Hallo,
Gilt diese Regelung auch für Fässer und Kisten und wenn ja, wo kann ich das nachlesen.
Wir müssen erst einmal unterscheiden zwischen
Zulässiger Verwendungsdauer und
Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC).
Ja, für Verpackungen steht unter Unterabschnitt 4.1.1.15
"...vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben."Bei
UN 1790 VG I sind es aber nur
2 Jahre, da im Kapitel 3.2 in Spalte 9a der Eintrag "PP81" steht, und im Unterabschnitt 4.1.4.1 steht bei "P001" fast am Ende die "PP81"
"...die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung."Prüffristen gibt es für Großpackmittel (IBC) und stehen unter
Unterabschnitt 4.1.2.2
- vor Inbetriebnahme;
- anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren;
- nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung.
Und in Unterabschnitt 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung: steht in
- Absatz 6.5.4.4.1 a) ... 5 Jahre
- Absatz 6.5.4.4.1 b) ... 2,5 Jahre.