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US-Duldungsbekanntmachung [Re: M.A.T.] #25952 24.12.2018 11:25
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Guten Tag zusammen,
wie in Deutschland gibt es auch in den USA zum Vorschriftenwechsel eine Duldungsbekanntmachung für die Übergangszeit zwischen "altem" und "kommendem" Recht. Für die VT Luft und See hat die PHMSA jetzt die ihre verkündet. Sie heißt "Notice of Enforcement Policy Regarding International Standards". Spezifisch genannt sind das Amendment 39-18 des IMDG-Codes und die Ausgabe 2019/2020 der ICAO-TI.
Dabei ist irrtümlich ein Amendment 39-16 des IMDG-Codes als geltendes Recht angegeben; richtig wäre wohl 38-16. Für allfällige Diskussionen mit dynamischen Mitarbeitern der Coast Guard sollte man das im Hinterkopf behalten.
Allen GG-Enthusiasten wünsche ich trotz des Dauerregens und der Herbsttemperaturen ein besinnliches Fest und ein erfolgreiches Jahr 2019.
M.A.T.

Re: US-Duldungsbekanntmachung [Re: M.A.T.] #26298 01.03.2019 09:51
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Guten Tag zusammen,
eine wichtige Auslegung zur Überkennzeichnung (Kennzeichnung obwohl Stoff nicht den GG-Vorschriften unterliegt) ist hier unter 18-0111 ergangen. Die Antwort ist: eine Kennzeichnung ist nicht zulässig, auch nicht ein entsprechender Vermerk in der Bef.-Dokumentation.
Vor diesem Hintergrund sollte man auch die kürzliche Diskussion um Überklassifizierung sehen.
Außerdem erschien die Auslegung 18-0077, daß mengenabhängig auch MP-Güter ohne weitere Gefahren als Klasse 9 einzustufen und zu befördern sind.
Für den Seeverkehr schließlich die Bestätigung der Stauvorgabe in 176.116(e)(1), daß GG der Klasse 1 weder über noch unter einem Unterkunfts- oder Maschinenraum gestaut werden darf. Die Nummer ist 18-0049.
Gruß
M.A.T
Das leidige Thema Liba ist Inhalt der Auslegung 18-0145. Sie besagt, daß für die Kennzeichnungspflicht mit dem Kennzeichen nach § 173.185(c)(3) weder die Anzahl der Verpackungen noch die Anzahl der Ausrüstungen je Verpackung noch die Anzahl der Knopfzellen je Ausrüstung relevant ist, solange die Vorgaben des § 173.185(c) eingehalten ist. Also nicht mehr als 1 g Li je Knopfzellenbatterie (lithium button cell batteries) enthalten ist.
Eine sehr interessante und vertiefte Klassifizierungsfrage im Auftrag einer deutschen Firma wurde unter # 18-0087 beantwortet. Sie ist hier nachzulesen und betrifft die mögliche Zuordnung zu UNNR 2213.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 03.03.2019 12:43. Bearbeitungsgrund: Ergänzt um # 18-0145 und 18-0087.
Neue Auslegungen [Re: M.A.T.] #26459 24.03.2019 14:11
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Guten Tag,
1. In Auslegung Nr. 18-0063 wird zu mehreren Einzelfragen betreffende Verpackungen dargelegt, warum die GG-Anforderungen im Prinzip nur für Sendungen gelten, die tatsächlich Gefahrgut enthalten. Für nicht-Gefahrgüter sind die Bestimmungen, bei einigen Vorbehalten, nicht verpflichtend.
2. Eine recht umfangreiche Auslegung zum Straßentransport von Nickel-Cadmium-Trockenbatterien bzw. Lithiumionen-Batterien zur Entsorgung wurde mit 18-0119 veröffentlicht. Sie behandelt Fragen zur Klassifizierung, Bezettelung, Verpackung und zu Schulungsanforderungen für solche Batterien.
3. Das Thema "Sicherung" wird mit der Nummer 19-0037 angesprochen. Die Auslegung betrifft die Begriffe "protect against incidents" und "prevent incidents", die beide nebeneinander in der Vorschrift benutzt werden. Danach werden die beiden Begriffe vom Gesetzgeber unterschiedslos benutzt, und ein Sicherungsplan muß vorbeugende und Schutz-Aspekte berücksichtigen.
4. Ein beliebtes Thema ist die Benennung von Stoffen, die international sowohl mit "f" als auch mit "ph" geschrieben werden, in Papieren, Kennzeichnungen und Kennzeichen. Dazu sagt 18-0133, am Beispiel von Schwefel, daß beide Schreibweisen nach ICAO-TI und IMDG-Code vorgesehen sind und damit alternativ verwendet werden dürfen, allerdings sollte die Verwendung konsistent sein. Die Tatsache, daß die Vorschriften selbst nicht einheitlich eine alternative Schreibweise verwenden, tue dem kein Abbruch.
5. Für die Gefahrklasse 7 wird in Auslegung 18-0128 die Verwendung eines "hardtop-containers" als "geschlossener Frachtcontainer" diskutiert.
Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: Neue Auslegungen [Re: M.A.T.] #26570 19.04.2019 21:32
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Guten Abend
1. Unter Nr. 18-0156 wird bestätigt, daß die Prüfanforderungen für Lithiumbatterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien, 38.3, nach US-Recht für alle VT gelten. Eine nicht überraschende Nebenaussage ist, daß die Verwendung von Liba durch die Gefahrgutvorschriften nicht geregelt ist. Weiters wird in Nr. 18-0098 die Kennzeichnung (mit dem Lithiumbatterien-Kennzeichen) in Sammelverpackungen identischer Liba der UN 3481 bestätigt.
2. Kennzeichnung von Gasflaschen, erläuternder Text auf dem Gefahrzettel. Nach der Interpretation 16-0089R dar jeder Text, der die Art der Gefahr oder Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung verdeutlicht, verwendet werden.
3. Vor dem Hintergrund der in D immer noch fehlenden (obgleich von einem OLG verlangten) Umsetzung der ICAO-TI in nationales Recht (und ausstehenden unzweifelhaften Rechtsgrundlage für Bußgelder) ist interessant, daß die PHMSA explizit die ICAO-TI und eben nicht die privaten IATA-DGR als anwendbares Recht erklärt. Dies wird zum Thema LQ im Luftverkehr erläutert. Die Nummer ist 18-0139.

Frohes Schaffen
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 21.04.2019 19:38. Bearbeitungsgrund: Ergänzt um weitere Auslegungen.
Re: US-Duldungsbekanntmachung [Re: M.A.T.] #26628 03.05.2019 07:25
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Guten Tag,
eine interessante Diskussion zur Einstufung von Medikamenten mit isopropanol bzw. Ethanol unter die brennbaren Flüssigkeiten (combustible liquids, 49 CFR § 173.150) bzw. als Freigestellt findet sich unter der Nummer 18-0131.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Mai 2019 [Re: M.A.T.] #26831 02.06.2019 13:49
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Guten Tag
1. Die Klassifizierung als Tragbares elektronisches Gerät bejaht die PHMSA in 19-0002 für ein lithiumionengespeistes Gerät, angebracht an einem Gepäckstück. Das Gerät hat eine Leistung von 2,5 Wh und eine Ladung von 680 mAh.
2. Zur Einstufung einer Hypochloritlösung als P bzw. PP nach US-Recht wurde entschieden, wie jeweils zu verfahren ist und ob die Regel auf andere MP-Lösungen anwendbar ist. Die schon etwas ältere Nummer ist 17-0078.
Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: Interpretationen Mai 2019 [Re: M.A.T.] #26832 03.06.2019 06:45
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Marco66 Offline
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Vielen Dank M.A.T.
Das ist sehr interessant. Es ergibt sich dadurch also eine Abweichung zwischen IMDG und 49CFR für Hypochloritlösung und ähnliche Lösungen.
Wo im IMDG klar eine Klassifizierung als Marine Pollutant gefordert wird, wenn keine Daten vorliegen die Anderes beweisen, ist es im 49CFR genau anders herum. Generell wird dort eine solche Lösung nicht als umweltgefährlich angesehen.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Interpretationen Frühjahr 2019 [Re: Marco66] #26866 10.06.2019 11:04
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Guten Tag zusammen,
Die US-Gefahrgutbehörde hat zu den Bestimmungen, wie Verpackungen für gekühlte Kategorie A-Proben zu konditionieren sind, die Temperaturaspekte ausgeleuchtet. Die Nummer ist 19-0012.
M.A.T.

Interpretation Juni 2019 [Re: M.A.T.] #26950 21.06.2019 07:38
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Guten Tag,
In der Auslegung Nr. 19-0031 wird bestätigt, daß es für die Registrierung und Gebühr für kennzeichnungspflichtige Sendungen in Kl. 1 keine Gewichts-Untergrenze gibt.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretation Juli 2019 [Re: M.A.T.] #27032 12.07.2019 10:31
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Guten Tag,
an IBC ist es nicht statthaft, eine geringere als die tatsächlich geprüfte höchstzulässige Stapellast bei der Kennzeichnung zu verwenden. Das legt die Interpretation 18-0112 fest. Das ganze basiert auf 49 CFR § 178.703.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 13.07.2019 13:33. Bearbeitungsgrund: Rechtsgrundlage angefügt
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