Moin moin Gerald,
von Sondervereinbarung i.S.d. ADR wird an folgender Stelle, hier 5.1.5.1.3 ADR, gesprochen:
"Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung
Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, unter denen eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entspricht, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen."
Hier erfolgt der Verweis auf 1.7.4 ADR. Dort steht:
"Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und nach denen Sendungen die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften des ADR/RID erfüllen, befördert werden dürfen."
Es geht also um gesonderte Vereinbarungen, die von der zuständigen Behörde für die Beförderung radioaktiver Stoffe getroffen werden. Dazu ist dann der Eintrag im Beförderungspapier nach 5.4.1.1.1 i erforderlich.