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Re: Transport von CO2 Flaschen [Re: Dobby47] #25259 15.08.2018 16:46
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Die Rückmeldungen hören sich für mich so an als wenn die 1000 Punkte Regelung der richtige Weg wäre.

Dann wäre für mich vor allem wichtig wie die Flaschen am besten Transportiert werden sollten. Einen offenenTransporter oder Anhänger haben wir nicht. Der Kleintransporter ist hinten nicht belüftet (Fahrerkabine vom Laderaum getrennt) und ein Leasing-Fahrzeug , es müsste also erst geklärt werden ob Umbauten vorgenommen werden dürfen.

Was wäre zumindest noch erlaubt, und was würdet ihr mir raten wenn der Transport ganz sicher sein sollte?

Und was ich auch nicht verstehe ist folgender Satz:

Verbot der Öffnung von Versandstücken

Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten.


Wie ist das auszulegen? Der Mitarbeiter der die CO2 Flaschen liefert muss die dem Kunden ja auch anschließen, oder darf er das nicht?

Zuletzt bearbeitet von Dobby47; 15.08.2018 17:07. Bearbeitungsgrund: Frage hinzugefügt
Re: Transport von CO2 Flaschen [Re: Dobby47] #25262 15.08.2018 19:51
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Gerald Offline
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Hallo Dobby47,

Antwort auf
als wenn die 1000 Punkte Regelung der richtige Weg wäre.


Du solltest Dich um eine Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3, welche bei dieser Freistellung gefordert ist bzw. eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 kümmern. Denn nur so kommst Du weiter!

Antwort auf
Verbot der Öffnung von Versandstücken


Versandstücke müssen verschlossen sein und dem Fahrzeugführer ist es nicht gestattet diese zu öffnen. Steht im Abschnitt 8.3.3.

Ansonsten füge ich Dir noch mal eine Datei zum Unterabschnitt 1.1.3.6 bei.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Freistellung nach 1.1.3.6 Text.pdf (90.98 KB, 171 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von CO2 Flaschen [Re: Gerald] #25263 16.08.2018 06:59
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DJSMP Offline
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Hallo Dobby47,

wie schon beschrieben, solltest du dir unbedingt externe Unterstützung ins Haus holen. Es gibt in deiner Region sicher einige Gefahrgutexperten und -büros.

Nach meiner Auffassung wird das ein Regelversand (normaler Gefahrgutversand), bei dem ggf. einige Erleichterungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet werden dürfen. Dort sind höchstzulässige Mengen je Beförderungseinheit festgelegt, die bei Anwendung dieser Erleichterungen nicht überschritten sein dürfen. Diese Freistellungen sind gemeinhin als "1000-Punkte-Regel" bekannt. Dennoch fallen hier, betrachtet man das gesamte Regelwerk des ADR, nur einige Vorschriften weg. Der Großteil bleibt bestehen. Dennoch dürfte das für euch ein überschaubarer Rahmen sein, wenn man es vernünftig angeht, vorbereitet und in Arbeitsanweisungen und Checklisten hinterlegt.

Die von Gerald bereits beschriebene vorgeschriebene Schulung aller beteiligten Mitarbeiter (nicht nur die Fahrzeugführer!) nach Kap. 1.3 ADR / 8.2.3 ADR bleibt ebenfalls bestehen.

Holt euch externe Hilfe, geht das gemeinsam durch, schult alle beteiligten Mitarbeiter (durch externen Dozenten) und dann wisst ihr auch, was wie anzuwenden ist.

Re: Transport von CO2 Flaschen [Re: Gerald] #25264 16.08.2018 08:24
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UHeins Offline
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Antwort auf

Versandstücke müssen verschlossen sein und dem Fahrzeugführer ist es nicht gestattet diese zu öffnen. Steht im Abschnitt 8.3.3.

Na ja, wenn ein Tankfahrzeug-Fahrer sogar die Entladung beim Kunden vornehmen darf, dann wird der CO2-Lieferant ja wohl auch die Flaschen in der Schankanlage anschließen und in Betrieb nehmen dürfen. Gleiches gilt für Handwerker, die ihre mitgeführten Schweißgase verwenden.
Es geht ja um das Öffnungsverbot während des Beförderungsvorgangs.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Transport von CO2 Flaschen [Re: UHeins] #25278 17.08.2018 11:49
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DJSMP Offline
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Das sehe ich genauso. Der Entladevorgang ist ja dann abgeschlossen. Ich kann nicht erkennen, dass danach nicht eine zusätzliche Serviceleistung erbracht werden kann. Das ist bei Kundendiensten und Gaslieferanten gängige Praxis.

Re: Transport von CO2 Flaschen [Re: UHeins] #25288 18.08.2018 18:35
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Gerald Offline
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Hallo Herr Heins,

Antwort auf
wenn ein Tankfahrzeug-Fahrer sogar die Entladung beim Kunden vornehmen darf,


Wie Sie auf Tankfahrzeuge im Zusammenhang mit Versandstücke müssen verschlossen sein kommen, ist mir etwas unklar. Denn es geht ja um Versandstücke, in der GGVSEB §2 Ziffer 5 steht:
"... gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden."

Kann aber sein, dass ich Sie etwas falsch verstanden habe.

Mir ging es um das Öffnungsverbot nach ADR unter Abschnitt 8.3.3. im Zusammenhang mit der Beförderung.

Dann kommt noch ein weiterer Unterschied vom ADR im Bezug der Begriffsbestimmung Beförderung und dem GGBefG § 2 (2) in Deutschland.

Im ADR im Kapitel 1.2 steht: "Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transport­bedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefähr­lichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. …" und in dem

GGBefG § 2 (2)
"Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmit­teln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. ..."

Und wenn der Fahrzeugführer das Be- und Entladen übernimmt, dann muss er zusätzlich nach Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 zu seinen Pflichten als Verlader bzw. Entlader unterwiesen sein.



Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von CO2 Flaschen [Re: Dobby47] #25295 21.08.2018 07:00
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tiefflieger Offline
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Originally Posted by Dobby47
...Zum Transport stehen Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen und geschlossene Anhänger zur Verfügung. Meines Wissens nach sind die Laderäume der Transporter nicht belüftet (die Anhänger ebensowenig), das Fahrerhaus ist natürlich vom Laderaum getrennt. Ich würde jetzt meinen dass die CO2 Flaschen nur im Anhänger transportiert werden dürfen. ...


Wenn das Fahrerhaus gasdicht vom Ladebereich getrennt ist, darf man durchaus auch im Zugfahrzeug die Gasflaschen transportieren. Wenn man dies öfter macht würde ich empfehlen die Fahrzeuge mit entsprechenden Gasflaschenboxen auszurüsten, welche zwangsbelüftet sind. Relevant bei Kohlendioxid ist auch, dass man die Flaschen stehend transportieren sollte, denn das Gas liegt in den Flaschen in verflüssigter Form vor.
Wenn man immer als Gespann fährt, könnte man die Gasflaschen evt. auch in einem belüfteten Deichselkasten des Anhängers transportieren.

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