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Absenderpflichten #25811 28.11.2018 21:11
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KaBa Offline OP
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Hallo
erst mal danke für die Aufnahme im Forum.
Ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage zu den Absenderpflichten. Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
Lage:
Es handelt sich um eine Unternehmen für u.a. landwirtschaftliche Artikel. Großteils wird die Ware mit unseren LKW zum Landwirt gebracht, hier ist alles klar. Wir erstellen ein Beförderungspapier.
Wie verhält es sich wenn der Landwirt Pflanzenschutzmittel selbst abholt und bei sich daheim einlagert. Handwerker Regel kann nicht angewendet werden.
Wer ist in diesem Fall der Absender und somit für die Erstellung des Beförderungspapiers verantwotlich. Sind wir das? Oder sind wir "nur" Verpacker? Ich dreh mich glaube gerade im Kreis.

Danke

Karl B.

Re: Absenderpflichten [Re: KaBa] #25813 29.11.2018 04:54
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Udo Freitag Offline
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Moin,

Selbstabholer! Somit sehe ich den Landwirt als Absender. Siehe §2 GGVSEB Begriffsbestimmung. Ein Beförderungsvertrag wird wohl nicht geschlossen werden, in dem der Absender bestimmt wird.


Gruß

Udo

Re: Absenderpflichten [Re: KaBa] #25814 29.11.2018 07:48
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aw_ Offline
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Moin,
wenn der Landwirt im eigenen Unternehmen abholt und die Ware bei sich einlagert könnte man die GGAV 18, Punkt 2 anwenden. Natürlich sind Bedingungen einzuhalten.
Hier ein Auszug:

Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Befreiung vom Beförderungspapier

2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung
nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die
höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten
ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung
nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6
Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die
Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen,
ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten
leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern,
ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU
darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als
geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach § 35 der GGVSEB durchgeführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird
und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.

3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18”.

4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.

5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

gruss..aw

Re: Absenderpflichten [Re: aw_] #25827 01.12.2018 18:47
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KaBa Offline OP
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Hallo,
danke für die schnellen Antworten.
Eure Antworten decken sich mit meiner Idee. Die Möglichkeit der Anwendung der GGAV Nr. 18 hatte ich nicht auf dem Schirm. Danke hierfür.Somit bleiben für uns "nur" die Verpackerpflichten.
Ich habe parallel auch mit einem Bekannten gesprochen der in der Schulung u.a. für Gb tätig ist. Er ist allerdings der Meinung dass wir die Absenderpflichen gemäße GGVSEB inne hätten. Ich sehe es ja wie bereits erwähnt wie ihr. Mir fehlt allerdings gegenüber meinem Bekannten noch etwas Argumentationshilfe. "Es is so" reicht ja nicht aus. Kann mir hier jemand helfen.

Gruß
Karl

Re: Absenderpflichten [Re: KaBa] #25828 01.12.2018 19:08
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Udo Freitag Offline
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Hallo KaBa,

welche Argumente bringt denn dein Bekannter vor, dass ihr bei Selbstabholung durch den Landwirt Absender seid.

Gruß

Udo

Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 01.12.2018 19:08.
Re: Absenderpflichten [Re: Udo Freitag] #25829 02.12.2018 08:11
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KaBa Offline OP
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Hallo Udo,

er zitiert eigentlich die GGVSEB §2 (1) "Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.....".
Er meint wir versenden für einen Dritten!
Ich argumentierte damit, dass wir es ja nur bereit stellen und uns ja nicht um den Transport kümmern, das ist alleine Sache des Landwirts. Seine Meinung hierzu ist, dass das keine Rolle spiele.

Gruß
Harald

Re: Absenderpflichten [Re: KaBa] #25830 02.12.2018 15:56
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Udo Freitag Offline
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Hallo KaBa,

ich sehe es genauso wie Du. Die Absenderdefinition ist eigentlich eindeutig und Ihr seid in der Absenderverantwortung raus. Es sei denn, Ihr habt per Beförderungsvertrag Euch als Absender festgelegt.

Gruß

Udo

Re: Absenderpflichten [Re: KaBa] #25833 02.12.2018 17:25
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Gerald Offline
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Hallo KaBa,
zuerst einmal wäre auch eine Beförderung nach Kapitel 3.4 bzw. Unterabschnitt 1.1.3.6 möglich.
Dabei sind natürlich ein paar Dinge zu beachten, für die Nutzung Kapitel 3.4 hänge ich eine Datei an und bei Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) findest Du eine Datei.

Können diese Freistellungen genutz werden, dann müssen nur die Auflagen nach Abschnitt 3.4.1 bzw. Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden.

Antwort auf
Wer ist in diesem Fall der Absender


Ich sehe Euch erst mal als Absender gemäß GGVSEB §2 Ziffer 1 und damit müsst Ihr nach GGVSEB §18 Abschnitt 1:
- Ziffer 1a, die Angaben für das Beförderungspapier an den Beförderer liefern
- Ziffer 2, auf Bruttomasse nach Abschnitt 3.4.12 hinweisen und nach
- Ziffer 12, die Kopie des Beförderungspapiers drei Monate aufbewahren.

Zum Thema "Beförderungspapier" hat ja Aw in seinem Beitrag was geschrieben.

Antwort auf
Oder sind wir "nur" Verpacker?


Ihr seid nicht nur Verpacker sondern auch Verlader.

Sieh mal in die GGVSEB §2 Ziffer 3 letzter Satz, da steht was zum Verlader. Und habt Ihr Pflichten nach GGVSEB §§ 21, 27 und 28.

Die Pflichten des Verpackers stehen in der GGVSEB §22.

Der Beförderer ist in Eurem Fall der Landwirt, wenn er die Pflanzenschutzmittel mit dem Traktor selbst abholt, dann greift auf jeden Fall GGVSEB §2 Ziffer 6 wo steht:

"... die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-,Forst-,Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger ..."

Ich hoffe nur, dass der Landwirt seine Pflichten in diesem Fall nach GGVSEB §§ 19, 27 und 29 kennt. Denn ein altes Sprichwort sagt schon, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Kleiner Nachtrag noch:

Unter Vortrag Mario Gaede findet Ihr auf Folie 21 eine interessante Wiedergabe Beförderungspapier GGAV-Ausnahme 18

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Kapitel 3.4 begrenzte Menge Forum.pdf (82.28 KB, 278 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 02.12.2018 19:08. Bearbeitungsgrund: Kleiner Nachtrag noch

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Absenderpflichten [Re: Gerald] #25834 02.12.2018 18:51
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Udo Freitag Offline
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Hallo Gerald,

Beförderer, Verlader, Verpacker bin ich ganz bei Dir aber das mit dem Absender, müsstest Du mir mal erklären. Absender ist, wer für sich oder einen Dritten und nun kommt das mit dem Beförderungsvertrag. Ich kann hier nur den Landwirt als Absender erkennen (als Selbstabholer).

Gruß

Udo

Re: Absenderpflichten [Re: Udo Freitag] #25835 03.12.2018 09:19
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tiefflieger Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
...Absender ist, wer für sich oder einen Dritten und nun kommt das mit dem Beförderungsvertrag. Ich kann hier nur den Landwirt als Absender erkennen (als Selbstabholer)....

Das sehe ich ein wenig anders. Der Definition entnehme ich: "Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet." Ich interpretiere somit; Absender ist derjenige, der die Ware auf die Reise schickt. Für einen Dritten als Absender zu fungieren ist z.B. bei Amazon oft üblich, wenn Amazon Ware eines Marketplace Kunden in ihr eigenes Lager aufnimmt und dann von dort lossendet.
Unabhängig davon, wer jetzt Absender ist, bleibt man doch aber Verlader. Als solcher gilt: "(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat 1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen."
Das ist doch nichts anderes, als im Beförderungspapier steht.

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