Hallo zusammen,
wir führen in nächster Zeit Gefahrguttransporte durch, die mit LKW und Fähre abgewickelt werden sollen.
Der Absatz 1.1.4.2.2 des ADR erlaubt es mir doch Beförderungseinheiten, die nicht in Absatz 1.1.4.2.1 benannt sind, hier z.B. Sattelauflieger entsprechend des IMDG Codes 5.3 mit den Großzetteln ab Verladestelle Berlin zu versehen. Vorlauf Strasse mit Anschluss Fähre (Ostsee, Mittelmeer )
Es werden Versandstücke in Beförderungseinheiten transportiert ( nicht Klasse 1 oder Klasse7)
Hier beachtet auch die Kennzeichnung mit organgefarbenen Tafeln nach 5.3.2 ADR
Die RSEB 1-19 weisen hier allerdings auf Beförderungseinheiten hin, die nach ADR zu kennzeichnen sind. Für o.a. Transporte (in Versandstücken) brauche ich die Beförderungseinheit jedoch nach ADR nicht zu kennzeichnen.
Kann ich den Absatz 1.1.4.2 dann nach wie vor nutzen?
Bitte hier um Unterstützung.
Vielen Dank
LG aus Berlin
Zuletzt bearbeitet von Uwe73; 18.02.2019 14:17.