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Verantwortlichkeiten und deren Definition #24126 16.11.2017 15:33
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Hallo Kollegen,

anbei die Frage Grundsätzlich zu einem Thema das ja Alltäglich vorkommt.-

Ich bin eine Firma und möchte eine Ladung Gefahrgut versenden.
Ich suche mir einen Spediteur. Soweit so gut...
Jetzt geht die Kette aber weiter und der Spediteur sucht sich wieder einen Spediteur usw. bis zum Schluss Spediteur Nr. 5 das gut tatsächlich abholt und ausliefert.

Jetzt geht dabei was schief und erst ab dann wird wirklich geschaut wer hat welche Verantwortlichkeit gem. GGVSEB und wer hat was falsch oder nicht gemacht.

Nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB bleibe ich als Firma ja so lange Absender bis ich den Spediteur beauftrage als Absender Aufzutreten erst dann werde ich zum Auftraggeber des Absenders.

Wie seht Ihr das auch im Hinblick auf das Beispiel mit den ganzen Subunternehmern.

Zuletzt bearbeitet von GMDB; 16.11.2017 17:06.
Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: G.A.S.] #24135 17.11.2017 15:02
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Winklhofer Offline
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Servus G.A.S.,

da empfehle ich die Ausführungen in der RSEB 2017 zum § 17 GGVSEB. Hier wird dazu ausführlich erläutert.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: G.A.S.] #24147 22.11.2017 10:52
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Ahhh danke vielmals. Dann such ich mal

Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: G.A.S.] #24171 28.11.2017 16:58
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1. Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein so­genannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders.

2. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche.

Zu 1. Ja das meinte ich damit das der Spediteur der neue Absender wird. Was aber Voraussetzt das eben ein Speditionsvertrag geschlossen wird. Eine reine Beauftragung reicht demnach nicht aus. Wobei der Vertrag ja auch Formlos geschlossen werden kann.

Zu 2. interpretiere ich das jetzt so das wir wie folgt die Verantwortlichkeiten haben wenn immer ein Beförderungsvertrag geschlossen wird. 5 Beförderer kommen nach dem realen Absender der eben zum Auftraggeber des Absender wird. Der letzte der 5 Spediteure wird zum Beförderer. der 4. Spediteur wird zum Absender. Spediteure 1,2 und 3 werden genau wir der ursprüngliche Absender zu den Auftraggebern des Absenders sofern eben ein Vertrag geschlossen wurde und nicht nur ein Auftrag besteht. Könnt Ihr das so bestätigen?

Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: G.A.S.] #24187 30.11.2017 08:11
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Marco66 Offline
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Ich sehe das wie Du:
Es gibt eine Beförderung
Es gibt mehrere Auftraggeber des Absenders
Es gibt einen Absender
Es gibt einen Beförderer

Mit freundlichen Grüßen
Marco66


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: Marco66] #24190 30.11.2017 12:25
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Achdorfer Offline
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Hallo zusammen, dieses Thema ist sehr interessant vor allem wenn man EXW liefert. Im Gefahrgutrecht sind wir Hersteller, Abfüller und Verlader unser Kunde in Spanien wird zum Auftraggeber des Absenders, eine große Namhafte Spedition wird zum Absender und schließt mit einem Transportunternehmen einen Transportvertrag ab. Der kommt zu uns und holt die Ware des Kunden.
Soweit ist es noch einigermaßen klar
aber wer füllt nun den CMR aus ? vor allem wer prüft dann die dort angegebenen Gefahrguteintragungen
gruß der Achdorfer


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: Achdorfer] #24197 01.12.2017 16:14
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DJSMP Offline
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Originally Posted by Achdorfer
Hallo zusammen, dieses Thema ist sehr interessant vor allem wenn man EXW liefert. Im Gefahrgutrecht sind wir Hersteller, Abfüller und Verlader unser Kunde in Spanien wird zum Auftraggeber des Absenders, eine große Namhafte Spedition wird zum Absender und schließt mit einem Transportunternehmen einen Transportvertrag ab. Der kommt zu uns und holt die Ware des Kunden.
Soweit ist es noch einigermaßen klar
aber wer füllt nun den CMR aus ? vor allem wer prüft dann die dort angegebenen Gefahrguteintragungen
gruß der Achdorfer


Hier würde ich mal bemerken wollen, dass der Auftraggeber des Absenders eine rein deutsche Erfindung nach GGVSEB ist, die so in Spanien wahrscheinlich gar nicht existiert. Zwar hat man vor einiger Zeit in 1.4.2.1.3 ADR beim Absender einen Passus bezüglich der Informationspflichten für einen Absender eingearbeitet, der im Auftrag eines Dritten agiert. Aber dieses deutsche Hirngespinst "Auftraggeber des Absenders" existiert als Begriff ansonsten so im ADR nicht.

Das bedeutet für mich, dass der Spanier seine Absenderpflichten nicht einfach so auf die "große Namhafte Spedition" abwälzen kann, so wie wir das in Deutschland machen. Unser deutscher "Auftraggeber des Absenders" erfüllt auch nur diesen einen Zweck: Absenderpflichten, die dem "Versender" (siehe Begriff im See- und Luftverkehr) obliegen, einem Spediteur in die Schuhe schieben, weil man das selbst nicht möchte.

Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: DJSMP] #24199 04.12.2017 15:04
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Achdorfer Offline
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das ist so ein Problem, im Seeverkehr wären wir sogar als Versender lt.§22 verpflichtet ein Beförderungsdokument zu erstellen, würden wir auch gerne machen um diesen Diskussionen
aus dem Weg zu gehen
aber in einem CMR werden wir noch nicht einmal erwähnt und dürfen dort meines Wissens auch nichts eintragen
da müsste wirklich der Absender die Papiere erstellen
die Daten hätte er, aber wie bekommt die der Transporteur?


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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: Achdorfer] #24200 04.12.2017 16:18
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Gerald Offline
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Hallo

Antwort auf
da müsste wirklich der Absender die Papiere erstellen
die Daten hätte er, aber wie bekommt die der Transporteur?


Sieh mal in die GGVSEB, da ist es im §18 Pflichten des Absenders in Absatz (1) Ziffer 1. a) geregelt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition [Re: G.A.S.] #24269 04.01.2018 15:08
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G.A.S. Offline OP
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Gut wie immer ein interessantes Thema aber ich habe auch einen Skuriles Fallbeispiel und bin mal auf eure Einschätzung gespannt. Für mich ist das ganz klar die Verantwortlichkeit nach de GGVSEB als der Auftraggeber des Absenders.

Ein Spediteur hat einen Lagerhalter und lagert dort Ware im Kundenauftrag ein. Der Kunde versendet die Ware selbst und liefert Sie bei dem Lager an. Dann wenn ein Kundenauftrag vorliegt, Beispielsweise nach Afrika, wird die Spedition jetzt beauftragt den Transport zu Organisieren. Die Spedition beauftragt jetzt die Reederei mit dem Transport nach Afrika welche auch die Abholung im Aussenlager mit einem Spediteur organisiert. Die Spedition schreibt keine Beförderungspapiere und keine IMO Erklärungen. Wie seht Ihr das?

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