Hallo KaBa,
zuerst einmal wäre auch eine Beförderung nach
Kapitel 3.4 bzw.
Unterabschnitt 1.1.3.6 möglich.
Dabei sind natürlich ein paar Dinge zu beachten, für die Nutzung Kapitel 3.4 hänge ich eine Datei an und bei Nutzung
Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) findest Du eine Datei.
Können diese Freistellungen genutz werden, dann müssen
nur die Auflagen nach Abschnitt 3.4.1 bzw. Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden.
Wer ist in diesem Fall der Absender
Ich sehe Euch erst mal als
Absender gemäß GGVSEB §2 Ziffer 1 und damit müsst Ihr nach GGVSEB §18 Abschnitt 1:
- Ziffer 1a, die Angaben für das Beförderungspapier an den Beförderer liefern
- Ziffer 2, auf Bruttomasse nach Abschnitt 3.4.12 hinweisen und nach
- Ziffer 12, die Kopie des Beförderungspapiers drei Monate aufbewahren.
Zum Thema "Beförderungspapier" hat ja Aw in seinem Beitrag was geschrieben.
Oder sind wir "nur" Verpacker?
Ihr seid nicht nur Verpacker sondern auch Verlader.
Sieh mal in die GGVSEB §2 Ziffer 3 letzter Satz, da steht was zum
Verlader. Und habt Ihr Pflichten nach GGVSEB §§ 21, 27 und 28.
Die Pflichten des
Verpackers stehen in der GGVSEB §22.
Der
Beförderer ist in Eurem Fall der Landwirt, wenn er die Pflanzenschutzmittel mit dem Traktor selbst abholt, dann greift auf jeden Fall GGVSEB §2 Ziffer 6 wo steht:
"... die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-,Forst-,Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger ..." Ich hoffe nur, dass der Landwirt seine Pflichten in diesem Fall nach GGVSEB §§ 19, 27 und 29 kennt. Denn ein altes Sprichwort sagt schon,
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!Kleiner Nachtrag noch:Unter
Vortrag Mario Gaede findet Ihr auf Folie 21 eine interessante Wiedergabe
Beförderungspapier GGAV-Ausnahme 18