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Verjährungsfrist OWIG §31 #24627 21.03.2018 16:01
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bastianmannheim Offline OP
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Hallo liebe Gefahrgutgemeinde,
ich habe heute eine Anhörung nach OWIG und GGBefG erhalten, angeblicher tatsächlicher Verstoß wurde im August 2015 bei einer Kontrolle festgestellt.
Kann mir jemand sagen, ob sich die Verjährungsfristen die im §31 genannt sind und "...mit einem Bußgeld in Höhe von X Euro BEDROHT sind..." auf das tatsächliche Bußgeld beziehen? In meinem Fall (falsche Punkteberechnung im Beförderungspapier und deshalb unter 1000 Punkte die Warntafel nicht aufgeklappt) rechne ich mit 500 Euro Bußgeld. Oder bezieht sich das auf das allgemeine Bußgeld für Gefahrgutverstöße, das mit bis zu 50.000 geandet werden kann?

Besten Dank vorab und viele Grüße aus Mannheim!

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: bastianmannheim] #24628 21.03.2018 17:01
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Hallo, dem logischen Aufbau des § 31 nach kann sich m.E. die Verjährung nur auf den konkret anwendbaren der 4 Fälle beziehen, und da von "bedroht" die Rede ist, auf die Bußgeldhöhe, die im Anhörungsbogen genannt ist. Jede andere Auslegung machte die Gliederung des 31 unsinnig. Falls im Anhörungsbogen also 500 steht, greift die Nr. 4 des Absatzes 2, denke ich.
Gruß
M.A.T.

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: bastianmannheim] #24629 21.03.2018 21:00
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Udo Freitag Offline
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Hallo,
3 Jahre beträgt die Verjährungsfrist. Das maximale mögliche Bußgeld zählt und das wären gem. GGBefG 50.000€.

Gruß

Udo

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: bastianmannheim] #24630 22.03.2018 09:31
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Hallo, Herr Freitag,
könnten Sie mir erklären, wie Sie zu dieser Schlußfolgerung kommen?
Wenn das stimmte, warum wird in § 31 ausdrücklich nach 4 verschiedenen Fällen für die Verjährung differenziert, wenn es doch nur eine gibt? Diese Differenzierung wäre doch dann unnötig.
Damit wäre auch eine ganze Reihe von Urteilen, als Beispiel nur dieses:
http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=1840992833&ID=6638
absolut falsch, weil darin (im 5. Absatz) ausdrücklich auf eine der vier Fallkonstellationen abgestellt wird.
@Bastianmannheim: Für Sie wäre hier auch der § 34 OwiG Verfolgungsverjährung interessant, denke ich.
Schönen Dank im voraus und Gruß
M.A.T.

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: M.A.T.] #24633 22.03.2018 17:32
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Jacob Madsen Offline
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Hallo M.A.T.,

Herr Freitag hat Recht.
Die Verjährung für Owis nach der GGVSEB ist wie folgt zu lesen:
Paragraph 37 GGVSEB verweist im Einleitungssatz auf Paragraph 10 (1) Nr.1b GGBefG. Ordnungswidrigkeiten, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach dieser Ziffer erlassen sind, können laut Paragraph 10 (2) GGBefG mit 50.000 € geahndet werden. Nun trifft Paragraph 31 (2) Nr. 1 OwiG zu, wonach die Verjährungszeit drei Jahre beträgt.
Gesetze und Verordnungen sind halt verzwickt.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

**********

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Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: Jacob Madsen] #24636 23.03.2018 09:29
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aw_ Offline
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Moin Jacob,
lesen wir mal §10 Abs 2 weiter, da heisst es:
In Fällen des Absatzes 1, Nr. 1a (Verweis auf §3(1)Satz1,Nr.2 b+c und Nr.4 c+d: also auf Zusammenpacken, Zusammenladen und Verpackung oder Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge einschließlich jeweils Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen) und Nr. 2 (Vollziehbare Anordnung nach §7 etc.) kann bis zu bis zu 50000,-, alles andere bis 1000,- geahndet werden.
Bei diesem Vorwurf handelt es sich um einen Eintrag im Beförderungspapier mit Folge eines nicht kenntlich gemachten kennzeichnungspflichtigen Transportes. Jetzt ist entscheidend, ob dieser Vorwurf für o.g. Punkte zutreffend ist oder nicht. Nach meiner Auffassung (bin aber kein Jurist) sollte ‚alles andere‘ Anwendung finden und dieser Vorfall nach einem halben Jahr verjährt sein. Zumindest würde ich so argumentieren.
gruss..aw

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: Jacob Madsen] #24638 23.03.2018 11:03
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M.A.T. Offline
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Hallo, Herr Madsen,
danke für die Darlegung. Bis zum GGBefG kann ich folgen, weiter aber nicht, denn die Verordnung präzisiert den Tatbestand und damit das Bußgeld innerhalb des 50.000er Rahmens. Und das speziellere Recht geht, soweit ich gelernt habe, dem allgemeineren vor.
Außerdem beantwortet Ihre Paragraphenkette immer noch nicht, warum der Gesetzgeber im § 31 OwiG differenziert, und das verlinkte Gericht entsprechend geurteilt hat, wenn diese Differenzierung überhaupt nicht angewendet würde.
Die 50.000 sind m.E. eine Höchstgrenze, aber im Bußgeldverfahren wird ein konkretes Bußgeld, und nicht die Höchstgrenze, erwähnt und kann damit Rechtsgrundlage im Einspruchsverfahren sein. Denn sonst wäre der gesamte Bußgeldkatalog ja sinnlos, soweit die Verjährungsfrage betroffen ist.
Oder?
Vielleicht kann der Kollege (aus Thüringen?), der bei den Vollzugsorganen arbeitet, hierzu was sagen?
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: bastianmannheim] #24639 23.03.2018 11:45
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Udo Freitag Offline
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Hallo M.A.T.,

nicht so kompliziert denken. Es kommt nicht auf den einzelnen Bußgeldsatz der z.B. in der Anlage 7 der RSEB aufgeführt ist an.

Grundsätzlich ist die Verjährungsfrist gem. §31 OwiG abhängig von dem Höchstmaß der abstrakten Bußgelddrohung. Im Beispiel von Ladungssicherungsverstößen (gem. Anlage 7 RSEB 300,-€) wäre das abstrakte Höchstmaß gem. §10 (2) GGBefG 50.000 €. Somit haben wir eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Gruß

Udo

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: bastianmannheim] #24642 23.03.2018 14:11
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Hallo, Herr Freitag
danke für die Aufforderung, aber ich kann wohl nicht folgen, denn den Widerspruch zwischen der Systematik des § 31 und der umfänglich belegten Rechtsprechung einerseits und Ihrer Ableitung andererseits sehe ich nicht aufgehoben.
Aber man muß ja nicht alles verstehen.
Schönes Wochenende und Gruß
M.A.T.

Re: Verjährungsfrist OWIG §31 [Re: bastianmannheim] #24643 23.03.2018 15:11
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

es ist halt die abstrakte und mögliche höhe der Buße die verhängt werden kann und die liegt gem. GGBefG bei 50.000€ und deshalb die 3 Jahre Verjährungsfrist.

Mit der Lesart und Auslegung der Gesetze und Verordnungen, habe ich auch oft so meine Probleme.

Gruß

Udo

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