2-ETHYLHEXYLAMIN wird der UN 2276 zugeordnet, die nur in Verpackungsgruppe III in Tabelle A besteht. Das kann daher nicht gefährlicher werden.
2.1.3.5.5 sagt:
"Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäß Absatz 2.1.3.5.2 auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung [2] {1} geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen.
Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden."
Deine Kenntnisse sagen also (vorausgesetzt es ist wirklich nur dieser Stoff) VG III und damit ist das gut. Ein Zweifelsfall ist für mich ausgeschlossen.
Allerdings würde ich nochmal darüber nachdenken, ob nicht die Einstufung UN 2276 ABFALL 2-ETHYLHEXYLAMIN MISCHUNG genauer passen würde als deine n.a.g. Position. So wie du das beschreibst, ist das ja der einzige in Tabelle A namentlich genannte Stoff.
Bei der Verwendung der n.a.g. Bezeichnung kann "enthält" bei Mischungen mit einem namentlich genannten Stoff nie verkehrt sein. Im Luftverkehr wird sogar davon gesprochen, dass es ratsam ist, solche Begriffe wie "Mischung" oder "enthält/enthaltend" hinzuzufügen. Wir raten unseren Kunden immer dazu, diese Begriffe mit anzugeben.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 02.11.2017 12:59.