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Ethanol vergällt - UN 1170 oder 1993? #24729 16.04.2018 12:07
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M. Bauer Offline OP
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Liebe Kollegen,

ich habe gerade ein Thema, zu dem ich gerne noch weitere Meinungen eingeholt hätte: die Klassifizierung von vergälltem Ethanol.

Folgende Basics:
Ein Lieferant kennzeichnet seine Tankwagen (aus Frankreich) bei Lieferung von Ethanol vergällt mit UN 1993 entzündbar flüssiger Stoff n.a.g. (Ethanol).

Im ADR finde ich hierzu folgendes:
2.1.2.2 ADR
Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe(n), anzubringende(r) Zettel sowie Verpackungs- und Beförderungsvorschriften.1)
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vorschriften befördert werden.

2.1.2.3 ADR
Stoffe können technische Unreinheiten (z.B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, d.h. ein in Kapitel 3.2 Tabelle A als Einzeleintragung aufgeführter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3).

2.1.3.3 ADR
Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden gefährlichen Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:
a) die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt;
b) aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;
c) die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder
d) die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmassnah-men erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unter-scheiden.

Weiterhin besagt die RSEB 2017 zu Abschnitt 2.2.3:
ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen.

Darauf habe ich den Lieferanten angeschrieben, hier kam folgende Antwort:
„Mit Reach sollten wir alle unsere Sicherheitsdatenblätter ändern. Bei der Prüfung unserer Dokumente haben wir festgestellt, dass sie nicht mehr der ADR Regelungen (Anhang A Teil 3) entsprachen. Hier sind die Grundlagen der Änderungen; die UN Nummern hängen von den Vergällungsmitteln und deren Menge im Alkohol.

Was unsere Alkohole betrifft (ausser sehr spezielle Vergällungen) gibt es die folgenden UN Nummern:
- UN1170 unvergällte Alkohole oder sehr leicht vergällte Alkohole, deren Vergällungsmittel die physikalischen oder toxikologischen Angaben vom Alkohol nicht berühren (im allgemeinen <1%)
- UN1993 ab 1% vergällte Alkohole oder Vergällungsmittel, die die physikalischen oder toxikologischen Angaben vom Alkohol berühren
- UN1992, giftige Vergällungsmittel

Die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden.“

D.h. der Hersteller begründet die UN 1993 mit dem verwendeten Vergällungsmittel.

Meiner Meinung nach ist das aber widersprüchlich zu oben genannten Kapiteln aus dem ADR.

Bitte nun Eure Erfahrungen / Einschätzungen

Besten Dank und Gruß
Michael


Viele Grüße
Michael
Re: Ethanol vergällt - UN 1170 oder 1993? [Re: M. Bauer] #24731 17.04.2018 08:17
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Beiträge: 228
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Marco66 Offline
Methusalem
Offline
Methusalem
M
Registriert: Oct 2013
Beiträge: 228
Hallo Herr Bauer,

das ist eine interessante Situation. Ihre Verweise auf 2.1.2.2, 2.1.2.3, 2.1.3.3 und RSEB 2017 2.2.3 könnten in diesem Fall durch ADR 2.1.2.6

Auf der Grundlage der Prüfverfahren des Kapitels 2.3 und der in den Unterabschnitten 2.2.x.1 derjenigen Klassen, in denen dies so festgelegt ist, angegebenen Kriterien kann festgestellt werden, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff, eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch einer bestimmten Klasse die Kriterien dieser Klasse nicht erfüllt. In diesem Fall gehört dieser Stoff, diese Lösung oder dieses Gemisch nicht zu dieser Klasse.

übersteuert werden. Die Entscheidung, ob es durch das Vergällungsmittel zu einer Veränderung der Testergebnisse kommt, liegt bei dem Klassifizierer. Bei einer Zuordnung zu UN1993 mit der Verpackungsgruppe I wäre das dann eine logische Konsequenz.
Bei der Zuordnung zu UN1993 und einer Verpackungsgruppe II oder III wüsste ich keinen Grund, warum man aus der UN1170 heraus geganden ist.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66

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