Die Aussage in der RSEB, Gliederungsnummer 5-4 bezieht auf den Absatz 5.2.2.2.1.2. Danach dürfen beschädigte Gefahrzettel bei leeren ungereinigten Stahlgefäßen (letztes Füllgut Gas) weiter verwendet werden, wenn die Stahlgefäße zum Zwecke der Wiederbefüllung, der Entsorgung, Prüfung oder zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels befördert werden.
Ich bin der Meinung, dass diese Regelung ist nicht auf andere Gefahrzettel/Versandstücke übertragbar ist.