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Wischtücher - UN 3249 #26473 27.03.2019 09:24
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Nico Offline OP
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Halli Hallo aus dem schönen Wien smile

Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Ein Krankenhaus hat bei mir angefragt ob es für Wischtücher, mit denen Oberflächen abgewischt werden und die dann in ein Labor eingeschickt werden um zu überprüfen ob sich auf den Oberflächen Rückstände von UN 3249 befinden, eine Freistellung existiert. Man weiß nicht ob die Tücher mit dem Stoff "kontaminiert" sind.

Das einzige was mir jetzt eingefallen wäre, wären die DeMinimis gewesen, da man beim abwischen sicherlich nicht mehr als 1 g aufnehmen kann. Dann bräuchte man aber die entsprechende Verpackung dafür.
Im Abschnitt 3 hätte ich in der Unterklasse 6.1 keine Freistellungen entdeckt und für die UN-Nummer gibt es zwar eine Sondervorschrift, die mir aber nicht weiterhilft.

Hätte jemand vielleicht noch eine Idee?
Lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Wischtücher - UN 3249 [Re: Nico] #26475 27.03.2019 11:44
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M.A.T. Offline
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Hallo, Nico
eine Freistellung für A sehe ich weder aus dem ADR noch aus dem österr. Recht. Interessant wäre zu prüfen, die Dinger einfach vor Ort so zu waschen, daß alles raus ist. Denn "Medikament" ist ja sehr breit - wie will man das ganze Spektrum im Labor denn abprüfen? Wenn es um die Klassifizierung zum Versand zur Reinigung geht, würde ich einfach von Kontamination ausgehen, denn die Mehrkosten dürften geringer sein als jede Charge analysieren zu lassen.
Das mit der Aufnahmegrenze 1 g halte ich nicht für sicher, denn von einem flüssigen Medikament kann ein Tuch bestimmt mehr als 1 g / ml aufnehmen.
Der Aspekt "Krankheitserreger" (2814,2900) ist damit noch nicht angesprochen.
Gruß
M.A.T.

Re: Wischtücher - UN 3249 [Re: M.A.T.] #26480 27.03.2019 13:17
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Nico Offline OP
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Hallo Herr M,

danke für die schnelle Antwort. Waschen ist keine Option, da man ja feststellen möchte ob die Oberflächen mit UN3249 kontaminiert sind. Bei UN3249 handelt es sich um einen Feststoff, daher denke ich auch, dass das Tuch nicht mehr als 1g aufnehmen kann. Bei Flüssigkeiten wäre ich ganz bei Ihnen, man kann ja nicht kontrollieren wieviel aufgesaugt wird.
Tatsächlich ist der einzige Grund für den Versand die Analyse, da das Krankenhaus es nicht selbst analysieren kann.
Krankheitserreger sind keine Thema, da hier die Freistellungen greifen würden (ADR 2.2.62.1.5.4 bzw. IATA-DGR 3.6.2.2.3)
Grüße aus dem kalten Wien
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Wischtücher - UN 3249 [Re: Nico] #26482 27.03.2019 15:03
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aw_ Offline
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Moin,
Proben kann man gem. ADR 2.1.4 verschicken. Per Luft ist das teilweise pro Klasse definiert. Bei 6.1 finde ich nichts.
Dann wohl ersteinmal zu einem Labor, welches per Straße zu erreichen ist.
gruss..aw

Re: Wischtücher - UN 3249 [Re: Nico] #26483 27.03.2019 15:16
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
...Bei UN3249 handelt es sich um einen Feststoff, daher denke ich auch, dass das Tuch nicht mehr als 1g aufnehmen kann.

Da wäre ich mir eben nicht sicher, ob immer nur Feststoffe aufgenommen wurden; ich hätte da eher auf Schaufel und Handfeger getippt.
Der Probenversand von "aw" wäre doch keine Freistellung, oder täusche ich mich da?
Gruß
M.A.T.

Re: Wischtücher - UN 3249 [Re: M.A.T.] #26484 27.03.2019 15:23
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Der Probenversand von "aw" wäre doch keine Freistellung, oder täusche ich mich da?


Nein, ist es nicht. Aber eine Möglichkeit überhaupt zu versenden..
gruss..aw

Re: Wischtücher - UN 3249 [Re: aw_] #26506 02.04.2019 09:27
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Das ist mal ein Beispiel für den Dogmatismus der Vorschriftenbetrachtung. Ich vermute, es handelt sich um Wischproben zum Nachweis von Zytostatikakontaminationen. Diese werden im Maßstab Nanogramm an solchen Wischtüchern gemessen (siehe MEWIP-Studie). Die Tücher für die seinerzeit umfangreichste Studie MEWIP (Monitoring-Effekt-Studie für Wischproben in Apotheken 2009) wurden in Urinbechern verpackt (damit sie flüssigkeits- und luftdicht verpackt sind) und per Karton versendet und NICHT unter Gefahrgutbedingungen befördert. In jeder Zigarettenkippe ist mehr Gefahr für die Umwelt und die Rettungskräfte!
Die Patienten bekommen mit ihren Tabletten eine erheblich höhere Menge Wirkstoff angeliefert und diese sind laut SV 601 von den Bedingungen des ADR befreit.
Ich würde diese Wischtücher also nicht als Gefahrgut klassifizieren.

Oder geht es wirklich nur um das Durchdringen der Vorschriften, um eine astreine Freistellung belegen zu können (also die reine Lehre des Gefahrgutrechts)?
Dann lese ich interessiert mit.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Wischtücher - UN 3249 [Re: Bergmannsheil] #26508 02.04.2019 11:57
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Nico Offline OP
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Hallo

genau so werden diese Wischtücher derzeit auf der Straße verpackt und undeklariert verschickt.

Nun muss man diese Tücher aber per Luft in ein ausländisches Labor verschicken und brauch hierfür eine Grundlage in der IATA-DGR damit es eben "Not restricted" verschickt werden kann.
So eine Freistellung wie im ADR gibt es aber in der IATA-DGR nicht. Giftige, entzündbare Medikamente sind in der Luft voll deklarierungspflichtiges Gefahrgut.
Ich habe leider keine Freistellung, Anmerkung oder Sondervorschrift gefunden die mir hier weiterhelfen würde. Ohne Referenz auf die sich das Krankenhaus beziehen kann, würde ich diese Wischtücher nicht undeklariert in den Luftverkehr bringen.
Man möchte natürlich vermeiden, dass die Behörde erneut zum Audit kommt (in AT wurden bereits fast alle Krankenhäuser auditiert und Verstöße, vor allem im Schulungsbereich (PK1 Versender von UN1845), festgestellt.)

lg
Nico


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