Hallo wscheffler,
Somit dürften zugelassene IBC aus anderen ADR-Staaten, in der Verwendung in Deutschland nicht geprüft werden,
Wie Du geschrieben hast, ist die BAM für die Anerkennung in Deutschland für die Prüfung- und Inspektionsstellen von IBC verantwortlich.
In den anderen ADR-Staaten regeln diese, das selbst für ihr Land und Deutschland muss diese Anerkennung akzeptieren. Sonst macht das ADR keinen Sinn!
Informationen findest Du unter
Länderinformationen BAM-GGRs / Amtliche Mitteilungen unter Ziffer 1.1 Ausländische Behörden (leider mit Stand 03.07.2014.
Wir (BAM) hatten im Bezug des Sprengstoffrecht mal versucht, bei Feuerwerkskörpern in Deutschland eine
Identifikationsnummer für solche Feuerwerkskörper einzuführen, welche von einem anderen Staat zugelassen sind.
"Information zum Verfahren der Anzeige nach § 6 Absatz 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Mit dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2016 (C-220/15) im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände im deutschen Sprengstoffrecht (Pyrotechnik-RL) wurde festgestellt, dass das Verfahren der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV (ID Verfahren) nicht mit der Pyrotechnik-RL 2007/23/EG vereinbar ist."