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5.4.1.1.1 f) - Angabe ab ADR 2019 #25224 09.08.2018 16:25
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Claudi Online OP
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Hallo zusammen,

so langsam kann man sich ja fit für das ADR 2019 machen. Eine Frage zum Verständnis oder ggf. zur Auslegung der Änderung der Bemerkung 5.4.1.1.1 f):

Bei Anwendung des Unterabschnitt 1.1.3.6 sind die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie im Beförderungspapier gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 anzugeben.

Neu ist der Punktewert im ADR - klar. Muss nun tatsächlich, wie es dort wortwörtlich steht, der Punktewert *je* Beförderungskategorie aufgedröselt werden statt, wie aktuell vielfach praktiziert, (nur) einen Gesamtpunktewert der Sendung anzugeben?

Wäre also folgende Angabe nach ADR 2019 unvollständig?

Antwort auf
Beförderungskategorie 3 gesamt 19 kg/l
Beförderungskategorie 2 gesamt 251 kg/l
Punkte gemäß UA 1.1.3.6. Wert 772


Müsste es zwingend so sein?
Antwort auf
Beförderungskategorie 3 gesamt 19 kg/l/ 19 Punkte
Beförderungskategorie 2 gesamt 251 kg/l/ 753 Punkte
Punkte gemäß UA 1.1.3.6. Wert 772


Wobei die Angabe der Gesamtpunkte optional ist.


Re: 5.4.1.1.1 f) - Angabe ab ADR 2019 [Re: Claudi] #25225 09.08.2018 16:56
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Hallo,
für mich eindeutig Variante 2, denn es heißt im Entwurf "für jede Beförderungskategorie" und nicht für "alle" oder "die". Im engl. "for each transport category".
Gruß
M.A.T.

Re: 5.4.1.1.1 f) - Angabe ab ADR 2019 [Re: Claudi] #25231 10.08.2018 07:39
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Claudi Online OP
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Ja, so muss es wohl sein.
Mal sehen, ob die RSEB für Deutschland uns da wenigstens eine "Erleichterung" geben könnte.

Re: 5.4.1.1.1 f) - Angabe ab ADR 2019 [Re: Claudi] #25232 10.08.2018 07:41
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Hallo, Claudi,
ich sehe das eigentlich als Erleichterung, nämlich für die Fahrer. So zumindest habe ich die Diskussion in den Gremien im Kopf. Damit die leichter sehen, was bei zB Sammelladungen zu- oder wegkommt in der Berechnung. Von der Mindestvorgabe abweichen kann die RSEB eigentlich nicht, zumindest nicht nach unten.
Gruß
M.A.T.

Re: 5.4.1.1.1 f) - Angabe ab ADR 2019 [Re: Claudi] #25239 10.08.2018 20:15
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Gerald Online
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Hallo Claudi,

Antwort auf
Muss nun tatsächlich, wie es dort wortwörtlich steht, der Punktewert *je* Beförderungskategorie aufgedröselt werden statt, wie aktuell vielfach praktiziert, (nur) einen Gesamtpunktewert der Sendung anzugeben?


Ja, im ADR 2017 in Absatz 5.4.1.1.1 f) Bem. Nr. 1. Stand "Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamt­menge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförde­rungspapier angegeben werden."

Das Neue ist nun, dass die Reglung aus Deutschland aus der RSEB Ziffer 5-17 in das ADR übernommen wird. Was natürlich für den Anwender auf jeden Fall besser ist. Die Reglung mit den Punkten gibt es in Deutschland schon seit Jahrzehnten. Ich habe das schon am Anfang meiner Ausbildung so gelernt, nur leider konnte mir bis jetzt niemand sagen, wie der Begriff "Punkte" entstanden ist. Ich hänge Dir mal eine Datei an, wo Du den Unterschied recht gut erkennen kannst.

Ich sehe es als Bereicherung für den Fahrzeugführer!!

In der GeLa gab es mal einen Beitrag von einem Gefahrgutexperten, welcher gefordert hatte, dass die Summe der Punkte noch angegeben werden sollte. wink Denn so mancher Fahrzeugführer würde den Summenzug nicht hinbekommen, das war für mich schon damals grenzwertig, leider konnte ich den Beitrag nicht mehr im Archiv finden.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
2 Beförderungspapier nach 1.1.3.6.pdf (19.52 KB, 794 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.08.2018 20:17.

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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