Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Verpackungsgruppe und technischer Name #24084 25.10.2017 13:24
Registriert: Jul 2015
Beiträge: 9
C
Christopher B. Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
C
Registriert: Jul 2015
Beiträge: 9
Hallo zusammen,
habe Abfall: Kontaminierte Erde mit 2-Ethylhexylamin.
1. Muss ich entsprechend ADR 2.1.3.5.5 immer mindestens VG II wählen.
2. Abfall, Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.
(enthält 2-Ethylhexylamin)
Darf ich "enthält" im technischen Namen anwenden?
Danke im Voraus

Re: Verpackungsgruppe und technischer Name [Re: Christopher B.] #24086 26.10.2017 11:48
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Hallo,
1. Nein. Das Ermessen liegt im 1. Absatz dieser Rn., also bei Unkenntnis über die genaue Zusammensetzung. Die Mindestvorgabe greift m.E. nur, wenn der 3. Absatz gilt.
2. In 3.1.2.8.1 sehe ich keine Vorgabe, das "enthält" nicht anzuwenden.
Gruß
M.A.T.

Re: Verpackungsgruppe und technischer Name [Re: Christopher B.] #24099 02.11.2017 11:55
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
2-ETHYLHEXYLAMIN wird der UN 2276 zugeordnet, die nur in Verpackungsgruppe III in Tabelle A besteht. Das kann daher nicht gefährlicher werden.

2.1.3.5.5 sagt:
"Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäß Absatz 2.1.3.5.2 auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung [2] {1} geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen.

Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden."

Deine Kenntnisse sagen also (vorausgesetzt es ist wirklich nur dieser Stoff) VG III und damit ist das gut. Ein Zweifelsfall ist für mich ausgeschlossen.

Allerdings würde ich nochmal darüber nachdenken, ob nicht die Einstufung UN 2276 ABFALL 2-ETHYLHEXYLAMIN MISCHUNG genauer passen würde als deine n.a.g. Position. So wie du das beschreibst, ist das ja der einzige in Tabelle A namentlich genannte Stoff.

Bei der Verwendung der n.a.g. Bezeichnung kann "enthält" bei Mischungen mit einem namentlich genannten Stoff nie verkehrt sein. Im Luftverkehr wird sogar davon gesprochen, dass es ratsam ist, solche Begriffe wie "Mischung" oder "enthält/enthaltend" hinzuzufügen. Wir raten unseren Kunden immer dazu, diese Begriffe mit anzugeben.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 02.11.2017 11:59.

Moderator  urainer 

Wöchentlicher Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Defintion Verantwortlichkeiten
von Wolfgang - 28.03.2024 14:54
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Wolfgang - 27.03.2024 11:15
DIN 55415
von M.A.T. - 23.03.2024 22:08
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Newsletter | Impressum | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3