um eine Unternehmen für u.a. landwirtschaftliche Artikel.
Ich gehe mal davon aus, das der ein oder andere Landwirt mit einem Traktor vorfährt. Dazu hänge ich Dir mal eine Datei an, denn ein Traktor ist ein Fahrzeug nach GGVSEB §2 Ziffer 6. Klar kann man Freistellungen nutzen, aber dies kann mit Auflagen bzw. Pflichten verbunden sein.
Hallo, danke für die ausfürlichen Antworten, aber leider bin ich immer noch etwas unsicher wer denn jetzt wirklich die Absenderpflichten hat. Hatte auf ein klareres Lagebild gehofft.
Aufgrund der Mengen die die Landwirte abholen kann in der Regel UA 1.1.3.6 angewendet werden. UA 1.1.3.1 c) fällt in der Regel raus, da die Pflanzenschutzmittel oft erst mal beim Landwirt eingelagert werden und somit die Beförderung zur internen Versorgung durchgeführt werden.
Bezüglich der GGAV 18 Punkt 2 (Verzicht aufs Beförderungspapier) habe ich noch eine Frage. Falls wir Absender sind und somit für die Erstellung des Beförderungspapier verantwortlich sind. Können wir diese in anwenden? Ich bin der Meinung nein. Da wir das Gefahrgut ja an einen Dritten, dem Landwirt, übergeben.
Moin, Hier bin ich komplett bei Gerald und Tiefflieger! Der Passus ‚gefährliche Güter versendet‘ bedeutet nicht physisch abholt – Das ist Part des Beförderers. Hier ist das Unternehmen gemeint, von dessen Lager die Ware zum Transport herausgegeben wird, also ihr. Aktueller Beförderungsvertrag: Absender: ihr, Empfänger: Landwirt. Der Spediteur ist nur dann Absender wenn er als dieser im Vertrag steht! Ist das der Fall? Aber: Woher soll denn der Abholer (Spediteur oder Kunde) die Klassifikation eurer Ware kennen etc.? Da das wohl nicht der Fall ist, erstellt ihr auch das Beförderungspapier, unabhängig davon ob ihr Beförderer seid oder nicht. In dieser Konstellation ist GGAV 18 nicht anwendbar! In meinem vorigen Post dachte ich der Landwirt ist Absender, Beförderer und Empfänger (Vom eigenen Laden zum privaten Lager) gruss..aw
ich bleibe bei meiner Auffassung und ich denke sie ist die richtige. Der Landwirt, der selbst abholt ist Absender (kein Beförderungsvertrag geschlossenen). Die Intiative das Gefahrgut zu befördern, liegt einzig und allein beim Landwirt. Zur Klassifikation. Der Absender muss nicht selbst klassifizieren, er hat sich zu vergewissern, dass die Gefahrgüter richtig klassifiziert wurden (siehe auch RSEB).
Gruß
Udo
Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 10.12.201805:37.
Vom Hersteller (MSDS). Muss das den jemand in der Transportkette sein?
Moin Udo, ja, denn die GGVSEB kennt kein MSDS und kein REACH. Die kennt nur den Absender (neben dem AdA) als ersten Adressaten von Pflichten in der Beförderungskette. Der startet das Ganze. Das kann nicht der Trucker sein. Ich kenne auch keinen (und wir verladen eine Menge) der das nur annähernd könnte. Und nur weil die Sendung 'Ab Werk' vereinbart ist - das kann nicht das Argument sein! gruss..aw
das MSDS war nur als Beispiel genannt. Wie er sich vergewissert, bleibt dem Absender (Landwirt) überlassen. Von wem bekommt denn der Auftraggeber des Absenders (wenn dem Absender vorgeschaltet) die Informationen?
Anderes Beispiel:
Ein anderer Landwirt ohne entsprechendes Fahrzeug beauftragt seinen befreundeten Landwirt eine Gefahrgutsendung bei KaBa abzuholen, die er zuvor bestellt hat. Wie sieht nun die Pflichtenverteilung aus?!
KaBa-evtl. Verpacker/Verlader.... Landwirt ohne Fahrzeug-Absender......und befreundeter Landwirt-Beförderer. Von wem bekommt der Landwirt ohne Fahrzeug (Absender) seine Information der Klassifizierung?
Gruß
Udo
Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 10.12.201815:12.