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Verantwortlichkeiten #25846 04.12.2018 12:54
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

ein Produktionsleiter ist doch, aufgrund seiner Stellung in einer Firma, beauftragte Person und muss bzgl. Gefahrgut geschult sein.
Kann der Produktionsleiter sagen, dass er die Verantwortlichkeiten bzgl. Gefahrgut auf seine Mitarbeiter abdelegiert, damit er aus der Verantwortung raus ist und an keiner Schulung teilnehmen muss?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Zuletzt bearbeitet von Christin1975; 04.12.2018 12:54.

Viele Grüße

Christin
Re: Verantwortlichkeiten [Re: Christin1975] #25847 04.12.2018 14:09
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aw_ Offline
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Moin,
Der Produktionsleiter ist nicht automatisch B.P. sondern das muss ausdrücklich geschehen, also schriftlich gem. OWIG, §9 (2), 2 sonst verbleibt die Verantwortung bei der Unternehmensleitung.
Sind die Pflichten übertragen, kann der Produktionsleiter sie auch (komplett oder Teilbereiche) weitergeben, aber auch wieder 'ausdrücklich' und diese Person muss in der Lage sein diese Pflichten zu erfüllen sonst macht das keinen Sinn, da derjenige Entscheidungsträger sein muss. Sonst ist das im Ernstfall nicht rechtssicher!
gruss..aw

Re: Verantwortlichkeiten [Re: aw_] #25873 10.12.2018 10:56
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Bergmannsheil Offline
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Mahlzeit,

§ 9 Abs. 2 OWiG sieht neben der ausdrücklichen Beauftragung in Nr. 2 auch die automatische beauftragung in Nr. 1 vor. In einem Krankenhaus wird beispielsweise die Apotheke vom Apotheker geleitet, welcher direkt viele Pflichten gegenüber dem Landesapotheker zu verantworten hat. Die Pflegedienstleitung stellt z.B. selbst Personal (im Rahmen eines Haushaltsplanes) ein und muss gegenüber der bezirksregierung die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes verantworten.
Einen Produktionsleiter sehe ich ebenfalls als als automatisch beauftragte Person an, lasse mich aber gerne überzeugen.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verantwortlichkeiten [Re: Bergmannsheil] #25875 10.12.2018 13:34
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aw_ Offline
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Moin Bergmannsheil,
Aus GGBefG §9, Abs. 5 ergeht, dass die Verantwortlichkeiten grundsätzlich beim Unternehmer oder Inhaber eines Betriebs liegt.
Soll das nicht der Fall sein, sind die Unternehmerpflichten zu übertragen.
Eine automatische Beauftragung gem. OWIG §9, Abs 1 ist hier nicht abgedeckt. Das mag für andere Rechtsbereiche anders sein. Hattest ja genug aufgezählt.
Bei einer ‚Gesamtübertragung – Kraft seines Amtes‘ sollte man sowieso die Bereiche festlegen um hinterher auf der sicheren Seite zu sein.
gruss..aw

Re: Verantwortlichkeiten [Re: aw_] #25879 10.12.2018 16:16
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Bergmannsheil Offline
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Hallo aw_,

in vielen Rechtsvorschriften werden Anforderungen an Unternehmen gestellt, die durch einen Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) erfüllt werden. Ob dieser Unternehmer oder Inhaber (wie im Gefahrgutrecht) heißt, Abfallerzeuger (wie im Abfallrecht), Arbeitgeber (wie im Arbeitsschutzrecht), Verantwortlicher (wie im Datenschutzrecht): Die Deligationsmöglichkeiten sollten sich doch unabhängig vom anzuwendenden Recht nach § 9 OWiG richten, sagt mein Gefühl.
Bei meiner letzten Bearbeitung eines Anhörungsbogens wollten die ermittelnden Behörden vom GF eines Krankenhauses die beauftragte Person wissen. Der GF gab (für diese Ermittlung richtigerweise) den Laborleiter an. An diesen richtete sich dann der Bußgeldbescheid.
Eine schriftliche Beauftragung war nicht gefordert worden und lag nicht vor. Hier war der Laborleiter für die Vorgänge im Labor automatisch verantwortlich durch sein "Amt".

Wie sehen es die überwachenden Behörden?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verantwortlichkeiten [Re: Bergmannsheil] #25880 10.12.2018 16:23
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Bergmannsheil
Der GF gab (für diese Ermittlung richtigerweise) den Laborleiter an. An diesen richtete sich dann der Bußgeldbescheid.
Eine schriftliche Beauftragung war nicht gefordert worden und lag nicht vor. Hier war der Laborleiter für die Vorgänge im Labor automatisch verantwortlich durch sein "Amt".

Hi Bergmannsheil,
ich wage zu behaupten, dass das bei einer Strafanzeige geprüft worden wäre und wenn keine Übertragung vorliegt, hat der GF ein Problem.
Aber warum soviel Diskussion um ein Thema was man schriftlich fixieren kann, dann haben es alle leichter!
gruss..aw

Re: Verantwortlichkeiten [Re: Christin1975] #25882 10.12.2018 23:59
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Ursprünglich geschrieben von: Christin1975

Kann der Produktionsleiter sagen, dass er die Verantwortlichkeiten bzgl. Gefahrgut auf seine Mitarbeiter abdelegiert, damit er aus der Verantwortung raus ist und an keiner Schulung teilnehmen muss?

Hallo,
der Argumentation, er könne "automatisch" bestellt sein, könnte ich nur folgen, wenn neben § 9 (2) 1. OWiG alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Was aber, wenn es auch einen Logistikleiter, oder Lagerleiter, oder Versandleiter, gibt? Wer ist denn dann "automatisch" der richtige? Schon diese Abgrenzungsproblematik spricht für mich gegen einen Automatismus.
Dazu gehören mindestens die notwendige Entscheidungsbefugnis und die Fachkenntnis, die Sozialadäquatheit und sicher auch die organisatorische Stellung. Daß die Bestellung schriftlich sein sollte ergibt sich schon aus den Interessen aller an Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, daß die betroffenen Mitarbeiter überhaupt wissen, wer welche Rolle hat.
M.A.T.

Re: Verantwortlichkeiten [Re: M.A.T.] #25887 11.12.2018 14:43
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Mahlzeit,

ich glaube, wir sind uns einig, dass eine schriftliche Übertragung am besten ist. Aber in wie vielen Betrieben geschieht dies nicht oder nicht detailliert genug? Selbst Funktions- oder Tätigkeitsbeschreibungen mit Einzelheiten gibt es häufig nicht, dafür aber Personen, die Produktions- oder Lagerleiter heißen und auch diese Tätigkeiten durchführen.
Sind diese jetzt automatisch beauftragt? Das ist dann die Frage. Kann die aus Erfahrungen heraus beantwortet werden? Mein Beispiel (mit Erfahrung) weiter oben impliziert zumindest, dass eine automatische Beauftragung möglich und die Verantwortlichkeiten entsprechend geahndet werden.
Gibt es weitere Erfahrungen?


Edit: Mein hundertster Beitrag 8-)))

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 11.12.2018 14:44.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verantwortlichkeiten [Re: Bergmannsheil] #25888 11.12.2018 15:51
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higgy Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Bergmannsheil
Sind diese jetzt automatisch beauftragt?

Hallo Bergmannsheil und Christin1975,
wenn das nicht schriftlich gemacht wurde dann kann es sein, dass später Aussage gegen Aussage steht. Ob das Gericht es akzeptiert, dass eine beauftragte Person für einen Verstoß verantwortlich gemacht wird, die nicht schriftlich beauftragt worden ist, wage ich zu bezweifeln. Arbeitsrechtlich geht das z.B. auch nicht, es sei denn er tut es grob fahrlässig oder vorsätzlich. Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass derjenige, der etwas tut auch dafür verantwortlich ist. In wie weit er in der Lage gewesen ist, sein falsches Handeln zu erkennen, muss das Gericht im Rahmen von § 11 OwiG prüfen. Da spielt auch rein, wie er ausgebildet gewesen ist. In einer Firma ist immer der Geschäftsführer für die Aufsicht seiner Beschäftigten verantwortlich. Sollte er nicht gehörig Aufsicht führen oder Verstöße dulden erfüllt er den Tatbestand des §§ 8 und 130 OwiG.

Re: Verantwortlichkeiten [Re: higgy] #25909 13.12.2018 13:00
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

erstmal vielen Dank für die vielen Kommentare.
Verstehe ich das richtig, dass der Geschäftsführer den Produktionsleiter schriftlich bzgl. Gefahrgut beauftragen muss und der Produktionsleiter weiter die Produktionsmitarbeiter, die die eigentliche Arbeit (z.B. Verpacken, Etikettieren) durchführen, auch schriftlich beauftragen muss?
Reicht es dann aus, nur die Produktionsmitarbeiter zu unterweisen oder muss der Produktionsleiter auch unterwiesen werden bzgl. Gefahrgut?

Gruß
Christin


Viele Grüße

Christin
Re: Verantwortlichkeiten [Re: Christin1975] #25910 13.12.2018 13:29
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Moin,
soll die Verantwortung beim Produktionsleiter verbleiben, beauftragt er niemanden mehr sondern sorgt dafür, dass alle geschult sind. Natürlich muss er selbst auch geschult sein, zumindest über seine Aufgaben und Pflichten. Das ist auch der Regelfall.
Die 'Weiterbeauftragung' wäre dann auch möglich, wenn er selbst auch die Verantwortung des Unternehmers weitergeben will.
Mit dieser Verantwortung ist nicht gemeint verantwortlich seinen Job zu machen (das machen die Verpacker etc.) sondern Chef im Gefahrgutring zu sein und den Kopf für das Unternehmen hin zu halten.
gruss..aw

Re: Verantwortlichkeiten [Re: Christin1975] #26018 11.01.2019 16:42
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

hat jemand ein Beispiel, wo ein Unternehmer oder GF verurteilt wurde, z.B. bei Versand von nicht deklariertem Gefahrgut, Gefahrgut nicht oder nicht korrekt gesichert, Gefahrgutunfall ? Würde so ein Beispiel gerne benutzen als Beginn für einen Vortrag bzgl. Gefahrgutversand bei der GL.

Danke für eure Mithilfe
Grüße aus dem verschneiten Schwarzwald

Peter

Re: Verantwortlichkeiten [Re: Der Schwarzwälder] #26023 11.01.2019 21:49
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higgy Offline
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Hallo Schwarzwälder.
Im Hamburger Hafen sortiert die Wasserschutzpolizei die Container mit nicht deklariertem Gefahrgut aus und erteilt Beförderungsverbote. Dies sind in der Regel Container, die aus dem Ausland kommen. Es können keine Bußgelder ins außereuropäische Ausland verschickt werden. Die Container bzw. der Inhalt bleibt so lange stehen, bis alle Vorschriften erfüllt wurden. Die Maßnahmen, die dafür notwendig sind, sind in der Regel teurer als die Bußgelder. Das können schon mal höhere 4-stellige Beträge sein. Zunächst wird versucht, die Art des Gefahrguts zu ermitteln. Die Container müssen dann durch eine Fachfirma ausgepackt, klassifiziert und in geprüfte Verpackungen umgepackt werden. Die müssen beschriftet und bezettelt werden und es muss ein Beförderungspapier erstellt werden. Die Reederei, die den Container befördert hat, möchte nachträglich eine höhere Frachtrate plus Bearbeitungsgebühr plus Konventionalstrafe. Anschließend wird dann jeder Container kontrolliert, die vom selben Absender ist und angehalten.

Bei Gefahrgut, was nicht richtig gesichert wurde, wird ebenfalls ein Beförderungsverbot erteilt. In der Regel steht der Container dann schon auf dem Gelände des Kaibetriebes. Von dort darf er dann nicht mehr zurück befördert werden, weil die Ladungssicherung mangelhaft ist. So muss der Absender oder Empfänger für das Verbessern der Ladungssicherung bezahlen. Das wird vom Kaibetrieb erledigt, der den Container erst herausrücken darf, wenn die Wasserschutzpolizei das Beförderungsverbot aufhebt und wenn die Rechnung für die neue Ladungssicherung bezahlt wurde. Das ist leider auch sehr teuer. Von 10 Containern, die in Deutschland gepackt wurden, ist ca. einer mangelhaft, aus Europa ca. 3, aus Fernost ca. 5 bis 7. Wenn du möchtest kannst du dich an die Wasserschutzpolizei in Hamburg wenden: wsp521@polizei.hamburg.de Tel. 040 4286-65471 und +49 40 4286-65472

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