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Anforderungen an die Verpackungen, Kapitel 3.4 ADR #25142 27.07.2018 21:36
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Hallo zusammen,

ich möchte gerne für Bastler ein paar Flüssigkeiten (Epoxidharz, Härter, UV-Stabilisator alle mit UN-Nummer, sowie eine Chemikalie ohne UN-Nummer) in Mengen < 50 ml versenden. Die Flüssigkeiten würde ich in Chemikalienfläschchen verfüllen.
Ich habe mich bereits beim potentiellen Frachtführer (DHL) erkundigt und dort die Information bekommen, dass die "Anforderungen an die Verpackungen gem. Kapitel 3.4 des ADR" einzuhalten sind.

"Dies bedeutet, dass zusammengesetzte Verpackungen zu verwenden sind, die den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 des ADR entsprechen. Bei Verwendung von Faltschachteln aus Pappe sind die Anforderungen im Unterabschnitt 6.1.4.12 des ADR einzuhalten. Viele handelsübliche Faltschachteln erfüllen nicht die hierin geforderte Wasserbeständigkeit nach der Cobb-Methode. Die Vorgabe wird nur dann erfüllt, wenn das äußere Papier ein sog. Kraftlinerpapier ist (besteht überwiegend aus Neufasern) ist oder das äußere Papier mit einer wasserbeständigen Beschichtung (z. B. auf Wachsbasis) versehen ist."


Nun habe ich mir im Internet dazu passende Kartonagen angesehen und würde diese gerne aus Design-Gründen NICHT verwenden.

Meine Frage ist nun: kann ich auch einen anderen Karton für den Versand benutzen, wenn ich die im Karton befindlichen Fläschchen ggfs. nochmal verpacke, bspw. in verschliessbare Plastiktüten oder meinetwegen in Wachspapier eingeschlagen, o.ä.?

Und noch eine Frage: kann man sich die Verpackung vom Frachtführer abnehmen lassen?


Vielen Dank im voraus und viele Grüße
Sven

Re: Anforderungen an die Verpackungen, Kapitel 3.4 ADR [Re: SBohnsack] #25145 28.07.2018 12:34
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Hallo, und willkommen im Forum.
Der Versand richtet sich danach, welche Mengen nach 3.5 oder 3.4 für jeden Stoff zugelassen sind, welche Verpackungsanforderungen dann bzw. bei normaler Beförderung zu beachten sind, welche Zusammenpackvorschriften gelten und ob die ausgewählten Verpackungen den Anforderungen entsprechen. Verantwortlich dafür ist der Verpacker, nicht der beauttragte Spediteur.
Bei Härter etc. ist genau zu prüfen, ob die SDB den aktuellen - 2017er - Vorschriftenstand berücksichtigen. Für Stoffe ohne UNNR sollte sehr genau geschaut werden, ob das wegen der Eigenschaft als nicht-Gefahrgut oder wegen Annahme geringer Mengen der Fall ist. Abgleich mit WGK lt. UBA empfiehlt sich (Umweltgefährdungsindiz).
Es empfiehlt sich, für jede der UNNR genau zu ermitteln, was in der GG-Tabelle steht, und dann die Punkte einzeln abzuarbeiten.
Falls Ihnen die korrekten Verpackungen nicht zusagen, müssen Sie eben gleichgeeignete nach Ihren Vorstellungen ordern. Zur Recherche kann man die BAM Zulassungsdatenbank verwenden: https://www.tes.bam.de/php/d-bam/index.php
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Anforderungen an die Verpackungen, Kapitel 3.4 ADR [Re: SBohnsack] #25173 03.08.2018 22:27
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Danke M.A.T für deine Antwort.

Kannst du mir den Satz "Abgleich mit WGK lt. UBA empfiehlt sich" nochmal für Laien verständlich übersetzen?

Und auch nochmal meine Frage: kann man sich die Verpackung vom Frachtführer abnehmen lassen?


Grüße
Sven

Re: Anforderungen an die Verpackungen, Kapitel 3.4 ADR [Re: SBohnsack] #25174 04.08.2018 15:18
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Hallo, Ihre Frage mit "abnehmen" verstehe ich nicht. Meinen Sie, der Frachtführer solle sich komplett um die Verpackung kümmern, also die Verpackeraufgaben übernehmen? Oder meinen Sie, er solle die von Ihnen bereitgestellten versandstücke "genehmigen"?
Im ersten Fall müßten Sie eine entsprechende vertragliche Vereinbarung schließen (damit er rechtswirksam in die Verpackerpflichten eintritt. Ob das einer macht, weiß ich nicht); der zweite Fall wäre m.E. nicht realistisch, denn der Frachtführer ist nun mal kein Verpacker und kann höchstens eine offensichtlich falsche Verpackung ablehnen, aber nicht eine richtige "genehmigen" so daß Sie bei Kontrollen "raus" wären.
Beim Umweltbundesamt gibt es die Datenbank Rigoletto, in der alle eingestuften wassergefährdenden Stoffe (nicht aber Gemische!) recherchiert werden können. Einfach nach Rigoletto und UBA suchen. Die dortige Einstufung enthält allerdings keine Gefahrgut-Klassifizierung; die müßten Sie dann in kommerziellen Produkten wie dem Gefahrgut-Schlüssel nachschlagen. Eine WGK-Einstufung ist immer ein gutes Indiz für eine Umweltgefährdung nach ADR (Baumfisch).
Gruß
M.A.T.

Re: Anforderungen an die Verpackungen, Kapitel 3.4 ADR [Re: SBohnsack] #25189 06.08.2018 13:33
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DJSMP Offline
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Sofern eine Pappkiste eingesetzt werden soll, kommt man um die Bauvorschriften (u.a. Cobb-Test) nicht herum, auch nicht mit einer zusätzlichen Zwischenverpackung. DIe Außenverpackung Pappkiste muss den Cobb-Test erfüllen.

Wie bereits ausgeführt, liegt die Verpackerpflicht klar im Hause des Threaderstellers oder eines von ihm beauftragten Verpackungsdienstleisters. Dem Beförderer DHL kann man diese Pflicht nicht überhelfen.

Warum wir allerdings bei begrenzten Mengen nach 3.4 ADR über eine WGK-Einstufung bzw. Umweltgefahr philosophieren, erschließt sich mir auch noch nicht ganz.

Wurde bezüglich der Gefahrgüter geprüft, ob die alle in begrenzten Mengen nach 3.4 ADR zulässig sind?

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 06.08.2018 13:35.
Re: Anforderungen an die Verpackungen, Kapitel 3.4 ADR [Re: DJSMP] #25190 06.08.2018 13:59
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M.A.T. Offline
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Hallo, DJSMP,
dazu
Originally Posted by DJSMP

Warum wir allerdings bei begrenzten Mengen nach 3.4 ADR über eine WGK-Einstufung bzw. Umweltgefahr philosophieren, erschließt sich mir auch noch nicht ganz.

weil ich in SDB bei angeblichen Nicht-Gefahrgütern oft sehe, daß die Prüfung nach 2.2.9 unterblieb obwohl Teil 2 gilt und der Stoff eine WGK hat oder den Baumfisch nach Gefahrstoffrecht.
Daß das hier nicht kriegsentscheidend ist - geschenkt.
Gruß
M.A.T.


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