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BAM GGR 002 #25496 21.09.2018 07:57
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wscheffler Offline OP
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Hallo, eine Verständnis Frage ?

In der gültigen GGR 002 ist folgender Text hinterlegt.

Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 GGVSEB sowie § 12 Absatz 1 Nummer 4 GGVSee ist die BAM in Deutschlandzuständig für die Anerkennung der Inspektionsstellen mit Sitz in Deutschland für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC sowie für die Festlegung der Regeln,wie von der BAM zugelassene IBC zu prüfen sind....


"wie von der BAM zugelassene IBC zu prüfen sind...."


Somit dürften zugelassene IBC aus anderen ADR-Staaten, in der Verwendung in Deutschland nicht geprüft werden, bzw. nur maximal 2 1/2 Jahr verwendet werden.... korrekt ?




Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 21.09.2018 07:58.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: BAM GGR 002 [Re: wscheffler] #25500 21.09.2018 12:28
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Gerald Offline
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Hallo wscheffler,

Antwort auf
Somit dürften zugelassene IBC aus anderen ADR-Staaten, in der Verwendung in Deutschland nicht geprüft werden,


Wie Du geschrieben hast, ist die BAM für die Anerkennung in Deutschland für die Prüfung- und Inspektionsstellen von IBC verantwortlich.

In den anderen ADR-Staaten regeln diese, das selbst für ihr Land und Deutschland muss diese Anerkennung akzeptieren. Sonst macht das ADR keinen Sinn!

Informationen findest Du unter

Länderinformationen

BAM-GGRs / Amtliche Mitteilungen unter Ziffer 1.1 Ausländische Behörden (leider mit Stand 03.07.2014.

Wir (BAM) hatten im Bezug des Sprengstoffrecht mal versucht, bei Feuerwerkskörpern in Deutschland eine Identifikationsnummer für solche Feuerwerkskörper einzuführen, welche von einem anderen Staat zugelassen sind.

"Information zum Verfahren der Anzeige nach § 6 Absatz 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Mit dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2016 (C-220/15) im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände im deutschen Sprengstoffrecht (Pyrotechnik-RL) wurde festgestellt, dass das Verfahren der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV (ID Verfahren) nicht mit der Pyrotechnik-RL 2007/23/EG vereinbar ist."



Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: BAM GGR 002 [Re: wscheffler] #25502 21.09.2018 13:07
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wscheffler Offline OP
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Hallo Gerald,

das passt alles perfekt, was für mich nur von besonderer Bedeutung ist, in der Revision Nr.5 insbesondere in 6 vom 01.05.2016 hat es den Zusatz noch nicht gegeben.


Erst in der Revision Nr. 7 vom 11.01.2018 gab es diese Änderung, ohne Übergangsfristen und die IBC aus anderen Staaten sind schon in der Verwendung, auch in Deutschland.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried

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