Moin aw,
das Weiterlesen in § 10 (2) GGBefG erübrigt sich in der Ausgangsfragestellung von bastianmannheim, da der von ihm angefragte Verstoß (falsche Angabe im Beförderungspapier) nach § 37 (1) Nr. 4h GGVSEB als Owi anzusehen ist. Dabei handelt es sich, wie ich schon ausgeführt habe, um eine Owi im Sinne des § 10 (1) Nr. 1b GGBefG.
Hierfür liegt die abstrakte mögliche Höchstbuße gem. § 10 (2) GGBefG bei 50.000 €. Die "übrigen Fälle" gem. 2. Satzteil mit der abstrakten Höchstbuße von 1.000€ beziehen sich auf die Ziffern 3,4 und 5 des § 10 (1) GGBefG.
Diese "übrigen Fälle" haben wir hier eindeutig nicht.