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Prüfung von Kunststoffbehältnissen #25558 03.10.2018 21:04
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grisu1995 Offline OP
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Liebe Gefahrgutmitstreiter,
Im normalen Berufsleben befasse ich mich mehr mit dem Arbeitsschutz als dem Gefahrgutrecht, deshalb wende ich mich an die Experten hier im Forum.
Ich bin bei einer Begehung über Kunststofffässer bzw. Kunststoffkisten gestolpert, die im 2012 herstellt wurden.
Nun habe ich dunkel in Erinnerung, dass Kunststoffbehältnisse alle 5 Jahr geprüft werden müssen.
Gilt diese Regelung auch für Fässer und Kisten und wenn ja, wo kann ich das nachlesen.


Vielen Dank bereits für die Unterstützung.

Re: Prüfung von Kunststoffbehältnissen [Re: grisu1995] #25559 03.10.2018 22:10
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Gerald Online
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Hallo,

Antwort auf
Gilt diese Regelung auch für Fässer und Kisten und wenn ja, wo kann ich das nachlesen.


Wir müssen erst einmal unterscheiden zwischen Zulässiger Verwendungsdauer und Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC).

Ja, für Verpackungen steht unter Unterabschnitt 4.1.1.15 "...vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben."

Bei UN 1790 VG I sind es aber nur 2 Jahre, da im Kapitel 3.2 in Spalte 9a der Eintrag "PP81" steht, und im Unterabschnitt 4.1.4.1 steht bei "P001" fast am Ende die "PP81" "...die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung."

Prüffristen gibt es für Großpackmittel (IBC) und stehen unter

Unterabschnitt 4.1.2.2

- vor Inbetriebnahme;
- anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren;
- nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung.

Und in Unterabschnitt 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung: steht in

- Absatz 6.5.4.4.1 a) ... 5 Jahre
- Absatz 6.5.4.4.1 b) ... 2,5 Jahre.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.10.2018 22:29.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfung von Kunststoffbehältnissen [Re: grisu1995] #25560 04.10.2018 08:16
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grisu1995 Offline OP
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heißt dann, dass ich das Fass z.B. für ölhaltige Putzlappen nur fünf Jahre verwenden darf, die Kiste, z.B. Batterien aber darüber hinaus?

Re: Prüfung von Kunststoffbehältnissen [Re: grisu1995] #25568 04.10.2018 16:50
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Gerald Online
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Hallo,

Antwort auf
dass ich das Fass z.B. für ölhaltige Putzlappen nur fünf Jahre verwenden darf,


Ich weiß ja nicht, wie Ihr die Entsorgung macht. Meistens gibt der Entsorger alles vor, er stellt auch meistens die Behälter.

Ich gehe mal davon aus, das ölhaltige Putzlappen unter UN 1373 befördert werden, und dann ist z.b. die P410, IBC08 und die Sondervorschrift V1 zu beachten.
Bei ölhaltigen Putzlappen ist immer zu beachten, was ist das für Öl, dann kann es auch eine andere UN-Nummer sein.

Mit der Kiste für die Batterien ist es ähnlich, Du musst erst mal die Batterien einer UN-Nummer zuordnen, und dann ist es über das Kapitel 3.2 unter der entsprechenden UN-Nummer recht einfach den Fall zu lösen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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