Hallo Pilot.
1. Für UN 1133 VG II ist die Höchstmenge 5 Liter. Für die UN 1993 VG II sind es 1 Liter für LQ. Laut 3.4.1 d) ADR muss auch bei LQ die Unterabschnitt 4.1.1.6 ADR beachtet werden:
Gefährliche Güter dürfen nicht mit anderen gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen:
a) eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
c) die Bildung ätzender Stoffe oder
d) die Bildung instabiler Stoffe.
Das heißt, wenn du garantieren kannst, dass die beiden Stoffe keine gefährliche Reaktion miteinander haben werden, wenn sie z.B. bei einem Unfall miteinander gemischt werden, dann darfst du sie zusammen packen. Eine gefährliche Reaktion scheint mir bei UN 1133 und UN 1993 eher unwahrscheinlich.
2. Du musst dem Beförderer auf jedem Fall alle UN-Nr. mitteilen.
GGVSEB: § 18
Pflichten des Absenders
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. den Beförderer ……mit Erteilung des Beförderungsauftrags
a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN ….
b)….. schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
Du darfst also UPS keine UN-Nummer verschweigen.
3. Du kannst in Spalte 9b) der Gefahrgutliste Tabelle A (3.2) die Sondervorschriften für das Zusammenpackung finden. Mit dieser Buchstaben-Zahlenkombination gehst du zu Abschnitt 4.1.10 und suchst die Sondervorschrift mit der betreffenden Nummer. Da kannst du lesen, ob es erlaubt ist. Für UN 1133 ist das MP19 und für UN 1993 auch die MP19.