigung der Stauvorgabe in 176.116(e)(1), daß GG der Klasse 1 weder über noch unter einem Unterkunfts- oder Maschinenraum gestaut werden darf. Die Nummer ist 18-0049.
Gruß
M.A.T
Das leidige Thema Liba ist Inhalt der Auslegung 18-0145. Sie besagt, daß für die Kennzeichnungspflicht mit dem Kennzeichen nach § 173.185(c)(3) weder die Anzahl der Verpackungen noch die Anzahl der Ausrüstungen je Verpackung noch die Anzahl der Knopfzellen je Ausrüstung relevant ist, solange die Vorgaben des § 173.185(c) eingehalten ist. Also nicht mehr als 1 g Li je Knopfzellenbatterie (lithium button cell batteries) enthalten ist.
Eine sehr interessante und vertiefte Klassifizierungsfrage im Auftrag einer deutschen Firma wurde unter # 18-0087 beantwortet. Sie ist hier nachzulesen und betrifft die mögliche Zuordnung zu UNNR 2213.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 03.03.2019 13:43. Bearbeitungsgrund: Ergänzt um # 18-0145 und 18-0087.
Neue Auslegungen [Re: M.A.T.] #26459 24.03.2019 15:11
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Guten Tag,
1. In Auslegung Nr. 18-0063 wird zu mehreren Einzelfragen betreffende Verpackungen dargelegt, warum die GG-Anforderungen im Prinzip nur für Sendungen gelten, die tatsächlich Gefahrgut enthalten. Für nicht-Gefahrgüter sind die Bestimmungen, bei einigen Vorbehalten, nicht verpflichtend.
2. Eine recht umfangreiche Auslegung zum Straßentransport von Nickel-Cadmium-Trockenbatterien bzw. Lithiumionen-Batterien zur Entsorgung wurde mit 18-0119 veröffentlicht. Sie behandelt Fragen zur Klassifizierung, Bezettelung, Verpackung und zu Schulungsanforderungen für solche Batterien.
3. Das Thema "Sicherung" wird mit der Nummer 19-0037 angesprochen. Die Auslegung betrifft die Begriffe "protect against incidents" und "prevent incidents", die beide nebeneinander in der Vorschrift benutzt werden. Danach werden die beiden Begriffe vom Gesetzgeber unterschiedslos benutzt, und ein Sicherungsplan muß vorbeugende und Schutz-Aspekte berücksichtigen.
4. Ein beliebtes Thema ist die Benennung von Stoffen, die international sowohl mit "f" als auch mit "ph" geschrieben werden, in Papieren, Kennzeichnungen und Kennzeichen. Dazu sagt 18-0133, am Beispiel von Schwefel, daß beide Schreibweisen nach ICAO-TI und IMDG-Code vorgesehen sind und damit alternativ verwendet werden dürfen, allerdings sollte die Verwendung konsistent sein. Die Tatsache, daß die Vorschriften selbst nicht einheitlich eine alternative Schreibweise verwenden, tue dem kein Abbruch.
5. Für die Gefahrklasse 7 wird in Auslegung 18-0128 die Verwendung eines "hardtop-containers" als "geschlossener Frachtcontainer" diskutiert.
Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: Neue Auslegungen [Re: M.A.T.] #26570 19.04.2019 22:32
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Guten Abend
1. Unter Nr. 18-0156 wird bestätigt, daß die Prüfanforderungen für Lithiumbatterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien, 38.3, nach US-Recht für alle VT gelten. Eine nicht überraschende Nebenaussage ist, daß die Verwendung von Liba durch die Gefahrgutvorschriften nicht geregelt ist. Weiters wird in Nr. 18-0098 die Kennzeichnung (mit dem Lithiumbatterien-Kennzeichen) in Sammelverpackungen identischer Liba der UN 3481 bestätigt.
2. Kennzeichnung von Gasflaschen, erläuternder Text auf dem Gefahrzettel. Nach der Interpretation 16-0089R dar jeder Text, der die Art der Gefahr oder Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung verdeutlicht, verwendet werden.
3. Vor dem Hintergrund der in D immer noch fehlenden (obgleich von einem OLG verlangten) Umsetzung der ICAO-TI in nationales Recht (und ausstehenden unzweifelhaften Rechtsgrundlage für Bußgelder) ist interessant, daß die PHMSA explizit die ICAO-TI und eben nicht die privaten IATA-DGR als anwendbares Recht erklärt. Dies wird zum Thema LQ im Luftverkehr erläutert. Die Nummer ist 18-0139.

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Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 21.04.2019 20:38. Bearbeitungsgrund: Ergänzt um weitere Auslegungen.
Re: US-Duldungsbekanntmachung [Re: M.A.T.] #26628 03.05.2019 08:25
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Guten Tag,
eine interessante Diskussion zur Einstufung von Medikamenten mit isopropanol bzw. Ethanol unter die brennbaren Flüssigkeiten (combustible liquids, 49 CFR § 173.150) bzw. als Freigestellt findet sich unter der Nummer 18-0131.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Mai 2019 [Re: M.A.T.] #26831 02.06.2019 14:49
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Guten Tag
1. Die Klassifizierung als Tragbares elektronisches Gerät bejaht die PHMSA in 19-0002 für ein lithiumionengespeistes Gerät, angebracht an einem Gepäckstück. Das Gerät hat eine Leistung von 2,5 Wh und eine Ladung von 680 mAh.
2. Zur Einstufung einer Hypochloritlösung als P bzw. PP nach US-Recht wurde entschieden, wie jeweils zu verfahren ist und ob die Regel auf andere MP-Lösungen anwendbar ist. Die schon etwas ältere Nummer ist 17-0078.
Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: Interpretationen Mai 2019 [Re: M.A.T.] #26832 03.06.2019 07:45
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Vielen Dank M.A.T.
Das ist sehr interessant. Es ergibt sich dadurch also eine Abweichung zwischen IMDG und 49CFR für Hypochloritlösung und ähnliche Lösungen.
Wo im IMDG klar eine Klassifizierung als Marine Pollutant gefordert wird, wenn keine Daten vorliegen die Anderes beweisen, ist es im 49CFR genau anders herum. Generell wird dort eine solche Lösung nicht als umweltgefährlich angesehen.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Interpretationen Frühjahr 2019 [Re: Marco66] #26866 10.06.2019 12:04
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Guten Tag zusammen,
Die US-Gefahrgutbehörde hat zu den Bestimmungen, wie Verpackungen für gekühlte Kategorie A-Proben zu konditionieren sind, die Temperaturaspekte ausgeleuchtet. Die Nummer ist 19-0012.
M.A.T.

Interpretation Juni 2019 [Re: M.A.T.] #26950 21.06.2019 08:38
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Guten Tag,
In der Auslegung Nr. 19-0031 wird bestätigt, daß es für die Registrierung und Gebühr für kennzeichnungspflichtige Sendungen in Kl. 1 keine Gewichts-Untergrenze gibt.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretation Juli 2019 [Re: M.A.T.] #27032 12.07.2019 11:31
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Guten Tag,
an IBC ist es nicht statthaft, eine geringere als die tatsächlich geprüfte höchstzulässige Stapellast bei der Kennzeichnung zu verwenden. Das legt die Interpretation 18-0112 fest. Das ganze basiert auf 49 CFR § 178.703.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 13.07.2019 14:33. Bearbeitungsgrund: Rechtsgrundlage angefügt
Handwerkerregelung für Geräte / Liba [Re: M.A.T.] #27137 02.08.2019 15:33
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Guten Tag,
zur US-amerikanischen Handwerkerregelung (MoT) hat die Behörde unter der Nummer 19-0041 eine sachlich sehr einleuchtende Auslegung veröffentlicht. Danach gilt bei der Bestimmung der zulässigen Mengengrenzen (die dort von der VG abhängig sind) für Geräte und Gegenstände (also auch Liba) die folgende Auslegung. Da solchen Gegenstände seit 2015 keine VG mehr zugewiesen ist, wird auf der Basis von 173.185(b)(3)(ii) die VG II als Grundlage genommen. Außerdem wird die PHMSA in kommender Rechtsetzung diesen Sachverhalt klarstellen.

Re: Interpretation Sommer 2019 [Re: M.A.T.] #27427 08.09.2019 13:15
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Guten Tag zusammen
1. Nach der Interpretation 19-0074 ist der Stoff CAS 25068-38-6, Bisphenol-A-(epichlorohydrin) epoxy resin zwar nach GHS und IMDG umweltgefährdend, nicht aber über die Liste der MP des Anhangs B zu § 172.101. Eine freiwillige Beförderung als MP im Landverkehr drüben ist allerdings zulässig. Wegen der zunehmenden Nutzung von CAS als Identifizierungsnummer enthält beispielsweise der GG-Schlüssel mehrere tausend CAS-Nummern mit UN-numerischer Zuordnung.
2. In 19-0038 wird erläutert, wann eine Umschließung für Kl. 2.2 als leer bzw. nicht-Gefahrgut gilt.
3. Für eine Palette mit elektrischen Sammlern (Säurebatterien) ist "Batteries" keine ausreichende Versandbezeichnung. "Tote" meint hier nicht die übliche Tragetasche, sondern grob gesagt eine tragbare oder rollbare kistenförmige Umschließung (mit oder ohne Deckel) für GG.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretation Sommer 2019 [Re: M.A.T.] #27428 08.09.2019 13:37
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Guten Tag
1. Eine für die Kl. 7-Fachleute interessante Diskussion über die Zuordnung von Strahlenquellen in Niveau-Meßeinreichtungen findet sich in Nr. 19-0070. Eine mögliche Klassifizierung ist UN 2911 oder 3332.
Außerdem wird in Nr. 19-0073 die Frage der Begleitung von bestimmten CAO-Strahlenquellen für Röntgenzwecke (UN 2916) diskutiert.
Schließlich in 19-0034 Ausführungen zu verschiedenen Aspekten der Festlegung des TI.
2. Atemluftflaschen für Tauchzwecke, die von Privatpersonen nichtgewerblich befördert werden, unterliegen nicht den GG-Vorschriften. Geschäfte jedoch, die sich mit dem Versand befassen, können Anforderungen anderer Rechtsgebiete unterliegen. Die Nummer ist 19-0017.
3. Wie kooperativ in den USA mit Fehlerhinweisen umgegangen wird zeigt sich in der Nr. 19-0072. Darin wird das redaktionelle Versehen bestätigt, für UN 1408 die IP7 zwar in der GG-Liste, nicht aber in 172.102(c)(4) zugelassen zu haben. Für die Zukunft ist die Korrektur angekündigt. Außerdem wird bestätigt, daß ein IBC hier nur bestimmte Anforderungen des IMDG-Codes erfüllen muß und dann nicht die Verpackungs-Prüfung absolviert haben muß.
4. Und nochmal Lithium. Auf den Kennzeichen darf auch mehr als eine Telephonnummer angegeben und durch Zusatztexte differenziert werden; Nr. ist 19-0028.
5. Eine seltene Frage kam von den US-Streitkräften in Wiesbaden. Sie betraf die Schulung von US-Soldaten in den USA durch ein US-Schulungsunternehmen (anerkannt vom deutschen BMVg) für die ADR-Schulungsbescheinigung. Aus US-Sicht steht dem nichts entgegen. Bestätigt wird überdies nocheinmal, daß keine Zulassung von Schulungsträgern durch das Ministerium erfolgt.
6. Die Kodierungskennzeichnung einer Umschließung muß auch nach US-Recht dauerhaft sein; das schließt laut Nr. 19-0059 einen Aufkleber nicht aus, solange dieser die Anforderungen von § 178.3 and § 178.503 der 49 CFR erfüllt. Meines Erachtens sollte ein solcher Aufkleber solange lesbar sein müssen, wie die jeweilige Umschließung verwendet werden darf.
7. Das sog. "single-trip shipment" nach § 173.306(g) umfaßt auch eine Zwischenlagerung beim Endverbraucher vor der Beförderung zur Einbauörtlichkeit, wenn keine Veränderung der Umschließung vorgenommen wird. Die Nr. ist 19-0024.
8. Feuerlöscher, die enthaltene Löschmittel erst beim Gebrauch vermischen und nicht den Vorgaben für UN 1044 entsprechen, sind nach Nr. 19-0052 der UN-Nr für das enthaltene verdichtete Gas zuzuordnen, also beispielsweise UN 1013 Kohlendioxid.

Frohes Schaffen weiterhin.
M.A.T.

Interpretation September 2019 [Re: M.A.T.] #27530 20.09.2019 18:07
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Guten Tag zusammen,
Die Bedeutung von "or" in 49 CFR 172.101(c)(2) wird in 19-0090 so ausgelegt, daß bei UN 1950 nach Verpackungsgruppe aufgeschlüsselt werden darf.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretation Oktober 2019 [Re: M.A.T.] #27699 25.10.2019 11:40
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Guten Tag
1. Wieder mal Liba, diesmal zur Kennzeichnung "intelligenter" Stromzähler; die Nummer ist 19-0084.
2. Wenn auch für unsere Exporte wohl nicht wichtig, so ist diese Interpretation über geringste Explosivstoffreste in Industrieabwässern recht interessant (09-0013R).Die prinzipielle Aussage ist, daß jede Veränderung der Eigenschaften eine Neubewertung bedingt, nicht nur beispielsweise eine Erhöhung der Empfindlichkeit.
3. Im Zusammenhang mit Tankbeförderung Klasse 3 beschreibt 19-0007, in welche UNNR Ethanol fallen kann: 1170, 1987, 3475 oder NA 1987.
4. Von möglicherweise grundsätzlicher Bedeutung ist 19-0081 zum Beförderungspapier, wonach Fehlschreibungen in bestimmten nicht verlangten Eintragungen keinen Verstoß darstellen.
5. Kontrastgrad bei Gefahrzetteln ist Thema von 19-0087.
6. Die Gleichwertigkeit von Klebeband für Verpackungen wird in 19-0018 sehr streng gesehen. Einfach ein breiteres Band mit ansonsten gleicher Spezifikation geht nicht.
Schönes WE allen
M.A.T.

Re: Interpretationen Okt/Nov 2019 [Re: M.A.T.] #27793 19.11.2019 13:38
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Guten Tag zusammen.
Luftverkehr - Liba über 35 kg bedürfen nach Auslegung 19-0057 auch dann einer Genehmigung der US-Behörde, wenn eine Genehmigung der Behörde des Herkunftslandes vorliegt; außerdem auch, wenn nach A99 der ICAO-TI befördert wird.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28027 21.12.2019 15:58
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Guten Tag zusammen,
vor dem Fest gab es noch einige Interpretation, die für unsere Teichseite interessant sein können.
1. Natürlich wieder zu Liba. In 19-0085 wird beschrieben, wie eine Umschließung für größere Liba zu sein hat, damit auf eine UN-geprüfte Verpackung verzichtet werden kann. Und dann zu Datenrekordern mit Liba in Nr. 19-0101. Danach sind solche Geräte, die der Sendungsverfolgung dienen, von den US-Gefahrgutvorschriften erfaßt. Es wird auch gesagt, daß das UN-Dokument ST/TG/AC.10/C.3/108 hier nicht anwendbar ist, da es nicht in US-Recht aufgenommen wurde. Für den Lufttransport solcher Sendungen wird auf die parallele Zuständigkeit der US-FAA (betreffend Nutzung elektronischer Geräte im Flug) verwiesen, speziell auf deren Rundschreiben dazu.
2. Für Perforationshohlladungsträger in Kl. 1 legt die Interpretation 19-0091 fest, daß auch bei pallettiertem Versand jeder einzelne Gegenstand zu kennzeichnen ist. Werden mehrere solcher Hohlladungsträger zu einer Wirkkette verbunden (shaped gun-string) muß nur die Kette gekennzeichnet werden.
Frohes Fest und hoffentlich doch noch Schnee für alle.
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28071 14.01.2020 13:19
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Bei den Gefahrgut-Tagen in Hamburg kann man den Referenten zu elektronischen Daten wahrscheinlich nach US-Besonderheiten fragen.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28288 07.02.2020 14:33
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Guten Tag,
1. zu geregelten med. Abfällen wurde am 2.1.20 die Nummer 19-0106 erlassen:
Betroffen sind die Kennzeichnung (Biohazard, 1910.1030 29 CFR und 173.134 49 CFR), Verpackung (29 CFR 1910.1030), Verschlußanweisungen (173.134) uind Beschriftung (172.301).

2. Hochwertige Quarzsände aus dem Bereich der hydraulischen Stimulation (fracking im Englischen) werden beim Transport mit Rechtecken beklebt, die die Qualitätsstufe angeben. Diese Kennzeichnung ist nach Nummer 19-0115 keine verbotene Kennzeichnung nach § 172.502(a)(2).

3. Gasflaschen nach DOT-3AA 2400, die eine Zulassungsverlängerung bekommen haben, dürfen nach 19-0079 bis zum Fristablauf auch dann weiterverwendet werden, wenn die Unterlagen bei der letzten Untersuchung nicht mehr vorhanden sind. Entscheidend ist die entsprechende Kennzeichung an der Flasche. (180.205(d) 49 CFR). Der Prüfer bzw. die Prüffirma hat auch nach einer Geschäftsaufgabe die Unterlagen für die geforderten Zeiträume aufzubewahren (180.215(b) 49 CFR).

4. Eintrag im Beförderungspapier bei Kl.3 mit Flp. unter 60 °C. Hier muß für jedes einzelne GG mit einem solchen Flp. der Flp. nach § 172.203(i)(2)) angegeben werden. Es ist nach der Interpretation 19-0075 nicht statthaft, nur den niedrigsten Flp. anzugeben.

5. Verwendungsfahrten von Pyrotechnik, bei denen unverbrauchte Artikel wiederverpackt mitgenommen werden, brauchen im Prinzip immer ein neues Beförderunsgspapier. Jedoch kann nach Interpretation 19-0103 eine Erleichterung nach 172.201(e) genutzt werden, solange die jede Wiederverladung und die Güter klar benannt sind.


Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28353 15.02.2020 20:06
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Guten Abend,
für die Straßenbeförderung unterschiedlicher Gase in einer Außenverpackung ist die Kennzeichnung durch Ankreuzen eines Auswahlkästchens auf der Außenverpackung nach Auslegung 19-0089 nicht statthaft. Die Kennzeichnung hat nach § 172.303(a) zu erfolgen. Im gleichen Fall ist eine Beschriftung mit "IMO 2.1" zwar nicht verboten aber nicht ratsam, weil es zu falschen Annahmen über die Wahl des VT führen kann.Und wieder einmal wird auf die buchstabengetreue Wiedergabe von Aufschriften auf Umschließungen hingewiesen; in diesem Fall die DOT-Zulassung. Schließlich ist eine Außenverpackung nur dann als OVERPACKED zu bezeichnen, wenn auch ein Overpack nach 171.8 vorliegt.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen März 2020 [Re: M.A.T.] #28605 22.03.2020 12:55
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Guten Tag zusammen,
1. Für die Luftbeförderung eines verbotenen PIH-Stoffes klärt die Auslegung 19-0074, daß eine US-Ausnahme nur zum Transport innerhalb der USA berechtigt. Für Beförderungen außerhalb sind die Ausnahmen gemäß 1.1.3 ICAO-TI von den betroffenen Staaten einzuholen.
2. In Nr. 19-0056 wird mehreres erklärt.
- Auch wenn der Beförderer den CHEMTREC-Vertrag hat kann der Absender die entsprechenden Angaben machen, falls die Bedingungen von §§ 172.600 und 172.604 eingehalten werden.
- Die Gesamtmenge an RMW (dem Regelwerk unterliegende Medizinabfälle) muß im Beförderungspapier angegeben werden.
- Beschreibung, wie bestimmte Einträge im Papier zu positionieren sind.
- Der Bestätigungswortlaut hat den §§ § 172.204(a)(1) oder (2) zu entsprechen.
3. Zum Seetransport von LQ der Klasse 2 erläutert 19-0130 das Erlaubte.
Schöner Gruß und Gesundheit allerseits!
M.A.T.

Re: Interpretationen März 2020 [Re: M.A.T.] #28650 28.03.2020 12:56
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Guten Tag zusammen,
die PHMSA hat mit Nr. 19-0125 die Auffassung bestätigt, daß ein Tank dann "nicht mehr in Betrieb" (out of service) sein kann, wenn er den Prüfanforderungen in 180.407(b)(3) nicht mehr genügt.

Bemerkung am Rande: Fahrer werden derzeit gesucht, melden sogar die Gazetten. Wie das wohl kommt.

Gruß und Gesundheit!
M:A.T.

Re: Interpretationen Ostern 2020 [Re: M.A.T.] #28716 11.04.2020 12:22
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Virusfreies Ostern an alle!
1. Eine interessante Auslegung zur Berechnung des Brutto-Ladungsgewichts palettierter Ladung steht in Nr. 20-0019. Ladungssicherungs- und Hilfsmittel sind danach nicht zu berücksichtigen, wenn es um die Bezettelungsausnahme nach § 172.504(c) geht.
2. Ob und welche Varienten von Gefahrensymbolen [§§ 172.401(b) und 172.502(a)(2)] zur Kennzeichnung benutzt werden dürfen, wird in der Auslegung 19-0128 dargelegt.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen April 2020 [Re: M.A.T.] #28794 28.04.2020 13:21
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Guten Tag,
eine interessante Aussage zur Anbringung von Großzetteln auf Pritschenfahrzeugen enthält die Nr. 20-0003. Danach ist einzig relevant, ob die Zettel aus den vorgegebenen Richtungen (Front oder Seiten) vollständig sichtbar sind; nicht aber, ob sie beispielsweise an der Fahrzeugfront oder oben am Stirnwandgitter angebracht sind. Das ganze basiert auf § 172.516 des 49 CFR. Hier hätte mich eine strikt formalistische Auslegung weniger überrascht.
2. Zu den ortsbweglichen Akkustationen auf LiBa-Basis hier eine Interpretation, welche die UN3480 statt der UN3481 vorsieht.
3. Die Interpretation 19-0105 betrifft uns in D direkt. Die Großzettel für UN3116, Organic peroxide, type D, solid, temperature controlled (Dimyristyl peroxydicarbonate), Division 5.2 dürfen beim Export von D nach USA zum dortigen Großhändler (versorgt vom Importeur) bis zum Großhändler auf den Versandstücken verbleiben, ohne daß mit den entsprechenden US-DOT Labels überklebt werden müßte.
Frohes und weiterhin virusfreies Schaffen.
M.A.T.

Re: Interpretationen April 2020 [Re: M.A.T.] #28941 20.05.2020 11:07
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Guten Tag,
1. r/a Abfälle beim US-Transport sind nicht einfach; ausführliche Kennzeichnungsdarlegungen dazu gibt es in 20-0025. Wichtig auch der Hinweis auf die geringere Sichtbarkeit von IBC im Vergleich mit TEUs.
2. Zu Typ A-Verpackungen eine längere Diskussion über die Bewertung des Fallversuchs unter Nr. 20-0018 hier.
3. Zur Handwerkerregelung hier eine Aussage betreffend Stoffe in nicht kleinen Mengen (4 US-Gallonen entsprechend 15 L) der Kl. 5.1 mit NG 6.1. Die Nummer ist 19-0100.
4. Zur einheitlichen Kennzeichnung aller vier Seiten eines Beförderungsmittels gibt es die Auslegung Nr. 20-0022.
Gruß und Gesundheit!
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.05.2020 20:27. Bearbeitungsgrund: ergänzt
Re: Interpretationen Mai 2020 [Re: M.A.T.] #28957 23.05.2020 16:54
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Guten Tag
1. Beförderung von Motoren mit Kraftstoff unter UN 3528 wird in der Interpretation 20-0034 diskutiert. Interessant dabei der Zusammenhang mit der US-spezifischen "combustilble liquid". Auch die bekannte Darstellung, daß jedes MP auch ein Gefahrgut nach US CFR 49 ist, sollte von allen beachtet werden, die eine Prüfung auf MP-Eigenschaft als überflüssig ansehen.
2. Ergänzend zu 1. des vorigen Posts behandelt die Interpretation 20-0031 solche r/a Stoffe, die nicht namentlich in den Tabellen §§ 173.435 oder 173.436 aufgeführt sind.
3. In 18-0153 werden konstruktive Details von Perforations-Hohlladungsträgern erörtet, die nach der Methode US 1 (1)(c) verpackt sind.
4. Ortsbewegliche Tanks für Seebeförderung sind das Thema von 20-0007. Darin werden zwei aus unserer Sicht wesentliche Punkte angesprochen. Einmal, daß jeder, der im Gefahrgutprozeß eine Funktion hat, für die Einhaltung der US-HMR verantwortlich ist. Speziell aufgeführt werden (an 171.8 angelehnt):
- Sicherung des Verschlusses des oT
- Vorbereitung der Versandpapiere
- vorhalten der Notfallinformationen
- bestätigen der Vorschriftenkonformität (mit den US-HMR!).
Außerdem, wer für die Kennzeichnung mit richtiger Versandbezeichnung zuständig ist.
5. Natürlich fehlen auch die beliebten Liba nicht. In 19-0088 wird eine spezielle Marke von Dreirad mit Hilfskraft, die von UN 3480 unterstützt wird, angesprochen. Soweit aus der Beschreibung erkennbar handelt es sich hier um die Unterscheidung zwischen den UNNR 3171 und 3481 für das Gesamtpaket.
6. Noch einmal zu Explosivstoffen und ihrer Klassifizierung. Zwei Aussagen dazu wurden mit 20-0012 getroffen. Zum einen, daß in den Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 und 1.4S die Verwendung einer zugelassenen Sprengvorrichtung in einem neuen, größeren Gegenstand eine Neuklassifizierung notwendig macht. Zum anderen, daß eine Bestätigung durch das DoE (Energieministerium), wonach ein neuer Artikel keine signifikant anderen Gefahren als ein zugelassener Artikel aufweist, für die Gefahrgutbehörde ausreicht, um keine Neuklassifizierung zu verlangen.

Re: Interpretationen Mai 2020 [Re: M.A.T.] #28970 29.05.2020 12:30
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1. Thermit- und thermatbasierte Sprengstoffe sind nach 20-0015 ausnahmslos genehmigungsbedürftig gemäß § 173.56. Es gibt auch keinen Bestandsschutz für altklassifizierte solche Stoffe. Weiters werden dann einzelne Aspekte wie "praktischer pyrotechnischer Effekt" oder die Umklassifizierung in 4.1 besprochen. Recht detailliert, diese Interpretation.
2. Zu ISO-Containern bzw. UN-oT führt die Interpretation Nr. 19-0131 aus, daß ein Anschlußstutzen ohne äußere Betätigung der Absperreinrichtung nicht als vorgeschriebenes Absperrventil gilt. Dabei muß für die Vorschrift ggf. zwischen dem Stutzen als ganzes und der innenliegenden Absperreinrichtung unterschieden werden.
Schönes WE
M.A.T.

Re: Interpretationen Juni 2020 [Re: M.A.T.] #29042 14.06.2020 14:52
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Moin dag
1. Wenig erhellend in der Sache aber als Schlaglicht auf Praktiken drüben schildert diese Interpretation 20-0024, wie die USCG eine Klassifizierungsbestätigung infrage stellt.
2. Für die UN 0475 wird in der Interpretation 20-0036 erläutert, daß eine Beförderung in einem Kühlcontainer nach 49 CFR 176.76(a)(9) nicht durch die §§ 176.116(a) or 176.118(b) ausgeschlossen wird. Voraussetzung ist allerdings, daß der Reefer für den Einsatz in gefährlicher Umgebung zugelassen ist.
Gruß und Gesundheit.
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2020 [Re: M.A.T.] #29185 11.07.2020 13:10
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Guten Tag zusammen,
noch aus diesem Juni (Anfrage Juni 2019) gibt es eine recht interessante Interpretation. Sie behandelt die Auslegung des "+"-Zeichens in der Spalte (1) der US-Gefahrguttabelle. Auf der Basis von 49 CFR § 172.101 (b) (1) gilt nach 19-0077 folgendes:
1. Ein Eintrag wie UN 2078 mit der SP 279 gilt für den Stoff wie beschrieben, nicht aber für alle Gemische, die diesen Stoff enthalten. Es obliegt dem Versender, solche Gemische aufgrund der Klassifizierungskriterien verantwortlich zuzuordnen.
2. Der Stoff in UN 2078 ist nicht Inhalationstoxisch nach US-Recht.
3. Für Transporte in den USA hat eine GHS-Einstufung nicht Vorrang gegenüber der HMR-Einstufung. Die Bedingungen für die Anwendungen anderer Rechtsnormen stehen in § 172.22.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Interpretationen Juli 2020 [Re: M.A.T.] #29262 25.07.2020 11:45
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Guten Tag,
wieder mal Liba.
Eine nach VT differenzierte Auslegung gibt es zu der Frage, ob ein Sensor (zur Sendungsverfolgung durch FedEx) mit einer einzelnen Li-Knopfzelle unter die Freistellung § 173.185(c) der US-GG-Vorschriften fällt. Für die Bodenbeförderung wird dies bejaht, für die Luftbeförderung verneint. Wichtig sind der zusätzliche Hinweis in der Auslegung auf mögliche einschlägige Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen und die Diskussion von Mengengrenzen. Die Nummer der Auslegung ist 20-0008.
Wie praktisch wäre es, wenn auch hierzulande solche Auskünfte öffentlich wären.
Frohes und ansteckungsfreies Schaffen allerseits.
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2020 [Re: M.A.T.] #29348 09.08.2020 21:39
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Guten Abend,
1. zur Verpackung von Liba in Geräten macht die Interpretation 20-0048 Aussagen. Im Falle einer Schrumpffolie, die praktisch wie eine undurchsichtige Umverpackung wirkt, müssen alle relevanten Kennzeichen außen auf der Schrumpffolie angebracht sein.
2. Fur UN-Druckflaschen wird in 20-0029 ausgiebig diskutiert, nach welchen ISO-Normen die Prüfungen zu absolvieren sind.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen August 2020 [Re: M.A.T.] #29449 22.08.2020 16:32
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Guten Tag,
1. zur Auslegung des Begriffs "unterschiedliche Verpackung" in § 178.601(c)(4)(ii) der HMR erläutert die Nummer 20-0010, daß unterschiedliche Polstermittel diese Differenzierung nicht erlauben;
2. zur Bewertung im Sinne von HMR 171.8 von leitungsverbundenen Zellen bestimmter Bauart und Kapazität als Naß-Zellen oder Naßbatterie und der Berechnung von Größe und Gewicht wird in Nummer 20-0021 eine Aussage getroffen.
Gesundheit und kühles Wetter!
M.A.T.

Re: Interpretationen Sept 2020 [Re: M.A.T.] #29538 03.09.2020 22:48
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Guten Abend,
In der Interpretation Nummer 20-0037 wird dargelegt, welche Bestimmungen für spaltbar oxidierendes r/a Material gelten. Danach kann auch auch Kl. 7, die nach § 173.453 freigestellt wird, nicht unter § 173.419 befördert werden. Uranylnitrat Hexahydrat mit Nebengefahr 5.1 kann unter Umständen in passenden Typ A-Verpackungen als UN 2915 nach § 173.419 versandt werden, sofern auch die Nebengefahr berücksichtigt ist.
Gesundheit und genug Regen!
M.A.T.

Re: Interpretationen Sept 2020 [Re: M.A.T.] #29590 21.09.2020 13:34
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Guten Tag,
und wieder einmal Liba.
Auf die Frage, wie ein e-bike mit 418 bzw 504 Wh klassifiziert werden soll, wird in Interpretation 20-0058 mit UN 3171 für Luft oder Schiff geantwortet.
Ein allgemeines Transportverbot für Liba über 300 Wh wird für Luft und See verneint. Für Umverpackungen kleiner Liba gibt es für Straße, Schiene oder Schiff keine Mengen- oder Gewichtsbegrenzung.
Gruß und Gesundheit
MAT

Interpretationen Nov 2020 [Re: M.A.T.] #29989 19.11.2020 17:51
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Guten Tag zusammen,
1. Zur Beförderung Kl.6.2 hat die PHMSA mit Nr. 20-0063 erläutert, wie § 173.134(b)(11) in Bezug auf die Freistellungen zu lesen ist. Zudem verweist sie auf die neueste Fassung ihrer diesbezüglichen Informationen.
2. Mit Nr. 20-0049 wird erklärt, daß ein Hersteller von DOT-Druckbehältern, der länger als 6 Monate aus dem Geschäft ist, auch bei noch gültiger Zulassungsnummer nicht mehr als Lieferant in Frage kommt.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Nov 2020 [Re: M.A.T.] #30006 22.11.2020 13:50
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Guten Tag, hier noch weitere aus dem Nov.
1. Zur Frage der Verwendung von flexiblen Schüttgutcontainern mit Paletten gibt die Nummer 20-0076 einige Antworten. Ein fIBC kann korrekt gesichert auf einer Palette befördert werden. Dabei kann es zu Überschneidungen mit der Definition einer Umverpackung kommen oder zur Notwendigkeit einer neuen Baumusterzulassung als Gesamtverpackung.
2. Bei zusammengesetzten Verpackungen mit 4GV wird auf § 178.601 und 173-27 verwiesen. Die Nummer ist 20-0054.
Gruß und Gesundheit.
M.A.T.

Re: Interpretationen Nov 2020 [Re: M.A.T.] #30034 28.11.2020 13:06
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Guten Tag,
eine zum Monatsschluß.
Sie betrifft die sog. specification cargo tanks (Tanks, die nach den Beschreibungen des DOT gefertigt und zugelassen wurden). Dabei geht es um die Frage, ob bei der Prüfung von Tanks der Bauart MC330 und 331 bestimmte Verfahren (Magnetpulverprüfung, soweit ich das sehe) anzuwenden sind. Im Ergebnis der Auslegung 20-0066 liegt die Entscheidung beim Halter des betroffenen Tankfahrzeugs, der auf der Basis eigener Erfahrungen und veröffentlichter Daten sagen muß, ob Spannungsrißkorrosion ein Thema ist..
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Interpretationen Dez 2020 [Re: M.A.T.] #30143 22.12.2020 13:25
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Guten Tag zusammen,
in den letzten Tagen gab es noch die Interpretation 20-0074, die auch für andere Beförderungen sinngemaß angewendet werden könnte. Sie bezieht sich auf möglicherweise irreführende Kennzeichnungen oder Markierungen auf Gefäßen, die noch kein Gefahrgut enthalten. Kernpunkt ist, daß § 172.401(b) der CFR 49 auf die Verwechselbarkeit einer Kennzeichnung mit den HMR-Vorgaben abstellt. Im vorliegenden FAll wurde diese Verwechselbarkeit verneint. Man kann daraus jedoch schließen, daß im Zweifelsfall die Abklärung mit der Behörde anhand der geplanten Kennzeichnung zumindest sinnvoll ist. Schließlich wird auf die mögliche Verwechslung mit GHS-Symbolen hingewiesen.
Frohes Fest und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Feb 2021 [Re: M.A.T.] #30378 10.02.2021 21:09
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Guten Abend.
1. Auch die US-Seuchenbehörde möchte alles richtig machen und fragte unter 20-0035 nach, wie zu den UNNR 2814, 2900, 3462 oder 3172 der technische Name richtig laute. Die Antwort hängt von den entsprechenden Einträgen in der US-GGListe ab.
2. In 30-0070 erfährt man, welche Grenzen übereifrigen Kontrolleuren des Unterbringungsortes der Beförderungspapiere auf der Straße gezogen sind.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Feb 2021 [Re: M.A.T.] #30382 11.02.2021 14:46
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Guten Tag.
1. Die überarbeitete Auslegung 18-0015R kommt zu dem Schluß, daß für Importcontainer mit dem Zettel Nr. 9 der Gefahrgutfahrer kein "hazmat endorsement" auf seinem Führerschein haben muß. Das "hazmat endorsement" entspricht funktional unserer ADR-Schulungsbescheinigung ("ADR-Card"). Begründung: innerstaatlich sei gem. § 172.504(f)(9) die Bezettelung mit Zettel 9 nicht vorgeschrieben. Das umfasse auch den Vorlauf/Nachlauf bei internationalen Beförderungen.
2. Ganz aktuell die Entscheidung, daß unverbrauchte, abgelaufene aber ungeöffnete Covid-19-Impfampullen kein Gefahrgut darstellen.

Re: Interpretationen Feb 2021 [Re: M.A.T.] #30433 18.02.2021 18:43
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Guten Abend
1. Für wässerige Lösungen von Alkohol als Gel zur Körperpflege kann die Freistellung nach § 173.150(e) genutzt werden, falls der Alkoholgehalt keine Gefahr nach § 171.8 darstellt. Dabei sind geringfüge Beimengungen nichtgefährlicher Komponenten vernachlässigbar.
2, Generell wird betont, daß eingetrocknete Blutproben auf absorbierendem Filterpapier nach § 173.134(b)(9) kein Gefahrgut sind.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 18.02.2021 18:58.
Re: Interpretationen März 2021 [Re: M.A.T.] #30705 01.04.2021 19:23
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Guten Abend,
1. Mit 20-0040 werden mehrere Fragen zur Beimengung von Ethylmerkaptan als Odoriermittel in einen Tank / o.T. mit Propan. Betroffen sind Abschnitt 173.315(b)(2) und die Aspekte Messung, Mengenzumessung bei Teilentladungen und Verantwortlichkeit.
2. Der Versand von Proben mit Covid-19-Verdacht wird in 20-0062 behandelt. Die Freistellung gemäß 173.134(b)(10) wird bestätigt und gesagt, daß dadurch niemand davon abgehalten wird, es dennoch als Kategorie-B Versendung einzustufen.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 01.04.2021 19:27.
Interpretationen März 2021 [Re: M.A.T.] #30706 04.04.2021 10:46
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Guten Tag

1. Weiter zu Kl. 6.2-Beförderungen. Mit 20-0064 hat die zuständige Behörde sich in bewundernswerter Detaillierheit mit praktischen Fragen zu Patientenproben der Kategorie B befaßt. Diese dürfen gemäß § 173.134(b)(10) in Privatfahrzeugen befördert werden, der Fahrer benötigt keine entsprechende Schulung/Unterweisung; es dürfen jedoch nicht gleichzeitig andere Güter befördert werden (exclusive use). Inwieweit die dortige Handwerkerregelung (materials of trade) greift sei im Einzelfall anhand der vertraglichen Konstellation zwischen Absender und Beförderer zu klären.
Zur Frage, ob ein privater Kraftwagenbeförderer (also kein Lohnfuhrunternehmer) ein Taxi oder dgl. sein kann, wird auf die Zuständigkeit der Federal Motor Carrier Safety Administration verwiesen.
Die rein private nichtgewerbliche Beförderung von Gefahrgut unterliegt nicht den GG-Vorschriften (HMR).

2. Die komplexere Situation eines Hafenbetreibers, der GG-Dienstleistungen von Drittfirmen kontraktiert, wird in 20-0055 diskutiert. Im Ergebnis sind Hafenbetreiber immer auch nach 33 CFR § 126.27 GG-Verantwortliche; die einzelnen Dienstleistungen jedoch sind von den Drittfirmen als Gefahrgut-Arbeitgeber gemäß § 172.704 zu verantworten, mit allen sich daraus ergebenden Pflichten.

Frohes, gesundes Osterfest allen hier.
M.A.T.

Re: Interpretationen April 2021 [Re: M.A.T.] #30851 05.05.2021 13:52
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Guten Tag,
1. Mit Nr. 20-0081 wird über die Frage der Verwendbarkeit ausländischer UN 50AT metallischer Großverpackungen als Bergungsverpackung für UN 1993 entschieden.
2. Liba in einer Hörhilfe ist das Thema von 20-0078; dabei kommt UN 3480 und nicht 3481 zur Anwendung.
3. Zu Kältemaschinen und ihren Bestandteilen gibt die Nr. 21-0011 Auskunft.
Auch mal wieder Kl. 7
4. Beförderungspapiereinträge zu Radionukliden. Betroffen ist § 172.203(d)(1) des 49 CFR.
Schließlich eine hochinteressante Antwort zur Prüfzusammenfassung:
5. Mit Nr. 20-0068 wird deutlich dargelegt, wie die Prüfzusammenfassung auf der Netzpräsenz einer Firma passend zu den Lithiumzellen und -batterien angeboten werden kann, damit die "Verfügbarmachung" erreicht wird.
Gesundheit und passendes Wetter allen.
M.A.T.



Re: Interpretationen Mai 2021 [Re: M.A.T.] #30899 13.05.2021 11:39
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Guten Tag,
1. Für das Beförderungspapier dürfen zwar auch nur Teile der kursiven Stoffbeschreibungen genutzt werden 21-0024, das Amt rät jedoch davon ab, um Mißverständnissen oder Ablehnungen vorzubeugen. Rechtsgrundlage ist § 172.101(c)(2).
2. In 20-0084 wird der Umgang mit kleinen Unterschieden in den Testverfahren für Kl. 4.3 diskutiert, die zwischen den UN-Empfehlungen und den US-Vorschriften bestehen. Im Ergebnis führt für die USA auch eine Freisetzung von nur giftigen, aber nicht entzündbaren, Gasen zur 4.3-Einstufung.
3. In 21-0003 wird die strikte Auslegung von § 177.834(l)(1) bestätigt, daß das Verbot von Ladungsheizanlagen in Kl. 1 auch für UN 0012 gilt.
Gruß an alle Väter
M.A.T.

Interpretationen Mai 2021 & Colonial-Pipeline [Re: M.A.T.] #30903 16.05.2021 12:14
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Guten Tag,
1. zur Umsetzung der GG-Tabelle kann ein Satz in der Interpretation 21-0029 helfen. Danach ist beispielsweise die Eignung eines nicht-DOT-TKFz zur Beförderung eines geringgefährlichen Gutes (hier: UN 3264 VG III) auch dann entscheidend, wenn die Beförderung an sich durch einen entsprechenden Eintrag in Spaltengruppe 8 (hier "241", also § 173.241) erlaubt ist. Der Anbieter zur Beförderung hat gem. § 173.24(e) die Verträglichkeit mit der geplanten Ladung zu prüfen. Im Effekt entspricht dies der hiesigen Verpflichtung, unabhängig von der Tankkodierung die Materialverträglichkeit zu prüfen.

Falls jemand die dortige fachkundige Auskunftsmöglichkeit selbst nutzen möchte, so findet er hier die Kontaktdaten.

2. Zum Colonial-Hack gibt es hier eine amtliche Stellungnahme zur vorübergehenden Aussetzung von Sanktionsmaßnahmen, um die Schadenbehebung nicht zu behindern.

Gruß
M.A.T.

Interpretationen Mai 2021 [Re: M.A.T.] #30926 27.05.2021 11:28
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Guten Tag allerseits!
Die zunehmende Bedeutung der ICAO-TI für den Luftverkehr wird an der Interpretation 21-0012 deutlich. Damit wird entschieden, daß eine US-Ausnahmezulassung (hier DOT-SP 10996) die Anforderungen nach 1.1 der TI erfüllt. Betroffen war hier die UN 0351. Interessant auch dieser Satz: In addition, your inquiry also references IATA. Please note that the HMR do not officially recognize the IATA Dangerous Goods Regulations for purposes of transporting hazardous materials. Ein kleiner Lichtblick auf eine Zukunft, in der eine offizielle deutsche Übersetzung der ICAO-TI und eine GGVLuft endlich verfügbar sein werden.
Wer den Wortlaut dieser Zulassung (Abstufung in 1.4C aus 1.3C trotz höherer Treibmittelmasse) selbst nachschlagen will: sie steht hier.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Mai 2021 [Re: M.A.T.] #30941 31.05.2021 21:18
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In all meinen Kontakten mit dem DOT bzw. PHMSA wurde mir immer wieder erklaert, dass die Bezugnahme auf IATA Regeln bzw. Dokumente nicht akzeptabel ist / war, und ich daher meine Anfrage umformulieren musste. Auch wenn FAA /DOT Gefahrguttransporte unter IATA Regeln akzeptieren, dann nur auch weil IATA Regeln strenger sind als 49 CFR bzw. ICAO-TI.
Der Witz ist, dass DOT/PHMSA/FAA keine hoeheren Standards bei Neuregelungen einfuehren kann als wie in internationale Regelungen ueblich ist, D.h. DOT/FAA/PHMSA muss immer abwarten, bis neue bzw. abgeaenderte z.B. ICAO Regelungen eingefuehrt sind.

Re: Interpretationen Juni 2021 [Re: Floridacargocat] #30999 08.06.2021 21:32
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Guten Abend,
die Frage, wer wann in der Transportkette für die Liba-Prüfzusammenfassung zuständig ist wurde jetzt mit Nummer 20-0087 diskutiert. Danach ist der freight forwarder vor dem Lufttransport erst einmal nicht in der Pflicht, sich eine Prüfzusammenfassung zeigen zu lassen. Ausnahme: er selbst stellt die Beförderungspapiere aus oder hat Grund zur Annahme, etwas sei nicht koscher. Finde ich nachvollziehbar.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Interpretationen Juni 2021 [Re: M.A.T.] #31021 13.06.2021 11:50
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Guten Tag,
Tanks, die nicht nach DOT sondern nach dem Institute of Makers of Explosives Safety Library Publication No. 23 (IME Standard 23) hergestellt wurden, dürfen prinzipiell für die Beförderung von UN 3375 (als Ausgangsstoff für Explosivstoffe) verwendet werden. Antworten zu einigen Detailfragen sind in Auslegung 21-0031 ebenfalls enthalten.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Juni 2021 [Re: M.A.T.] #31079 20.06.2021 10:57
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Guten Tag,
zur Klasse 7 für nationalen Landtransport gab es die Auslegung 21-0036. Darin wird diskutiert, unter welchen Bedingungen eine Sendung von LSA oder SCO mit "RQ" beschriftet sein muß. Unter anderem, daß die Kennzeichenvorgaben in § 172.302(b) 49 CFR bei einer Massenverpackung (bulk packaging) gelten. Bulk packaging ist dabei eine Verpackung über 450 L (Flüssigkeiten), über 400 kg Nettomasse für Feststoffe und über 454 kg für Gase.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31220 20.07.2021 17:32
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1. Liba größeren Gewichts können, zur Entsorgung oder Wiederaufarbeitung, durchaus auf Paletten ohne Verpackung nach 21-0048 befördert werden. Für Liba-Ausrüstungen im medizinischen Kontext wird in 21-0044 auf die tatsächliche Funktion der Ausrüstung abgestellt um zwischen UN 3480 und UN 3481 zu unterscheiden.
2. In 21-0047 wird detailliert auseinandergelegt, wo sich übereifrige Straßenkontrolleure auch mal irren können, wenn es um die Anforderungen an Beförderungspapiere geht.
3. Um die Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeug und beförderndes Fahrzeug geht es in 21-0013. Wichtig ist hierbei, daß auch ein Anhänger gemäß § 171.8 in Verbindung mit seiner Zugmaschine ein Kraftfahrzeug darstellt. Die Gewichtsgrenzen für beispielsweise Kl.1-Güter können darum nicht durch Aufteilen auf Zugmaschine und Hänger umgangen werden, da beide zusammen als Kraftfahrzeug gewertet werden.
4. Sehr praxisnah finde ich die Argumentation in 21-0042, wonach IBC-Kennzeichnungen für die IBC und nicht für das Fahrzeug gelten. Darum stellt es keinen Verstoß gegen die Vorschriften dar, wenn die Kennzeichnung durch die Lasi-Mittel verdeckt werden. Siehe dazu auch Interpretation 21-0046.
5. Zur Frage der Anwendung nachträglich geänderter Special Provision (Sondervorschrift) 336 zu UN 2672 gibt die 21-0045 die Aussage, daß aufgrund der Genese dieser SV ihre Bestimmungen nicht ergänzend sondern alternativ zu bestehenden Vorschriften (§§ 173.24(g) and 173.24a(b)(4) des 49 CFR) anzuwenden sind.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31238 21.07.2021 20:25
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Guten Abend
Für die Abfallbeförderung in begrenzten Mengen braucht es drüben eine Ladeliste der gefährlichen Abfälle (UHWM, Uniform Hazardous Waste Manifest gemäß 40 CFR Teil 262. Ein Muster kann man sich hier ansehen.). Darin sind Anzahl und Art der Verpackung für jeden Abfall aufzuführen. Das gilt auch für Schrumpf- oder Stretchverpackungen. Siehe dazu die Nr. 21-0027.
Gruß und Gesundheit

Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31281 31.07.2021 14:54
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Guten Tag zusammen
1. Für Liba im Versandhandel scheint die Nr. 21-0052 nutzbar zu sein. Danach sind unter bestimmten Bedingungen Liba in Ausrüstungen in flexiblen Umverpackungen versendbar.
2. Zu ausländischen Gasflaschen führt die Nr. 20-0086 aus, daß retesting - Neuprüfungen - für ISO-Flaschen nach Maßgabe einer bestimmten Sondergenehmigung nur für die Herkunftsländer USA und Kanada zulässig sind.

Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31424 31.08.2021 16:31
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Guten Tag
1. Wieder mal Liba, diesmal in 21-0058 eine Diskussion, ob Versand defekter Liba ohne nichtmetallische Innenverpackung aber in einem ölgefüllten Behältnis korrekt ist. Die Antwort ist Nein mit Bezug auf § 173.185(b)(3)(i) and (f)(1).

Gruß und Gesundheit zur 2. Pandemie-Saison.
M.A.T.

Interpretationen September [Re: M.A.T.] #31473 11.09.2021 10:29
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Guten Tag
1. Interessant für Exporteure per IMDG in die USA: Ein Gefahrzettel Kl. 9, der in der weißen Hälfte die Aufschrift "MISCELLANEOUS" trägt, entspricht nach der 21-0064 den Vorgaben für Anschlußbeförderung in den USA, was die Bezettelung angeht. Basis ist der § 171.25 der US-Vorschriftne 49 CFR. Bei den bekannten Diskussionen mit variabel ausgebildeten Mitgliedern der US-Zollbehörde und Küstenwache kann diese Interpretation eine willkommene Hilfe sein.
2. Zur Übereinstimmung von Versandpapieren und Buchhaltung weist die Nummer 21-0073 darauf hin, daß auch bei Sammelversand die Stoffbenennung in beiden übereinstimmen muß. Die Fundstelle ist hier § 172.201 Absatz (e) 49 CFR.
Gruß und Gesundheit.
M.A.T.

Re: Interpretationen September [Re: M.A.T.] #31649 14.10.2021 16:46
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Guten Tag
1. In der Nr. 21-0065 wird auf die Erleichterung für wässerige Lösungen von Alkohol unter 24 % eingegangen (Bezug ist die Ausnahmemöglichkeit nach § 173.150(e)(1) des 49 CFR). Nach der Interpretation bezieht sich die Prozentgrenze ausschließlich auf den Anteil entzündlicher Alkohole (und ohne Gefahren anderer Klassen). Damit kommt für solche Lösungen eine Umstufung zu den brennbaren Flüssigkeiten (combustible liquid) infrage.
2. Sehr interessant finde ich die Festlegung in 21-0070, daß ein privates Reiseflugzeug nicht den GG-Vorschriften unterliegt.
3. UN-ortsbewegliche Tanks (> 450 L) sind nicht deswegen von der Möglichkeit ausgeschlossen, nach § 178.274 zugelassen zu werden, weil sie vielleicht keinen äußeren Tragrahmen aufweisen. Solange sie die Festigkeitsanforderungen der Fundstelle erfüllen, ist eine Zulassung (certification) möglich. Das sagt die Interpretation 21-0043 aus.
4. Passend zur Klimadebatte wird für ein Einbaugerät, das CO2 aus den Abgasen eines Lkw filtert, hier die Gefahrguteigenschaft verneint. Begründung: Fahrzeugausrüstung, kein Ladegut. Kann ich gut nachvollziehen.
5. Natürlich dürfen Liba nicht fehlen. In 21-0037 werden 17 Aspekte nationaler Beförderung von e-bikes zu Verkaufsstellen diskutiert.


Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Oktober [Re: M.A.T.] #31697 31.10.2021 13:20
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Guten Tag in der neuen Zeit

1. Ein Tank "DOT Specification 51" wird als in "unsicherem Zustand" eingestuft, wenn bei der Prüfung die Mindestwanddicke nach Abzug des Korrosionszuschlags unter der Wanddicke nach Herstellerdatenblatt liegt. Eine Angabe auf dem Tankschild ist nicht vorgegeben. Damit greifen die Grenzwerte nach § 180.605(i) a des 49 CFR.
Die Quelle ist Auslegung 21-0020.

2. Für medizinischen Sauerstoff wird in 21-0068 diskutiert, welche der UNNR 1072 bzw. 3156 infrage kommt. Dies ist abhängig vom tatsächlichen Sauerstoffanteil. Bei einem Anteil von > 95 % molekularem Sauerstoff wird die UNNR 1072 empfohlen.

3. In 21-0091 wird die Freistellung von MP nach HMR und IMDG-Code bei unter 5 Litern je Verpackung bestätigt. In diesem Fall ist eine verdünnte Lösung von Kaliumpermanganat betroffen.

Schönes Wetter am verlängerten WE

M.A.T.

Interpretationen Dezember 2021 [Re: M.A.T.] #31959 02.01.2022 13:39
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Hallo,
1. in der Nummer 21-0082 wird umfänglich diskutiert, wie mit Ausklassifizierungen der Kl. 1 und 4.1 bei energetischen Stoffen umzugehen ist. Prinzipiell bleibt es bei dem Vorbehalt der staatlichen Einstufung.
2. Speziell zu UN-Nr 2014 wird in 21-0105 die Frage zustimmend beantwortet, ob in der Stoffbenennung der kursive Zusatz "Stabilisiert nach Bedarf" erscheinen darf. Hintergrund ist das redaktionelle Versehen, daß 2020 der entsprechende Zusatz in der GG-Liste nicht kursiv dargestellt wurde. Diese Entscheidung dürfte auch für andere UNNR Relevanz haben.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Dezember 2021 [Re: M.A.T.] #32200 13.03.2022 13:10
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Guten Tag

Zum Transport einer brennbaren Flüssigkeit im internationalen Verkehr unter Nutzung einer NA-Nummer (hier NA 1993) gibt die Auslegung 21-0015 den bestätigenden Hinweis, daß ein rein nationales GG dann nicht z. B. dem IMDG-Code unterliegt, wenn es außerhalb dessen Klassifizierungsgrenzen liegt. Im Ausland führe dies zu Recht zu "frustration of shipment", also Verhinderung der Beförderung.

Gruß
M.A.T.

Mitwirkung US-Interpretationen [Re: M.A.T.] #32230 24.03.2022 13:12
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Guten Tag zusammen,
das US-PHMSA beabsichtigt, frühere Interpretationen (Letters of Interpretation - LoI) in Form einer Zusammenstellung häufiger Fragen (FAQ) zusammenzufassen. Anregungen usw. dazu sind unter einem Link einzureichen.
Im Blickpunkt hat das Gefahrgutreferat vorrangig Interpretationen, die zwar älter aber unverändert gültig sind und durch übersichtliche Darstellung wiederholte Neuanfragen überflüssig machen. Unter dem ersten Link steht unter
SUPPLEMENTARY INFORMATION:
I. Introduction
eine Darstellung der rechtlichen Wirkung einer solchen Liste. Im Kern bedeutet sie daß man, sofern man sich nachweislich an die Interpretationen hält, einen Anscheinsbeweis dafür schafft, daß man die Vorschriften eingehalten hat. Also etwas weitergehend als beispielsweise die deutsche RSEB, die ja spätestens vor Gericht nur noch Anhaltspunkt ist.

Es wäre durchaus von Interesse, wenn eine derartige Sammlung die Arbeit mit den Interpretationen erleichterte.
Gruß
M.A.T.

Interpretation März 2022 [Re: M.A.T.] #32473 10.05.2022 11:33
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Guten Tag,
nach der Auslegung 21-0013 beginnt die 2-Jahres-Frist für die Nutzung eines Kombinations-IBC mit dem Herstellungsdatum, auch falls der IBC seit Herstellung noch nicht benutzt worden ist. Betroffen war in diesem Fall UN 2031.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Juni 2022 [Re: M.A.T.] #32685 11.06.2022 12:29
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Guten Tag
1. Eine interessante Auslegung betrifft Baum/Fisch-Stoffe der Klasse 9. In Nr. 22-0017 wird erklärt, daß für die Beförderung von 3077 VG III eine Fahrerqualifikation (Hazmat endorsement, äquivalent unserer ADR-Schulung) nicht erforderlich ist. Begründung: Für die dortige Schulungspflicht ist u.a. die Bezettelungspflicht Voraussetzung. Da für Kl. 9 keine Bezettelung verlangt wird (§ 172.504(f)(9)) besteht keine Fahrerschulungspflicht. Das gilt auch für Zu- und Ablauf von internationalen Beförderungen.
Ein Nebenaspekt ist, daß Gefahrgutstrecken (hazmat routes) dort auf der Gliedstaaten-Ebene bestimmt werden.

2. Beim Versand von aufblasbaren Rettungswesten (§ 173.219(c)(5)) kann die Gaspatrone auch in einer Tasche der Weste liegen, ohne angeschlossen zu sein. Das steht in 22-0001.

3. Ergänzend zu einer früheren Frage, ob eine Verpackung, die mit einem spezifischen Klebeband zugelassen wurde, ohne neue Zulassung mit einem nachweislich besseren Band verwendet werden darf. Antwort ist nein. Eine erneute Zulassung ist notwendig, entweder zusammen mit der Verpackung oder in einem separaten Verfahren (§ 178.601(c)(4) bzw. § 178.601(g)).

Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2022 [Re: M.A.T.] #32940 16.07.2022 13:42
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Grüß Gott zusammen.
Eine kürzliche Interpretation ist Nummer 22-0024. Danach ist für säurehaltige Naßbatterien im Vorlauf zum Seeverkehr keine Schulungspflicht für Fahrer gültig. In einem Nachsatz steht außerdem, daß gemäß § 172.502(c) Großzettel angebracht sein können. Solange diese Zettel den Vorschriften genügen wird durch die Bezettelung keine Schulungspflicht der Fahrer ausgelöst.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Juli 2022 [Re: M.A.T.] #32941 16.07.2022 14:14
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Grüß Gott
1. Die Nummer 21-0102 beschäftigt sich mit der Meldepflicht für Zwischenfälle. Danach ist selbst dann, wenn das Gefahrgut undeklariert war aber als solches erkannt wurde, eine Zwischenfall-Meldung notwendig [Basis ist § 171.16(a)(4)].
2. Die Nummer 22-0005 beantwortet die Frage, ob ortsbewegliche UN-Tanks nach T75 für bestimmte Stoffe von der Druckprüfung nach § 180.605(e) befreit sind, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, mit Ja.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33243 20.08.2022 11:13
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Grüß Gott,
am 11. August erging die Auslegung 22-0015, daß die Bezettelung von Containern an den 4 Seiten ausreicht, auch wenn diese Container bei der Weiterbeförderung per Bahn so verladen werden, daß die Enden durch andere Container verdeckt sind. Die Reihe der Container muß auch nicht mit Duplikaten der betroffenen Großzettel versehen werden. Rechtsgrundlage ist § 172.516.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33244 20.08.2022 11:58
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Grüß Gott
Mit Nummer 22-0049 wurde am 5.8.22 bestätigt, daß die Nebengefahr bei Trennung auf Schiffen nur dann eine Rolle spielt, wenn die Stoffe miteinander gefährlich reagieren. Im konkreten Fall kann gemäß § 176.83(a)(8) ein Gut Kl. 2.3 (2.1, 8) mit einem Gut 2.3 (8) in einer CTU gestaut werden.
Als gefährliche Reaktion werden Verbrennung oder Freisetzung erheblicher Wärme, Freisetzung entzündbarer, giftiger oder erstickender Gase, die Bildung ätzender Stoffe und die Bildung instabiler Stoffe angesehen.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag, mehr zur richtigen Umschließung denn zur Beförderung.
Es gab eine Anfrage, wie Feuerlöschgeräte, die aus einem Plastikrohr mit Löschmittelinhalt bestehen, verpackungstechnisch zu behandeln sind. Nach der Antwort 21-0069 fallen diese nicht unter "Druckgefäße" und können nicht nach § 173.309(c) befördert werden (also keine spezifikationsfreie Flasche). Stattdessen ist eine Einzelfall-Zulassung (regulatory relief) als alternative Umschließung vonnöten. Die Rechtsgrundlage dafür ist in § 107.705.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.08.2022 12:43. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33247 21.08.2022 12:11
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Eine etwas diffizilere Frage betraf die Berechnung der Mindestkapazität von Notfall-Druckentlastungsvorrichtung für Gefahrguttanks nach § 178.345-10(e). Darauf wurden mit 22-0011 im Prinzip zwei Antworten gegeben.
1. Aus gefahrgutrechtlicher Sicht besteht keine Begrenzung auf max. 1000 Quadratfuß Außenfläche, jedoch sind die sonstigen verkehrsrechtlichen Begrenzungen (siehe FHWA) zu beachten.
2. Für Tanks mit größerer Außenfläche ist Extrapolation für die Berechnung der Kubifuß/Stunde hinnehmbar, die Berechnung sollte allerdings von dem verantwortlichen Prüfingenieur bestätigt sein.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33258 22.08.2022 12:28
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Grüß Gott
Für den Luftverkehr müssen nach 22-0009 sowohl beim Abflugflughafen wie auch beim Zielflughafen die Info an Flugkapitän und die Versandpapiere leicht verfügbar sein. Beide können zu einem Dokument vereinigt sein. Basis ist § 175.33(d). Die Bereitstellung in elektronischer Form ist zulässig. Bedingungen: genau und lesbar.

Außerdem ergeht in 22-0032 eine Präzisierung der Verantwortlichkeiten zwischen freight forwarder und shipper (freight forwarder customer) betr. die Versandpapiere. Ebenso angesprochen wird die eingeschränkte Nutzbarkeit von SDB-Informationen.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 22.08.2022 12:33.
Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33324 30.08.2022 20:08
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Guten Abend,

Ein interessantes Gerät für Luftfahrzeuge wird in Auslegung 22-0045 betreffend seine Klassifizierung bewertet. Dabei schält sich als Kern der UN 3164 heraus, daß ein bereits installiertes Gerät damit gemeint ist, nicht aber ein eigenständiges.

Gruß
M.A.T.

Interpretationen September 2022 [Re: M.A.T.] #33535 17.09.2022 19:54
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Guten Abend,

zu einem recht komplexen Thema gibt die 22-0053 längere Auskünfte. Ist für alle, die in den USA Auslieferungs- oder Retourenmanagement für Warenhäuser betreiben interessant. Betroffen sind diese Fundstellen im 49 CFR:
- § 171.8
- § 171.1(c)(4)
- § 173.156(b)(1).

Besonders interessant finde ich in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Begriffes "pre-transportation function", was nach meiner Einschätzung ungefähr einer Funktion während der Bereitstellung zur Beförderung entspricht.

Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Kontrollergebnisse USA [Re: M.A.T.] #33761 25.10.2022 21:34
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Grüß Gott allerseits,
von einem Kollegen erhielt ich einen Link zu Kontrollergebnissen innerhalb der USA für den Straßentransport, Straßenblitz.
Kurz gesagt ist drüben die Rangfolge der Verstöße der hiesigen nicht unähnlich:
Lasi
Fehlende Registrierungsnummer für GG-Beförderung (hat bei uns kein Äquivalent)
Keine oder unrichtige Versandpapiere
Versandpapiere nicht leicht zugänglich
Bezettelung nicht vorschriftsgemäß.
Auch daß die meisten in Klasse 3 und die wenigsten in Klasse 7 vorkommen finde ich gut nachvollziehbar.
Gruß und frohes Schaffen
M.A.T.

Re: Kontrollergebnisse USA [Re: M.A.T.] #33770 27.10.2022 18:13
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Hallo M.A.T.
ist ja sehr interessant, dass in den USA fast die gleichen Ergebnisse im Bezug der Kontrollen sind.

Nur ich verstehe nicht, dass die drei Spitzenreiter
- Kennzeichnung und Bezettelung
- Beförderungspapiere/Schriftliche Weisung
- Ausrüstung
in jedem Jahr fast die Gleichen sind, auch wenn sich die Reihenfolge ändert.

Und gerade diese Verstöße sollten eigentlich nicht sein, weil sie sich am einfachsten händeln lassen. Aber da kommt vielleicht mein Verstand im Bezug Gefahrgut nicht mit.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kontrollergebnisse USA [Re: Gerald] #33771 27.10.2022 18:25
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Hallo, Gerald,
eine mögliche Erklärung für die altbekannte Reihenfolge könnte sein, daß diese Punkte leicht kontrolliert und abzuhaken sind. Außerdem stehen sie im Anhang der Kontrollrichtlinie (gerade diese Tage neu verkündet) und wandern wohl direkt in die Checklisten. Der Fahrzeugzustand, die Verpackungseignung oder gar die Klassifizierungsangaben sind mit viel mehr Aufwand verbunden, will man sie kontrollieren.

Persönlich denke ich, daß die Programme zur Gefahrgutabwicklung eine Rolle spielen. Was in den Programmen abgefragt wird, auch wenn bei der UNNR gar nicht relevant, wird vielleicht stur umgesetzt. Umgekehrt wird vielleicht ignoriert, was das Programm nicht direkt abfragt.

Wir haben im GG-Recht ja viele graue Fälle, wo eine J/N-Entscheidung nicht einfach möglich ist. Programmierungen tun sich damit schwer, ist so meine Erfahrung.

Gruß
M.A.T.

Interpretationen Nov. 2022 [Re: Gerald] #33917 21.11.2022 14:03
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Grüß Gott.

1. Batterien auf der Straße. Für Nickel-Metall-Hydridbatterien (UN 3496) und Lithiumionenbatterien (UN 3480) gibt die Auslegung 22-0086 detaillierte Informationen zu
- Hazmat endorsement (Gegenstück zur ADR-Schulung) für Fahrer,
- Schulung von Umschlagsarbeitern,
- Dokumentation,
- Safety Data Sheet (Notfallmaßnahmen werden ausdrücklich gefordert; basierend auf § 172.602(b)(3), sie können über ein SDS aber auch durch andere Informationen zu Unfallmaßnahmen gegeben werden)
- Mitarbeiterschulung.
Für die Lagerung von solchen Energieträgern wird auf die örtlichen und gliedstaatlichen Vorgaben der Arbeitsschutzbehörden verwiesen.

2. Für Liba in Ausrüstungen wird zu Hörfähigkeits-Prüfgeräten in 22-0102 ausgeführt, welche Verpackung vorschriftenkonform (§ 173.185(b)(2)(iii)) wäre.

3. In Auslegung 22-0007 wird die - mittlerweile leidige - Frage der Prüfzusammenfassung diskutiert. Frage ist, ob eine allgemeine Aussage zB im SDB (!) anstelle der Prüfzusammenfassung ausreicht. Dabei wird zwischen den Rollen als shipper, manufacturer oder distributor (wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme kann hier keine eindeutige dt. Entsprechung gegeben werden) unterschieden. Danach kann für den shipper ein allgemeiner Hinweis des manufacturers oder distributors kein Ersatz sein. Rechtsgrundlage ist hier § 173.185(a)(1) f.

4. Dasselbe Thema - Prüfzusammenfassung - dann nochmal in 22-0044. Hier betreffend die Prüfzusammenfassung-Pflicht für offerors (Endverkäufer, soweit ich den Sachverhalt verstehe). Er muß eine Prüfzusammenfassung verfügbar machen; ein allgemeiner Hinweis oder Auszüge daraus, daß die Liba vorschriftenkonform seien, reicht nicht. Außerdem werden noch weitere Aussagen zur Rollenfunktion der Beteiligten getroffen, auch zum Thema Rücklauflogistik (reverse logistics).

Gruß
M.A.T.


Re: Interpretationen Nov. 2022 [Re: M.A.T.] #33918 21.11.2022 14:20
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Weitere Auslegungen.

1. Bei Organischen Peroxiden ist dann die Konzentration des zugeordnetes Stoffes anzugeben, wenn mehr als eine Sammelbezeichnung (generic listing) infrage käme. Die Konzentration darf allerdings zusätzlich angegeben werden, auch wenn der Technische Name bereits eindeutig ist (§ 173.225(c) und § 172.203(k)). Enthalten ist dies in der Auslegung 22-0083.

2. Kühlmaschinen mit vier CO2-Flaschen sind Gegenstand der Auslegung 22-0010, sie unterliegen den US-HMR. Insbesondere ist eine Gasabgabe zu Kühlzwecken während der Beförderung regulär nicht statthaft. Es wird aber auf die Möglichkeit einer Einzelausnahme (Tel. (202) 366-4511) verwiesen.

3. Bei Auslegung 22-0080 ist mir nicht klar, worin das Problem besteht. Sie bestätigt lediglich, daß in Kl. 5.2 ein Gefahrzettel, der aus einer Fußnote (hier 13)) zur Tabelle (ADR 2.2.52.4) herrührt, auch tatsächlich vorgeschrieben ist.

4. Schließlich die 22-0040 betreffend die Auswahl der Stoffbenennung bei Mehrfachangaben in der GG-Liste. Hier wird unterschieden zwischen der - auch in D üblichen Auslegung - daß der jeweils zutreffende Name zu nutzen ist und dem andern Fall, daß es gleichrangige Namen gibt, die dann nebeneinander aber mit Klammer angegeben werden können. Als Beispiel dient UN 1219. In diesem letzteren Fall werden die Alternativen als Variantenbezeichnungen des chemisch identischen Stoffes gesehen. Als Beispiel für Benennungen, die unterschiedliche Stoffe/Gegenstände bezeichnen, wird UN 3164 genannt. Bei dieser UNNR muß die Wahl zwischen pneumatisch und hydraulisch getroffen werden; beides zusammen geht nicht.

Gruß
M.A.T.


Interpretationen Dez. 2022 [Re: M.A.T.] #34138 15.12.2022 16:09
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Grüß Gott

1. Liba. Versandbezeichnung für USV mit Zusatzbatterie (Lithiumionen), klassifiziert als UN 3480. Außerdem diskutiert die Entscheidung 22-0110, daß Gewichtsgrenzen im Luftversand sich auf das Batterieelement und nicht die gesamtheit der Bestandteile einer solchen Kombination beziehen. Damit wird auch die Auslegung von § 172.101(j)(2) klarer.

2. Kennzeichnung gemäß § 172.502(a)(2). Eine Umkehrtafel mit dem Großzettel auf einer und einer weißen Blankofläche auf der anderen Seite ist nach 22-0106 keine verbotene Plakatierung, genau wie auch eine leere Großtafelhalterung.

3. Die 22-0048 diskutiert mehrere Aspekte der Schulungsverpflichtung für Mitarbeiter. Kurz zusammengefaßt sagt sie:
- Bedienpersonal für Lagertanks ist unterweisungspflichtig
- Personal, das auschließlich zum Probenziehen eingesetzt wird, ist nicht unterweisungspflichtig
- Hilfsarbeiter, die ausschließlich Schutzabdeckungen aufstellen, sind nicht unterweisungspflichtig
- Entladepersonal ist unterweisungspflichtig, auch bei Anwesenheit des Beförderers.
Interessant dazu auch die Auslegung 22-0066, nach der Staplerfahrer bei der Beladung des Flugzeuges ebenfalls unterweisungspflichtig sind. Dies könnte vielleicht auch für hiesige Luftfrachtbeteiligte interessant sein, die US-Verkehre betreuen.

4. Straßenmarkierungsarbeiten sind Thema der 22-063..

5. Druckgasflaschen, die sowohl DOT als auch ISO entsprechen, sind Thema in Auslegung 22-0035.

Frohes Schaffen im ruhigen vorweihnachtlichen Winter.
M.A.T.

Re: Interpretationen Dez. 2022 [Re: M.A.T.] #34172 02.01.2023 18:57
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Grüß Gott im Neuen Jahr,
zur Klasse 7 gibt die Interpretation 22-0029 umfangreiche Information, wie für Erze und natürliche Quellen die Aktivitätskonzentration bei gemischten Nukliden zu berechnen ist. Betroffen ist hier § 173.401(b)(4) der HMR.
Gruß und frohes Schaffen 2023
M.A.T.

Interpretationen Dez. 2022 [Re: M.A.T.] #34174 03.01.2023 12:13
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Grüß Gott,
1. eine längere Darlegung zu Fällen, in denen ein Lieferant gefüllter Flaschen Aufgaben des Empfängers betr. die Rücksendung der geleerten Flaschen übernimmt, weil der Empfänger nicht die nötige Ausbildung hat. Praktisch tritt derLieferant hier als Beauftragter des Absenders auf, eine Konstellation, die auch hierzulande nicht unbekannt ist.
Prinzipiell ist das möglich, jedoch hat der Lieferant dann ggf. auch alle Pflichten, die sonst der geschulte Empfänger/Absender der Flaschen hätte. Die Nummer ist 22-0037, und die Rechtsgrundlage findet sich in § 172.204(d)(1) der HMR.

2. Eine sehr interessante pragmatische Lösung für die Querung einer öffentlichen Straße mit GG enthält die Nummer 22-0064. Die Beförderung zwischen gegenüberliegenden Grundstücken einer Firma geschieht, indem das betroffene Straßenstück kurzfristig gesperrt wird. In den USA heißt das dann "contiguous facility boundary", entsprechend unserem "verbundenen Betriebsgelände" nach § 1 (1) GGBefG..
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Jan 2023 [Re: M.A.T.] #34299 19.01.2023 11:39
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1. Mit der Nummer 22-0131 wird bestätigt, daß eine recht große (ungefähr 9 Tonnen) Stromversorgungseinheit mit sehr großen Liba unter UN 3536 befördert werden kann, wenn sie korrekt auf einem Verkehrsmittel gesichert ist und die Bedingungen der US-SV 389 erfüllt.

2. Zum Versand von UN 3028 VG III Trockenbatterie über See werden in Auslegung 21-0110 Aussagen zu:
- maßgeblicher Anwendung der Massenbegrenzung für die Innenverpackung
- LQ-Grenzwerte und
- Begründung für einen Wortlautunterschied zwischen IMDG-Code einerseits und ICAO / UN-Empfehlungen andererseits.
getroffen.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Feb 2023 [Re: M.A.T.] #34622 04.03.2023 18:53
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Grüß Gott
1. Zur nationalen Beförderung von 6.2-Material in unterschiedlichen Sendungen bezieht die Auslegung 11-0050 zu den Punkten
- Bezettelung
und
- Mischsendung verschiedener Klassen mit 6.2
Stellung.
2. Die mögliche Verdeckung überzähliger LQ-Markierungen ist nach Nummer 20-0072 zwar legal, sollte allerdings zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Sendung vermieden werden.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Frühling 2023 [Re: M.A.T.] #34967 30.04.2023 10:27
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Grüß Gott

1. in Nr. 23-0005 wird erläutert, wie auf Basis von § 173.22 der Versender eine Klassifizierung abweichend von der im SDB festlegen darf. Voraussetzung ist, daß seiner Einschätzung nach die Angabe im SDB falsch ist. Außerdem ist es seine Pflicht, eine ihm bekannte Nebengefahr zu bezetteln, die nicht in der Gefahrgutliste ausgewiesen ist. Dies ist jedoch nicht für amtlich klassifizierte Güter zulässig (siehe § 173.28). In solchen Fällen sollte mit der Gefahrgutbehörde Kontakt aufgenommen werden. Die Dokumentaion muß nicht zwingend die Beförderung begleiten, es ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Aufbewahrt werden muß sie.

2. Eine Genehmigung gemäß 49 CFR 385.403 ist nur für eine Hauptgefahr "Explosiv", nicht aber für ein organisches Peroxid mit Nebengefahr "Explosiv" verlangt. Quelle ist Nummer 23-0028.

3. Eine pragmatische Auslegung der Pflicht zur fallweisen Auffrischungsschulung findet sich in 22-0109. Die Auffrischung innert 90 Tagen ist danach nicht notwendig, falls die zwischenzeitlichen Änderungen des Sicherungsplanes nur redaktionellen Charakter haben, wie z.B. Tippfehler.

4. Sehr interessant für hiesige Hersteller von UN-Druckbehältern ist 22-0027. Auch bei voller Einhaltung der UN-Vorgaben durch nationale Vorschriften ist eine Einfuhr in die USA nicht ohne weiters statthaft. Ausnahmen für die einmalige Verwendung in den USA gibt es nur nach § 171.23(a).

5. Interne Auffrischungsschulung per Internet ist das Thema von Auslegung 22-0025. Dazu haben wir auch einen anderen Faden gehabt.

6. Mit den verkehrsträgerabhängigen Prüfvorschriften für ortsbewegliche TK beschäftigt sich Nummer 22-0129.

7. Reparatur eines IBC ist Thema von 22-0058. Kernaussage ist, daß eine Reparatur, bei der ein abnehmbares Ausrüstungsteil durch ein festverbundenes Ausrüstungsteil ersetzt wird, eine neue IBC-Bauart schafft, mit entsprechenden Prüfungen.

8. Natürlich auch Liba, diesmal in ozeanischen Sensoren.

Gruß
M.A.T.

Interpretationen Frühling 2023 [Re: M.A.T.] #35089 20.05.2023 12:14
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Grüß Gott,
1. Obwohl nicht direkt uns als Exporteure betreffend ist die Nummer 22-0033 fachlich interessant. Danach werden Aluminiumtanks von zumindest einigen Rohölen korridiert.
2. Als Hinweis auf mögliche Umweltrisiken sehe ich diese Interpretation sinnvoll. Besondeers interessant finde ich, daß danach auch allerkleinste Spuren von Kl. 1 in Abfallströmen dort eine entsprechende Prüfung und ggf. Einstufung nach sich ziehen.
3. Und, natürlich, in 23-0001 etwas zu Liba. Diesmal zur Differenzierung in der Klassifizierung von Gebrauchsgegenständen, die praktisch auch eine Powerbank-Funktion haben. Im Ergebnis hängt die Einstufung am primären Zweck des Gegenstandes. Ist das "Aufladen" greift 3480; ist es eine andere Funktion, greift 3481. Weites Feld, könnte man sagen.
Das war's für diesmal. Grüße.
M.A.T.

Interpretationen Juni 2023 [Re: M.A.T.] #35306 28.06.2023 11:22
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Guten Tag,

1. Überfüllung eines Ladetanks mit 90 % LPG ist Thema der Auslegung 22-0078. Die Rechtsgrundlage ist § 173.315(b). Grob gesprochen gilt bei volumetrischer Befüllung dieselbe Massengrenze wie bei Gewichtsbefüllung. Die volumentrische Grenze liegt danach bei 97 % unter Nutzung festeingebauter Einrichtungen oder Peilrohre.
Weitere Ausführungen zum füllungsfreien Mindestraum und der Fülltemperatur sind auch enthalten.

2. Umfangreiche Ausführungen zu UN-kodierten Verpackungen enthält die 22-0101. Rechtsgrundlage ist § 178.503(a). Wichtig hier für unsere Teichseite ist, daß eine Verpackung nicht mit Herkunftsland "USA" versehen werden darf, die außerhalb der USA hergestellt wurde. Interessant in dieser Auslegung fand ich auch, daß im Anschreiben der Behörde an eine US-Adresse der europäische Begriff DGSA benutzt wird.

Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Nov 2023 [Re: M.A.T.] #36017 19.11.2023 16:40
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Grüß Gott,

1. Zur Beförderung der Verbraucher-Güter (ID 8000) gnerell und mit allen VT führt die Interpretation 22-0126 einiges aus.
2. Zur Eigenfortbildung von internen Trainer sagt die 22-0116 u.a. aus, daß solches zulässig ist soweit die Anforderungen aus 49 CFR § 172.704 erfüllt sind.
3. Die Anerkennung in den USA von UN-ortsbeweglichen Tanks durch eine nicht-US-Stelle ist ggf. ohne weitere Prüfung oder Inspektion gegeben. Die Interpretation ist relativ detailliert und genau zu lesen, insbesondere weil sie auf ADR, RID und IMDG-Code bezug nimmt. Jedoch bleiben die zusätzlichen Anforderungen aus 49 CFR § 171.25(c)(1) bestehen.
4. Die Klassifizierung von ammoniamnitratbasiertem Dünger ist Thema der 23-0015.

Gruß
M.A.T.


Interpretationen Dez 2023 [Re: M.A.T.] #36214 26.12.2023 11:49
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Grüß Gott allerseits.

1. Eine starke und schlagfeste Außenhülle für eine große Lithiumionenbatterie wird in 23-0088 beschrieben.

2. Eine ungewöhnlich interessante Entscheidung ist 23-0082, mit dem Thema der Beförderung von Tierkadavern aus universitärer Forschung, denen HIV-infiziertes menschliches Gewebe transplantiert ist. Die endgültige Entscheidung, ob es sich dabei um Kat. A-Stoffe gem. § 173.134 handelt, obliegt dem Andiener des Abfalls.

3. Eine Entscheidung über den verpflichtenden Zusatz des korrekten technischen Namens im Beförderungspapier aufgrund einer G-Eintragung in Spalte 1 der Gefahrgutliste und der freiwilligen Möglichkeit eines Zusatzes nach § 172.202(d) wurde in 23-0056 getroffen. Die hier zugrundeliegende Einstufung war UN 1987.


Schönes Neues wünsche ich.
M.A.T.



Interpretationen 2024 [Re: M.A.T.] #36329 22.01.2024 18:26
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Grüß Gott zusammen,
passend zur aktuellen Diskussion um Viskosität bei UN 1263 hat Interpretation 23-0094 eine Aussage zur Angabe der Umschließungsart im Beförderungspapier (B/L). Danach ist "pallet" oder "PLT" in der Regel keine zulässige Verpackungsbezeichnung sondern ein overpack. Die Ausnahme ist eine Einzelerlaubnis, wenn beispielsweise Batterien als einzige Umschließung eine Palette haben.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Feb 2024 [Re: M.A.T.] #36429 18.02.2024 14:07
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Grüß Gott
Zur kürzlichen Frage der Mehrfachverwendung von Umschließungen (hier diskutiert) hat es in den USA eine Anfrage gegeben, deren längere Beantwortung hier steht. In diesem Fall sind Sendungen der Kl. 6.2 betroffen. Wichtig hier ist, wie die "starre" Umschließung beschrieben wird und wie die 1,2 m-Fallprüfung nachgewiesen werden könnte.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen März 2024 [Re: M.A.T.] #36487 02.03.2024 16:15
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Guten Tag
mehrere Auslegungen sind in 23-0085 enthalten. Sie betreffen:
- Fehler in der Verpackungskodierung eines IBC,
- welche Begriffe beispielsweise als beschreibender Text (unsere Kleinbuchstaben) der Stoffe dienen können,
- die Abgrenzung von beschreibendem Text zu den Gefahreigenschaften in der Stoffbenennung.
Interessanterweise stammte die auslösende Frage von einem Überwachungsbeamten der texanischen Staatspolizei. Es könnte hilfreich für die Praxis und damit sicherheitsförderlich sein, wenn auch hierzulande Fragen, die von Überwachungsorganen an beispielsweise das GG-Referat im Bundesministerium gestellt werden, mit den Antworten veröffentlicht würden. Für eine Geheimhaltung besteht m.E. kein sachlicher Grund.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen März 2024 [Re: M.A.T.] #36619 07.04.2024 12:59
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Grüß Gott

1. Zur Beförderung r/a Pharmazeutika mit Passagierflugzeugen, besonders wenn leer aber mit Abschirmung aus DU, gibt Auslegung 24-0002 eindeutige Informationen.

2. Die meldepflichtige Menge (RQ) beinhaltet nicht das Verpackungs- / Umschließungsgewicht, so die Auslegung 23-0103.

3. CO2-Behälter unter Umgebungsdruck sind nicht Gefahrgut, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten sind. So in 23-0096. Einen ähnlichen Sachverhalt gab es hier im Forum vor einiger Zeit, wenn ich mich recht entsinne.
Siehe dazu auch Auslegung 24-0007.

Gruß
M.A.T.




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