Hallo Paul,
Gibt es für lösemittelhaltige Farben und Lacke in kleinen Gebinden eine Sonderregel, die die Kennzeichnung verhindert?
Erst einmal solltest Du die UN-Nummer in Deine Frage mit rein schreiben, denn für Farbe gibt es die
UN 1263 mit 6 Einträgen (1xVGI; 2x VGII u. 3x VGIII) bzw.
UN 3066 mit 2 Einträgen(1x VGII u. 1x VGIII. Sieht man jetzt unter diesen UN-Nummern in der Spalte 3.3 Sondervorschriften nach, wirst Du keinen Eintrag finden, welcher Dich aus dem ADR bringt.
Somit bleibt nur Kapitel 3.4 (LQ) unter Einhaltung Abschnitt 3.4.1!!
Mit den hohen Versandkosten durch LQ sind wir bei Amazon jedoch nicht konkurrenzfähig.
Ja, das ist dann nun mal so! Sicherheit geht nun mal vor.
Testkäufe haben ergeben, dass Andere Versandhändler ihre Waren nicht kennzeichnen und somit günstigere Versandkosten haben.
Die IHK Schwaben bzw. München und Oberbayern hat ebenfalls Testkäufe in der Vergangenheit gemacht und ist zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen. Die Händler wurden dann auf Ihre Mängel hingewiesen.
Aber hier befindet sich der Händler auf einem ganz schmalen Brett. Sollte es bei der Beförderung zu einem Zwischenfall kommen. Möchte ich
nicht in der Haut des Absenders stecken!!!
Kleiner Nachtrag noch.
Sieh mal unter
Chemieunfall: An Katastrophe vorbeigeschrammt nach. Hier hatte ein Bürger zwei Pakete auf Reise gesendet in welchen sich die Chemikalie Triethylphosphit in einer Glasflasche befunden hatte, bei dem
nicht speziell gekennzeichneten Paket war dieser Stoff dann bei dem KEP ausgetreten. Weiter Informationen findest Du unter dem Link. Und dann kannst Du mal raten, wer für die entstandenen Kosten aufkommen musste.